Discontinuation of Appeal in Spousal Protection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party withdrew their appeal regarding spousal protection and legal delay. The court ordered the proceedings to be discontinued and assessed a court fee of CHF 300, with the withdrawing party bearing the costs. No party compensation was awarded, and the decision was communicated to the involved parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 and § 12 GebV OG; Discontinuation of Appeal in Spousal Protection Case: The court ordered the proceedings to be discontinued and assessed a court fee of CHF 300, with the withdrawing party bearing the costs. No party compensation was awarded, and the decision was communicated to the involved parties.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the litigation costs of the appeal proceedings on the applicant.
Used to determine the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140024-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 10. November 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. X._____, gegen
Bezirksgericht Horgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 5. November 2014, beim Obergericht eingegangen am
6. November 2014, zog die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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