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RE140023 • OG ZH RE140023 KI-generiert

Challenge to Marital Protection Application Withdrawal Fee

Geschäftsnummer RE140023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged the initial court's decision to dismiss their application for marital protection after they withdrew the application, specifically contesting the set court fee of 800 units. The appellate court reasoned that the fee, although set lower than the standard range for such initial proceedings and even reduced due to the withdrawal, was not excessive given the work already performed by the court, including reviewing prior case files and handling procedural steps like rescheduling a hearing. Consequently, the appeal challenging the fee amount was dismissed, though the court forwarded the appellant's submissions for a separate review as a request for a fee waiver, waived costs for the appeal proceedings themselves, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 98 BGG, Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 44 ff. BGG; Challenge to Marital Protection Application Withdrawal Fee: The appellate court reasoned that the fee, although set lower than the standard range for such initial proceedings and even reduced due to the withdrawal, was not excessive given the work already performed by the court, including reviewing prior case files and handling procedural steps like rescheduling a hearing. Consequently, the appeal challenging the fee amount was dismissed, though the court forwarded the appellant's submissions for a separate review as a request for a fee waiver, waived costs for the appeal proceedings themselves, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Verfahrenskosten Rückzug der Scheidungsklage Parteianhörung Einspruch gegen die Eheschliessung Heiratszulage Eheschutz (Höhe Gerichtsgebühr)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to justify dispensing with a response to the appeal due to the appeal being immediately unfounded.

Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited to establish the applicable rule for determining the amount of the court fee.

Art. 98 BGG

Cited to classify the decision as concerning provisional measures.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Höhe Gerichtsgebühr)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. September 2014 (EE140046-E)

Erwägungen:

1. a) Am 11. Juni 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzbegehren gestellt (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. September 2014 hatte die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückgezogen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 15 = Urk. 18) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- an (Disp.-Ziff. 2) und auflegte die Kosten der Gesuchstellerin (Disp.-Ziff. 3).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. September 2014 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben. Sie stellt (sinngemäss) den Beschwerdeantrag (Urk. 17):

Die Gerichtsgebühr sei angesichts der finanziellen Lage zu senken.

c) Da aus der Eingabe nicht klar war, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr oder um ein Gesuch um Erlass der Kosten handeln soll, wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. September 2014 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu erklären (Urk. 20). Die Antwort der Gesuchstellerin vom 29. September 2014 hat jedoch keine Klarheit geschaffen: Einerseits wird als Betreff "Gesuch um Erlass der Kosten" angegeben, andererseits wird nochmals eine Senkung gewünscht ("kosten für mich hoch festgelegt hat" und "diese hohe Summe nochmal zu prüfen und es möglicherweise in meinem Bedarf zu senken"; Urk. 21). Die an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe vom 18. September 2014 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Für ein Eheschutzverfahren besteht dabei ein regulärer Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Nach der

Praxis der erstinstanzlichen Gerichte werden für einfache Eheschutzverfahren Entscheidgebühren von zumindest Fr. 2'400.-- bis Fr. 3'000.-- festgesetzt. Wenn ein solches Verfahren ohne Entscheid über die Sache erledigt wird, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG), bei sehr geringem Aufwand kann die Gebühr allenfalls weiter ermässigt werden (analog § 4 Abs. 2 GebV OG). Die von der Vorinstanz auf Fr. 800.-- festgesetzte Gebühr beträgt damit lediglich ca. einen Drittel bis einen Viertel der ordentlichen Gebühr für ein einfaches Eheschutzverfahren und ist auch angesichts des von der Vorinstanz bis zum Rückzug bereits getätigten Aufwands – es waren frühere Verfahrensakten zu studieren (Urk. 4, 5) und die Verhandlung auf Begehren der Gesuchstellerin zu verschieben, somit zwei Vorladungen zu erlassen und zuzustellen (Urk. 8 - 10) – keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist damit als unbegründet abzuweisen.

3. Die Eingaben der Gesuchstellerin sind – auch wenn sie von der Kammer als Beschwerde entgegenzunehmen waren – der Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch weiterzuleiten.

4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch, an die Obergerichtskasse unter Beilage der Originale von Urk. 17 und 21, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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