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RE170019 • OG ZH RE170019 KI-generiert

Counsel Fee Appeal Dismissed for Lack of Specific Quantification

Geschäftsnummer RE170019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, acting as appointed counsel for a party in a spousal support (Eheschutz) case where the client was granted legal aid, appealed a lower court's decision that fixed her compensation for the completed proceedings at a specific amount. The appeal challenged the sufficiency of the awarded fee, requesting an appropriate honorarium instead. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with the formal requirements of appeal by not specifically quantifying the desired "appropriate" fee she sought, leaving it unclear whether she sought compensation based on one of the two hourly rates mentioned in her submissions, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Counsel Fee Appeal Dismissed for Lack of Specific Quantification: The appeal challenged the sufficiency of the awarded fee, requesting an appropriate honorarium instead. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with the formal requirements of appeal by not specifically quantifying the desired "appropriate" fee she sought, leaving it unclear whether she sought compensation based on one of the two hourly rates mentioned in her submissions, rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Festsetzung des Anwaltshonorars amtliche Verteidigerentschädigung Beistandspflicht Anwaltsgeheimnis Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify waiving procedural steps because the appeal was inadmissible or unfounded, although not directly repeated in the final orders, it sets the context for the inadmissibility ruling based on procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

The basis for assessing the admissibility of the appeal regarding the incorrect application of law and facts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. November 2017

in Sachen

A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Oktober 2017 (EE170073-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2017 bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien des am 17. Mai 2017 eingeleiteten und mit Urteil vom 27. September 2017 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Beklagten jenes Verfahrens die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Vi-Urk. 20 S. 4). Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein (Urk. 6). Mit in Briefform erlassener Verfügung vom 17. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'034.70 (Honorar 16 Stunden à Fr. 220.--, dazu Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Oktober 2017 (G.- Nr. EE170073) sei in Bezug auf die Festsetzung des Stundenaufwands bzw. des entsprechenden Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufzuheben und es sei ihr ein diesbezüglich angemessenes Honorar zuzusprechen.

2. Kosten und Entschädigung sei der Gegenpartei aufzuerlegen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, was die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin wissen musste, auch wenn in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 2). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Zwar kann hinsichtlich Parteientschädigungen und Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung für ein lau-

fendes Verfahren auf eine Bezifferung verzichtet werden, weil diese nach Tarifen zugesprochen werden; wenn jedoch eine Entschädigung für ein abgeschlossenes Verfahren als ungenügend angefochten wird, muss aus den Beschwerdeanträgen ziffernmässig bestimmt hervorgehen, welche Entschädigung beansprucht wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung eines angemessenen Honorars, ohne jedoch das verlangte Honorar zu beziffern (Beschwerdeantrag 1; vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). In der Beschwerdebegründung legt sie sodann zwar dar, dass und wieso die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung zu tief sei, führt jedoch nirgends aus, was "angemessen" ziffernmässig bedeuten soll; insbesondere bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- oder eines solchen von Fr. 180.-- beantragt (vgl. Urk. 1 S. 5 oben; sie hat hierzu Berechnungen für beide Varianten eingereicht, Urk. 3/2). Insgesamt bleibt offen, welche konkrete Entschädigung die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels Anträgen nicht genau bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 1'960.15 (Fr. 5'994.85 gemäss Honorarnote vom 29. September 2017 abzüglich Fr. 4'034.70 gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2017). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 1'960.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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