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RE170022 • OG ZH RE170022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Stated Reasons in Lower Court Ruling

Geschäftsnummer RE170022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision, specifically contesting the rejection of their request for legal aid concerning matrimonial protection proceedings. The appellate court determined that since the lower court's ruling lacked a stated reasoning, an appeal was not permissible under the applicable procedural rules, meaning the appeal could not be entertained. Consequently, the court dismissed the appeal and forwarded the appellant's submission to the lower court with instructions to provide the grounds for its decision, also noting that submissions must be in German and ruling that no court fees or party compensation would be awarded for the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 121 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Stated Reasons in Lower Court Ruling: The appellate court determined that since the lower court's ruling lacked a stated reasoning, an appeal was not permissible under the applicable procedural rules, meaning the appeal could not be entertained. Consequently, the court dismissed the appeal and forwarded the appellant's submission to the lower court with instructions to provide the grounds for its decision, also noting that submissions must be in German and ruling that no court fees or party compensation would be awarded for the appeal procedure.

Schlagwörter

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Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle Verletzung der Begründungspflicht Auslegungsurteile Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to dispense with court costs for the appeal procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to dispense with awarding party compensation for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 17. November 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. November 2017 (EE170238-L)

Nach Einsicht in die hauptsächlich in englischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 10. November 2017, worin er gegen die im Dispositiv ergangene vorinstanzliche Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 2) Berufung erhebt (Urk. 1),

in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen die – mit Beschwerde anfechtbare (Art. 121 ZPO) – Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege opponiert ("appeal the decisions of the judge, in particular point 4, rejecting the claim for assistance with legal costs"; Urk. 1 S. 1), weshalb seine Eingabe im Sinne von Art. 319 ff. ZPO als Beschwerde entgegenzunehmen ist,

in der weiteren Erwägung, dass ohne Begründung ergangene erstinstanzliche Entscheide nicht angefochten werden können, weswegen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten und seine Eingabe der Vorinstanz als Antrag auf Begründung der Verfügung vom 2. November 2017 weiterzuleiten ist, da der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen ist, dass im Kanton Zürich die Amtssprache Deutsch ist (Art. 129 ZPO und Art. 48 KV), weshalb die Eingaben der Parteien in deutscher Sprache zu verfassen sind, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017 wird der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und Urk. 4/1-4 sowie an die Gesuchstellerin im Verfahren EE170238-L, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc