Spousal Support Revision Denial Upheld Against Duress Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought revision of a separation agreement concerning spousal support, alleging the agreement was void due to duress or threat from the court which proposed the terms, but the lower court denied the revision, finding no unlawful coercion as the court merely informed the party of the potential risks and likely outcomes if the agreement was not signed. The appellate court dismissed the subsequent appeal, reasoning that informing a litigant of potential judicial outcomes based on the facts presented does not constitute the unlawful pressure required to vitiate consent under contract law, and further rejected the appellant's claim that the judge in the revision proceedings was biased for having been involved in the original agreement process, as the law requires the same court to rule on revision requests, especially concerning the validity of agreements it previously handled.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 29 OR, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Spousal Support Revision Denial Upheld Against Duress Claim: The appellate court dismissed the subsequent appeal, reasoning that informing a litigant of potential judicial outcomes based on the facts presented does not constitute the unlawful pressure required to vitiate consent under contract law, and further rejected the appellant's claim that the judge in the revision proceedings was biased for having been involved in the original agreement process, as the law requires the same court to rule on revision requests, especially concerning the validity of agreements it previously handled.
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KI-generiertThe court denied the request for free legal aid in the appeal proceedings due to the lack of prospects of success of the appeal.
The court ordered the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings because they lost the case.
Used to justify dispensing with a response brief from the opposing party because the appeal proved immediately unfounded.
Cited as the legal basis allowing appeal based on incorrect application of the law or obviously incorrect finding of the facts.
Cited to confirm that new motions, factual assertions, and evidence are excluded in the appeal proceedings.
Cited in the context of assessing the appellant's claim of bias (recusal) against the lower court judge.
Cited to confirm that the same court that rendered the decision to be reviewed decides on the revision.
Cited as the general provision governing grounds for recusal (bias).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Revision Eheschutz
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
2. Abteilung, vom 5. März 2013 (BR130003-L)
Erwägungen:
1. a) Am 18. September 2012 leitete der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung jenes Verfahrens vom 22. November 2012 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts eine Vereinbarung über das Getrenntleben und dessen Folgen. Dabei verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (mit Mehrverdienstvorbehalt; vgl. Urk. 15/2 S. 3). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Getrenntleben und die Trennungsvereinbarung vorgemerkt (Urk. 15/2 S. 13 f.).
b) Am 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Revision des Entscheides vom 22. November 2012 ein, mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und festzulegen (Urk. 1). Mit
Urteil vom 5. März 2013 (Urk. 7 = Urk. 12) wies die Vorinstanz sowohl das Revisionsbegehren (Disp.-Ziff. 1) wie auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Disp.-Ziff. 2).
c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. März 2013 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2):
"1. Das Urteil BR130003-L / U des Bezirksgerichts Zürich vom 05. März 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; als Rechtsvertreter sei der Unterzeichnende zu bestellen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, die Revisionsfrist sei gewahrt. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig mit dem Revisionsbegehren ein Abänderungs-
gesuch eingereicht. Da im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens das Abänderungsgesuch gegenstandslos würde, sei ersteres zuerst zu behandeln. Der Kläger berufe sich darauf, die Vereinbarung der Parteien leide zufolge Ausübung von unzulässigem Druck bzw. Drohung an einem Willensmangel. Eine Furchterregung im Sinne von Art. 29 OR liege jedoch nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2012 dargelegt worden, dass bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung die Unterhaltsbeiträge mindestens dem Vergleichsvorschlag entsprechen würden; in einer solchen sachlichen Aufklärung über mögliche Prozessrisiken sei keine widerrechtliche oder ohne Recht ausgesprochene Drohung oder Druckausübung zu sehen, denn diese Aufklärung gehöre zu den Pflichten eines Gerichts. Die Einschätzung, dass die Unterhaltsbeiträge im Entscheidfall auch höher als im Vergleichsfall sein könnten, sei begründet, denn für den Vergleichsvorschlag seien im Bedarf des Beschwerdeführers verschiedene Positionen grosszügig berücksichtigt worden, und die Nichtberücksichtigung einer möglichen IV-Rente für die Beschwerdegegnerin beruhe darauf, dass sie eben keine solche beziehe (Urk. 12 S. 5 ff.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Dass auf das Revisionsgesuch einzutreten war, ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Nicht vollumfänglich zutreffend ist allerdings die vor-
instanzliche Auffassung, dass bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das Abänderungsverfahren gegenstandslos würde, denn bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer höhere Unterhaltsbeiträge zu zahlen haben würde als diejenigen gemäss der Vereinbarung vom 22. November 2012; es kann dazu einerseits auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 22. November 2012 verwiesen werden, wonach das über-vollzeitliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers weiterhin zumutbar erscheine, da dies schon 12 Jahre so geleistet wurde, und eine bevorstehende Reduktion nicht glaubhaft gemacht sei, und andererseits darauf, dass für den Vergleichsvorschlag im Bedarf des Beschwerdeführers verschiedene Positionen (Schuldentilgung, Steuern etc.) berücksichtigt wurden, die im Entscheidfall aufgrund der resultierenden Unterdeckung möglicherweise nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Urk. 15/2 S. 8 ff.).
d) Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Einzelrichter sei befangen gewesen. Dieser sei bereits als Einzelrichter am zu revidierenden Entscheid vom 22. November 2012 beteiligt gewesen und als Revisionsgrund werde geltend gemacht, dass eben dieser Richter in unzulässiger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe. Indem er nun darüber entscheide, ob er selber unzulässigen Druck ausgeübt habe, entscheide er in eigener Sache und habe ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Urk. 11 S. 4).
e) Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO normiert. Vorliegend kommt einzig der Ausstandsgrund der Befangenheit (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) in Frage; der Ausstandsgrund des persönlichen Interesses bzw. der eigenen Sache (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO), den der Beschwerdeführer auch anzurufen scheint, betrifft einen eigenen Anspruch der Gerichtsperson, und um einen solchen geht es vorliegend nicht (es geht nach wie vor einzig um Ansprüche der Parteien untereinander). Über eine Revision entscheidet gemäss gesetzlicher Vorgabe das gleiche Gericht, welches bereits den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (Art. 328 Abs.
1 ZPO am Anfang). Wenn der Revisionsgrund der Unwirksamkeit eines Vergleichs angerufen wird (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), ist damit auch in dem Fall, in welchem der Vergleich vom Gericht vorgeschlagen und/oder genehmigt wurde,
wiederum das genau gleiche Gericht zum Entscheid über dessen Gültigkeit berufen. In diesem Umstand kann daher grundsätzlich kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 lit. a oder lit. f ZPO erblickt werden (vgl. Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 21). Vorliegend hat der beanstandete vorinstanzliche Einzelrichter die Sachverhaltsdarstellung des Revisionsgesuchs vollständig übernommen. Damit ist diesbezüglich der Anschein einer Befangenheit zu verneinen. Dass die geltend gemachte Druckausübung in der Folge als nicht widerrechtlich qualifiziert wurde, ist eine Rechtsfrage. Deren Beurteilung durch den vorinstanzlichen Richter wird in der Beschwerde nicht gerügt, dies zu Recht nicht (es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden; Urk. 12 S. 7 ff.).
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
3. a) Der Beschwerdeführer hat mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 2 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Aufgrund der Formulierung der Beschwerdeanträge erscheint zwar nicht ganz klar, ob sich dies nur auf das Beschwerdeverfahren oder auch auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer aber in der entsprechenden Beschwerdebegründung die vorinstanzliche Erwägung, dass dessen Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei, mit keinem Wort rügt (Urk. 11 S. 5), ist davon auszugehen, dass sich Beschwerdeantrag Ziff. 2 nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Für dasselbe ist das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beschwerdegegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se