Spousal Support Costs Appeal Settlement and Fee Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court ruling regarding spousal support costs, specifically challenging the denial of party compensation for the initial proceedings. During the appeal process, the parties reached an out-of-court settlement where the opposing party compensated the appellant for the first-instance costs, leading the appellant to withdraw the appeal. The court reasoned that while withdrawing a claim typically makes the withdrawing party liable for costs, the prior settlement indicated the lower court's decision was partially flawed, justifying waiving the court fee for the appeal; furthermore, since the respondent had incurred minimal expenses in the appeal (not having to file a response) and the appellant had already received compensation for the underlying issue, no further party compensation would be awarded in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO; Spousal Support Costs Appeal Settlement and Fee Waiver: During the appeal process, the parties reached an out-of-court settlement where the opposing party compensated the appellant for the first-instance costs, leading the appellant to withdraw the appeal. The court reasoned that while withdrawing a claim typically makes the withdrawing party liable for costs, the prior settlement indicated the lower court's decision was partially flawed, justifying waiving the court fee for the appeal; furthermore, since the respondent had incurred minimal expenses in the appeal (not having to file a response) and the appellant had already received compensation for the underlying issue, no further party compensation would be awarded in the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly as the legal basis for the effect of the withdrawal, which leads to the case being struck off.
Cited as the basis for the court to officially close the proceedings following the withdrawal.
Cited as the general rule for allocating costs, against which an exception is made in the decision.
Cited as the basis for the exception allowing the court to deviate from the general rule on costs following the withdrawal.
Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Januar 2014 (EE130422-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (nachfolgend Gesuchsgegner) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014. Er rügte dabei, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Urk. 13). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Februar 2014 Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 19). Noch während laufender Frist zog der Gesuchsgegner seine Beschwerde mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wieder zurück. Er teilte dabei mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bezahlt. Aufgrund dieser Umstände seien in vorliegendem Verfahren keine Kosten zu erheben (Urk. 20).
2. Gemäss Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Er beendet das Verfahren unmittelbar. Das Gericht schreibt in der Folge das Verfahren gestützt auf den Rückzug in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO der guten Ordnung halber ab (BGE 139 III 133
E. 1.1 f. m.w.H.).
3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt im Fall des Rückzuges die klägerische Partei als unterliegend. Von dieser Regelung kann gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise abgewichen werden, wenn weder eine Partei noch Dritte die Kosten veranlasst haben. Dass die Gesuchstellerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bezahlt hat, deutet darauf hin, dass auch sie sich zumindest nicht vollumfänglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte und diesen in gewissem Umfang als nicht korrekt einstufte (Urk. 20; Prot. S. 3). Faktisch hat durch diese Zahlung der Gesuchsgegner sodann zumindest teilweise das erhalten, was er im Beschwerdeverfahren angestrebt hat. Aufgrund dieser speziellen Umstände rechtfertigt es sich, den Anlass für das vorliegende Verfah-
ren im vorinstanzlichen Urteil zu erblicken und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
3.2. Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hatte bis jetzt noch keine erheblichen Umtriebe, insbesondere musste sie keine Beschwerdeantwort erstatten (Prot. S. 3). Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'519.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am: se