Settled Appeal with Cost Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the case because the appellant withdrew their appeal after reaching an agreement with the respondent. The agreement stipulated that the respondent would bear the court costs and both parties would forgo any claims for legal fees. Consequently, the court ordered the respondent to pay the appeal court costs of CHF 1,000, noting the parties' mutual waiver of compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Settled Appeal with Cost Award: The agreement stipulated that the respondent would bear the court costs and both parties would forgo any claims for legal fees. Consequently, the court ordered the respondent to pay the appeal court costs of CHF 1,000, noting the parties' mutual waiver of compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Cited to inform parties about the possibility and form of appealing to the Federal Court in civil matters.
Cited to inform parties about the possibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in relation to the form and admissibility of an appeal to the Federal Court.
Used to classify the decision as concerning provisional measures, which affects the appealability to the Federal Court.
Cited regarding the time limits for appealing to the Federal Court.
Cited to inform parties that challenging a party declaration (settlement, admission, or withdrawal of a claim) is done via revision, not appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber
Beschluss vom 5. September 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Prozesskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. April 2016 (EE150027-H)
Erwägungen:
1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 19. April 2016 war das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) auf den Antrag der Beklagten und Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages nicht eingetreten (Urk. 54 S. 20). Dagegen erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde (Urk. 50/2, Urk. 53).
1.2. Mit Schreiben vom 25. August 2016, beim Obergericht Zürich eingegangen am 26. August 2016, zog die Beklagte ihre Beschwerde unter Beilage einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zurück (Urk. 57 f.). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. Aus der Vereinbarung der Parteien vom 25. August 2016 ergibt sich, dass der Kläger und Beschwerdegegner für die Verfahrenskosten aufkommt und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten (Urk. 58). Entsprechend sind die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vereinbarungsgemäss zu regeln. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 sowie §§ 12 Abs. 1 und 2 GebVOG).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'418.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 5. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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