Appeal Dismissed: No Cost Advance or Security for Defendant in Summary Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a party's appeal concerning a request for a cost advance and security for party costs. The court reasoned that a cost advance is only applicable to the plaintiff, not the defendant, and that in summary proceedings, security for party costs is generally not required. The court also found that no decision was made on the request to take a summons for the main hearing, thus that part of the appeal could not be considered. As a result, the appeal was dismissed, and the appealing party was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: No Cost Advance or Security for Defendant in Summary Proceedings: The court reasoned that a cost advance is only applicable to the plaintiff, not the defendant, and that in summary proceedings, security for party costs is generally not required. The court also found that no decision was made on the request to take a summons for the main hearing, thus that part of the appeal could not be considered. As a result, the appeal was dismissed, and the appealing party was ordered to pay the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for imposing costs on the unsuccessful party in the appeal proceedings.
Used to deny the request for security for party costs in summary proceedings.
Used to deny the appeal regarding the advance payment of court costs because the appellant was not the plaintiff.
Basis for the appealability of decisions regarding advance payments and securities.
Cited to establish that this is an interim decision regarding the admissibility of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 17. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. März 2013 (EE130013-H)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 1. März 2013, mit welcher diese bei der Vorinstanz um Verpflichtung des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) zur Leistung eines Kostenvorschusses und einer Sicherheit für die Parteientschädigung ersuchte (Urk. 5/93), nachdem die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 12. März 2013 diese Anträge abgewiesen hat (Urk. 2 S. 2),
hiergegen die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. März 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 5/8/99/2) Beschwerde erhoben und die Aufhebung des vorgenannten Entscheides sowie die einstweilige Abnahme der Vorladung für die auf den
30. April 2013 anberaumte Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt hat, in der Erwägung, dass,
Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i. V. m. Art. 103 ZPO),
zur Leistung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten lediglich die klagende Partei verpflichtet werden kann (Art. 98 ZPO), weshalb die Gesuchgegnerin diesbezüglich in keiner Weise beschwert ist, dagegen die beklagte Partei, deren Antrag auf Sicherheitsleistung abgewiesen wurde, beschwerdelegitimiert ist (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 103 N 6),
allerdings im summarischen Verfahren – mit der hier ausser Betracht fallenden Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) – keine Sicherheit zu leisten ist (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO),
weshalb gemäss klarer gesetzlicher Regelung im vorliegenden summarischen Verfahren keine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verlangt weden kann,
in der weiteren Erwägung, dass kein Entscheid der Vorinstanz vorliegt, wonach ein Gesuch um Abnahme der Vorladung für die auf den 30. April 2013 anberaumte Hauptverhandlung abgewiesen wurde, weshalb auf den entsprechenden Antrag Ziff. 2 nicht eingetreten werden kann, die Beschwerde somit insgesamt abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
da damit die Gesuchsgegnerin für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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