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RE180011 • OG ZH RE180011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Claim in Cost Dispute

Geschäftsnummer RE180011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision which rejected their request for legal costs and compensation. The appeal was dismissed because the appellant failed to specify a monetary amount for the compensation sought, as required by law when challenging a lower court's cost decision. The court found that merely requesting "appropriate" compensation was insufficient and did not meet the procedural requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Claim in Cost Dispute: The appeal was dismissed because the appellant failed to specify a monetary amount for the compensation sought, as required by law when challenging a lower court's cost decision. The court found that merely requesting "appropriate" compensation was insufficient and did not meet the procedural requirements for an appeal.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Geldentschädigung nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Rechtsschutzversicherung vermögensrechtliche Streitigkeiten Eheschutz (Entschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the appellant due to losing the appeal and to deny party compensation for the appeal proceedings due to losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation for the appeal proceedings due to the lack of relevant involvement by the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss vom 26. November 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Entschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. August 2018 (EE180049-D)

Erwägungen:

1. Am 31. Mai 2018 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Am 4. Juni 2018 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 17. September 2018 vor (Urk. 4). Am

22. Juni 2018 liess die Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. August 2018 zog der Gesuchsteller sein Eheschutzgesuch zurück (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. August 2018 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab und erliess folgende Verfügung (Urk. 11 S. 4 f.):

1. Vom Rückzug des Eheschutzbegehrens vom 6. August 2018 durch den Gesuchsteller wird Vormerk genommen.

2. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die auf den Montag, 17. September 2018, 14.00 Uhr angesetzte Verhandlung am Bezirksgericht Dielsdorf wird abgenommen.

4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.-9.(Schriftliche Mitteilung / Beschwerde / Fristenstillstand).

2. Am 7. September 2018 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 10 S. 2):

"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2018 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180049) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen dabei beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. BGE 137 III 617 E. 4-6).

5. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Beschwerde die Zusprechung einer "angemessenen" Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; LS 215.3). Damit ist eine Bezifferung der für die betreffende Instanz geforderten Parteientschädigung entbehrlich. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14)

6. Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigung zu und begründete dies mit den geringen Umtrieben seitens der Gesuchsgegnerin. Überdies sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin diese ermässigten Anwaltsgebühren selbst tragen könne (Urk. 11 S. 4). Das Nichtzusprechen einer Parteientschädigung ist gleichzusetzen mit dem Fall, dass die beschwerdeführende Partei die Entschädigung für das abgeschlossene Verfahren als zu tief beanstandet. Wie dargelegt, hat die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittelverfahren die Parteientschädigung zu beziffern. Dem genügt der Beschwerdeantrag der Gesuchsgegnerin nicht.

Auch aus der Begründung der Beschwerde erhellt nicht, welche Entschädigung die Gesuchsgegnerin anstrebt. Vielmehr wiederholt sie, dass sie die Zusprechung einer Parteientschädigung in "angemessener Höhe" beantrage und dass ihr Rechtsvertreter seine Kostennote vor Vorinstanz zwecks "Orientierung" des entscheidenden Gerichts vorlege (Urk. 10 S. 4).

7. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

8. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 10 S. 3), nicht zu prüfen.

9. Zuhanden der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass im Dispositiv der Verfügung vom 13. August 2018 die Kostenauflage an den Gesuchsteller fehlt, was zu berichtigen ist. Im Weiteren richtet sich das Zusprechen einer Parteientschädigung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) und nicht nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der obsiegenden Partei.

10. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

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