Appeal Dismissed for Procedural Defects in Cost Challenge Following Withdrawal of Protective Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellants withdrew their request for protective measures in marital matters the day before the scheduled hearing, leading the lower court to close the proceedings, waive the hearing, set court fees of CHF 500 to be split equally between the parties, and award no party compensation. The subsequent appeal against the cost ruling was dismissed because it failed to specify the exact amount to which the court fee should be reduced, violating the procedural requirement for concrete, quantified claims in appeals, and also failed to specifically argue how the lower court erred in its decision regarding the fee, thus warranting non-admittance without further correction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Defects in Cost Challenge Following Withdrawal of Protective Measures: The subsequent appeal against the cost ruling was dismissed because it failed to specify the exact amount to which the court fee should be reduced, violating the procedural requirement for concrete, quantified claims in appeals, and also failed to specifically argue how the lower court erred in its decision regarding the fee, thus warranting non-admittance without further correction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide that no court costs shall be levied for the second instance proceedings.
Cited in the reasoning to justify declining to obtain a statement from the lower court because the appeal was manifestly unfounded or inadmissible, which implicitly justifies the decision not to proceed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 26. Februar 2014
in Sachen
1. A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
2. B._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Januar 2014 (EE130062-H)
Erwägungen:
1.1 Am 28. November 2013 ging bei der Vorinstanz das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen der Beschwerdeführer ein (Urk. 1-4/1-19). In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Januar 2014 vorgeladen (Urk. 8-9). Mit Schreiben vom
7. Januar 2014 (bei der Vorinstanz am 8. Januar 2014 eingegangen) zogen die Beschwerdeführer ihr Gesuch zurück (Urk. 13). Entsprechend verfügte die Vorinstanz am 8. Januar 2014 folgendes (Urk. 16 S. 2 f. = Urk. 20 S. 2 f.):
"1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Verhandlung vom 14. Januar 2014 findet nicht statt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
4. Die Kosten werden den Parteien [Beschwerdeführern] je hälftig auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung).
7. Eine Beschwerde gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen ab Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO)."
1.2 Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Datum Poststempel, eingegangen am 16. Januar 2014) erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Urk. 19).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.).
2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. So kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, auf welchen Betrag die Gerichtsgebühr reduziert werden soll. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).
2.3 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O. Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Beschwerdeführer setzen sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Gerichtsgebühr in unzulässiger Weise festgesetzt hat. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie nach Erhalt der entsprechenden Rechnung bei der Zentralen Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Stundung der Gerichtskosten stellen können (Art. 112 Abs. 1 ZPO).
3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: se