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RE130024 • OG ZH RE130024 KI-generiert

Withdrawal of Protection Measures and Allocation of Court Costs

Geschäftsnummer RE130024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a party withdrew their request for spousal protection measures, the lower court correctly imposed court costs and ordered that party to pay the opposing counsel's party compensation, which the appellant challenged, arguing they never retained that counsel and lacked the financial means. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that according to procedural rules, the withdrawing party is deemed the losing party responsible for costs, including compensation for the opposing party's professional representation, and that the granted initial compensation was reasonable given the case complexity and documentation; furthermore, the appeal itself was deemed clearly unfounded, thus precluding the granting of free legal aid for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 122 ZPO; Withdrawal of Protection Measures and Allocation of Court Costs: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that according to procedural rules, the withdrawing party is deemed the losing party responsible for costs, including compensation for the opposing party's professional representation, and that the granted initial compensation was reasonable given the case complexity and documentation; furthermore, the appeal itself was deemed clearly unfounded, thus precluding the granting of free legal aid for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrenskosten Revisionsgrund Gesetzlicher Schutz Gegenanwalt Verfahrensvorschriften Entschädigungsfolge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect determination of facts), which is the procedural basis for the entire review, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 322 ZPO

Cited as a basis for deciding not to request a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited as a basis for deciding not to request a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded.

Art. 117 ZPO

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success from the outset.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because she lost.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision qualifies as a final decision, which is relevant for potential appeals to the Federal Supreme Court, even though it does not directly rule on the merits of this specific appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Entschädigungsfolge

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 12. September 2013 (EE130217-L)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit dem 11. Juni 2013 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 21 S. 3).

b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen obgenannte Verfügung mit dem Antrag, ihr sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen. Zudem beantragte sie sinngemäss für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

3. a) Die Gesuchstellerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass sie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ weder beauftragt noch kennengelernt habe. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sei die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner). Die Scheidungspapiere seien ihr vom Gesuchsgegner nach Hause gebracht worden, wo sie unter Druck auch unterschrieben habe. Es sei ihr zudem aus finanzieller Sicht nicht möglich, diese Summe zu bezahlen (Urk. 20).

b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter den Begriff 'Prozesskosten' fallen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sind in erster Linie die Anwaltskosten (Suter/von Holzen, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 35 m.w.H.). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Ist die Gegenpartei unentgeltlich vertreten, wird die Parteientschädigung praxisgemäss direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gegenpartei zugesprochen (vgl. BK-Bühler, N 59 zu Art. 122 ZPO, mit weiteren Verweisen).

Anlässlich der Verhandlung vom 10. September 2013 zog die Gesuchstellerin ihr Eheschutzbegehren zurück (Prot. Vi S. 4), weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht der Gesuchstellerin die Kosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners verpflichtet hat.

c) Die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO richten sich nach dem kantonalen Tarif (Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 95 N 37). Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. In Scheidungsverfahren nach Art. 274 bis 294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Eheschutzsachen kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV).

Die Vorinstanz legte die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– fest (inkl. Mehrwertsteuer). Konkrete Rügen, wieso die Parteientschädigung durch den erstinstanzlichen Richter zu hoch angesetzt worden sei, brachte die Gesuchstellerin nicht vor. In Anbetracht der zehnseitigen Eingabe (inklusive des zweiseitigen Beilagenverzeichnisses) der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) und ihres zweiseitigen Schreibens vom 3. September 2013 (Urk. 13) so-

wie in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen ist die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung als angemessen zu betrachten.

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

5. a) Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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