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RE140011 • OG ZH RE140011 KI-generiert

Spousal Protection Cost Allocation and Payment Deferral Appeal

Geschäftsnummer RE140011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the lower court's decision to dismiss a spousal protection case due to withdrawal and to assign court costs and legal fees to the applicant, the applicant filed a submission primarily requesting a deferral or installment plan for payment due to financial hardship, while also challenging the fee allocation partly based on the opposing party's counsel having received prior funding. The court treated the filing as both an appeal concerning the costs and a request for payment deferral, offering the applicant the chance to withdraw the appeal and forward the request to the court treasury; upon the applicant's timely withdrawal of the appeal, the court dismissed the appeal proceedings without imposing costs or awarding legal fees for the appeal phase, directing the original request for payment relief to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 BGG; Spousal Protection Cost Allocation and Payment Deferral Appeal: The court treated the filing as both an appeal concerning the costs and a request for payment deferral, offering the applicant the chance to withdraw the appeal and forward the request to the court treasury; upon the applicant's timely withdrawal of the appeal, the court dismissed the appeal proceedings without imposing costs or awarding legal fees for the appeal phase, directing the original request for payment relief to the court treasury.

Schlagwörter

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Zahlungsaufschub Anwaltskosten Kostenverlegung schwerer Härtefall Eheschutzverfahren Rückzug der Scheidungsklage Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for treating the appeal withdrawal as a formal withdrawal leading to the discontinuance of the appeal proceedings.

Art. 66 BGG

Implicitly applied as the decision waived the collection of costs for the appeal proceedings (Order 3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 23. April 2014 (EE140058-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 23. April 2014 schrieb das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das vom Gesuchsteller am 18. Februar 2014 eingeleitete Eheschutzverfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von total Fr. 875.-- dem Gesuchsteller und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'451.60 zu bezahlen (Urk. 2).

b) Am 16. Mai 2014 schrieb der Gesuchsteller der Kammer, er habe leider feststellen müssen, dass die Kosten ihm auferlegt worden seien. Da er aber in finanziellen Schwierigkeiten stecke, möchte er höflich bitten, dass der Staat die Kosten übernehme. Im Falle eines negativen Entscheids könne er frühestens Anfang des nächsten Jahres mit Zahlungen beginnen. Ausserdem habe die Anwältin der Gesuchsgegnerin Fr. 600.-- von der Beratungsund Informationsstelle für Frauen erhalten (Urk. 1).

c) Da die Kammer die von der Vorinstanz angegebene (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 6), für die Behandlung einer Beschwerde zuständige Instanz ist und sich der Gesuchsteller teilweise auch inhaltlich gegen die vorinstanzliche Kostenregelung wandte (die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin sei teilweise bereits von Dritten bezahlt worden), war die Eingabe des Gesuchstellers als Beschwerde entgegenzunehmen. Da sich die Eingabe jedoch inhaltlich hauptsächlich als Stundungsbzw. Ratenzahlungsgesuch präsentierte, wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten und das Schreiben an die Gerichtskasse weiterzuleiten (Urk. 4). Der Gesuchsteller hat von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom

24. Mai 2014 fristgerecht Gebrauch gemacht (Urk. 5).

d) Formell ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2014 (Urk. 5) als Rückzug der Beschwerde anzusehen. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2014 wird der Obergerichtskasse weitergeleitet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, unter Beilage der Originale von Urk. 1 und 6/1-6, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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