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RE130007 • OG ZH RE130007 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Attorney's Fees After Withdrawal of Preliminary Application

Geschäftsnummer RE130007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a lower court's decision to dismiss a preliminary application as withdrawn and award no attorney's fees to the opposing party argued that the lower court erred by not awarding fees for necessary professional expenses. The appellate court upheld the lower court's ruling, reasoning that since the initial proceedings concluded only after the applicant withdrew their request following the deadline for paying a security deposit, the opposing party had not incurred any relevant, compensable procedural expenditure beyond what might have been required for pre-litigation contact, thus justifying the denial of an attorney's fee award.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Denial of Attorney's Fees After Withdrawal of Preliminary Application: The appellate court upheld the lower court's ruling, reasoning that since the initial proceedings concluded only after the applicant withdrew their request following the deadline for paying a security deposit, the opposing party had not incurred any relevant, compensable procedural expenditure beyond what might have been required for pre-litigation contact, thus justifying the denial of an attorney's fee award.

Schlagwörter

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Vorentscheid Kürzung des Anwaltshonorars Honorar Rückzug des Rechtsbegehrens gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss Schuldneranweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this article to order the appellant (Gesuchsgegner) to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court implicitly referenced this article when ruling that no attorney fees were awarded because the other party (Gesuchstellerin) incurred no significant expense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 8. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schuldneranweisung (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2013 (EE130007-G)

Erwägungen:

1. a) Am 30. Januar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren ein, wonach die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen sei, von dessen jeweiligem Lohn monatlich Fr. 2'650.-- bis und mit August 2018, danach Fr. 2'250.-- bis und mit März 2019 und danach Fr. 2'450.-- bis zum Abschluss der Ausbildung des gemeinsamen Sohnes an die Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.-- angesetzt (Urk. 4), welche Frist bis 4. März 2013 erstreckt wurde (Urk. 6). Am 4. März 2013 liess die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückziehen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb das Bezirksgericht Meilen das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 8 = Urk. 11):

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt hat.

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. März 2013 fristgerecht (Urk. 9/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2):

"1. Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März 2013 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE130007-F/U/Eg-Bu/le) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'106.10 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März 2013 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE130007-F/U/Eg- Bu/le) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

c) Gegen die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung hat auch die Gesuchstellerin eine Beschwerde erhoben, welche hierorts unter der Verfahrensnummer RE130008 angelegt wurde.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Parteientschädigung erwogen, der Gesuchsgegner habe keine Gelegenheit gehabt, eine Parteientschädigung zu verlangen, ihm wäre aber ohnehin mangels Umtriebe keine solche zuzusprechen gewesen (Urk. 11 S. 4).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner rügt in seiner Beschwerde sinngemäss die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihm keine Umtriebe entstanden seien, als unrichtig (Urk. 10 S. 4 und S. 6).

d) Dem ist entgegenzuhalten, dass zu einer Parteientschädigung nur notwendige Auslagen und Kosten einer berufsmässigen Vertretung berechtigen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist eine Form eines Schadenersatzes, und auch für diese gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter immer auch verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im vor-

liegenden erstinstanzlichen Verfahren war erst Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden (durch die entsprechende Verfügung hatte der Gesuchsgegner überhaupt erst vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erlangt; vgl. Urk. 10 S. 4 i.V.m. Urk. 5/1). Damit war in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal klar, ob die Klage bzw. das Gesuch überhaupt anhand zu nehmen war. Daher war einstweilen – bis zum Zeitpunkt, in welchem dem Gesuchsgegner die (erstreckbare) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt worden wäre – kein relevanter Aufwand zu tätigen, jedenfalls kein solcher, der über denjenigen hinausgegangen wäre, den der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zu tätigen gehabt hätte, wenn die Gegenpartei – was gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht geschehen sei (Urk. 10 S. 5) – mit ihm vor Einleitung des Prozesses Kontakt aufgenommen hätte. Dem Gesuchsgegner ist damit kein relevanter prozessbedingter und damit entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die vorinstanzliche Erwägung, dass dem Gesuchsgegner mangels (relevanter) Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, erweist sich damit als zutreffend.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'106.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'106.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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