Legal Representative Fee Dispute in Spousal Protection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appointed legal representative in spousal protection proceedings appealed the lower court's decision to award only CHF 6,000 in compensation for services and expenses, arguing for the full claimed amount of CHF 11,274. The appellate court found that the lower court erred by not adequately justifying the fee reduction based on the required criteria (case difficulty, responsibility, time commitment) under the relevant fee regulations, and by failing to specify compensation for out-of-pocket expenses and VAT separately, which constitutes an arbitrary application of law. Consequently, the appellate court recalculated and awarded the representative a total of CHF 7,146.25, including VAT and documented expenses, based on an initial fee of CHF 8,000 reduced by half for the summary procedure, plus two specific surcharges for particular filings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 ZPO, Art. 327 ZPO; Legal Representative Fee Dispute in Spousal Protection Proceedings: The appellate court found that the lower court erred by not adequately justifying the fee reduction based on the required criteria (case difficulty, responsibility, time commitment) under the relevant fee regulations, and by failing to specify compensation for out-of-pocket expenses and VAT separately, which constitutes an arbitrary application of law. Consequently, the appellate court recalculated and awarded the representative a total of CHF 7,146.25, including VAT and documented expenses, based on an initial fee of CHF 8,000 reduced by half for the summary procedure, plus two specific surcharges for particular filings.
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KI-generiertThe court decided to rule on the merits (decide reformatorily) because the appeal was founded and the case was ready for a final decision.
Cited in the reasoning to confirm that new factual claims and evidence are excluded in the appeal procedure, a principle relevant to the review of the grounds for appeal.
Cited in the reasoning to define the scope of appealable issues (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts).
Used to decide not to impose costs for the appeal procedure due to the insufficient reasoning by the lower court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Januar 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Eheschutz/Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin (EE110155)
Erwägungen:
1. a) Die Beschwerdeführerin war im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____/C._____ zusammen mit dem Endentscheid am 16. Mai 2012 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin bestellt worden (Vi-Urk. 68). Am
9. Oktober 2012 reichte sie bei der Vorinstanz für das Eheschutzverfahren ihre Honorarnote über Fr. 11'274.-- (Honorar Fr. 9'822.--, Auslagen von Fr. 616.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 835.10) ein (Vi-Urk. 75 und 76). Am 23. November 2012 entschied die Kammer über die von beiden Parteien gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 erhobenen Berufungen (Vi-Urk. 81; Berufungsverfahren LE120047, vereinigt mit LE120050). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) (Vi-Urk. 77 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 fristgerecht (Vi-Urk. 78) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1):
"1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 11'274.-- zu entschädigen;
2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-82). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 5).
2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weniger als das von dieser geltend gemachte Honorar zugesprochen. Wird die Honorarhöhe vom Gericht herabgesetzt, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 122 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei im Urteil der entscheidenden Kammer vom 23. November 2012 – wie schon im angefochtenen
Urteil vom 16. Mai 2012 – zur Zahlung einer auf zwei Drittel reduzierten Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- verpflichtet worden; die entscheidende Kammer sei damit von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- ausgegangen (Urk. 2 Erw. 3). Die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richte sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 6. September 2010. Bei nicht vermögensrechtlichen Prozessen betrage die Grundgebühr Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Bei der konkreten Festsetzung bilde der notwendige zeitliche Aufwand nur einen Bemessungsfaktor, der neben der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Anwalts sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigen sei. In Eheschutzsachen werde die so ermittelte Grundgebühr sodann um einen bis zwei Drittel reduziert (Urk. 2 Erw. 4). Im vorliegenden Verfahren seien primär die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge umstritten gewesen, dagegen seien keine Kinderbelange zu beurteilen gewesen. Das Verfahren sei in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig gewesen, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Anwalts hätten sich jedoch im Rahmen des Üblichen bewegt. Ausgehend von einer sich im Mittelfeld bewegenden Gebühr von Fr. 8'000.-- sowie unter Berücksichtigung einer aufgrund des zeitlichen Aufwands lediglich leichten Reduktion von einem Drittel erweise sich eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen (Urk. 2 Erw. 5 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- ergebe nach Abrechnung der Mehrwertsteuer und der Barauslagen einen Stundenansatz von gerade noch Fr. 100.85 (Urk. 1 S. 4).
Die Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz korrekt und ungerügt dargelegt hat, ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in nicht vermögensrechtlichen Prozessen nicht dadurch zu errechnen, dass der vom Gericht (als notwendig) anerkannte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird, sondern nach den Kriterien Schwierigkeit des Falles, Verantwortung des Anwalts und notwendiger Zeitaufwand innerhalb eines Rahmens (§ 2 Abs. 1, § 5 und § 23 AnwGebV).
d) Die Beschwerdeführerin rügt als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz zwei Zuschläge ausser Acht gelassen habe, einerseits für den Aufwand für den Antrag um superprovisorische Massnahmen und vorsorgliche Massnahmen und andererseits für die Stellungnahme gemäss der Verfügung vom
20. März 2012 (Urk. 1 S. 3 f.). Sodann seien ihr die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu ersetzen; diese Kosten könnten nicht über eine pauschale Entschädigung abgegolten werden (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Vorinstanz ging von der Entschädigung aus, die von der Kammer im Urteil vom 23. November 2012 für die Gegenpartei festgesetzt wurde. Für die Entschädigung der Beschwerdeführerin kann dies allerdings nicht massgebend sein, denn diese konnte die Höhe jener Entschädigung nicht anfechten. Jene Entschädigung kann höchstens als Vergleichsmassstab herangezogen werden, entband die Vorinstanz jedoch nicht von einer nachvollziehbaren und damit anfechtbaren Begründung des Entschädigungsentscheides. Daher hätte eine Grundgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien (§ 2 Abs. 1 AnwGebV) festgesetzt und alsdann Zuschläge hinzugerechnet werden müssen. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. Sodann besteht Anspruch auf Entschädigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV); auch hierzu enthält der angefochtene Entscheid keine genügende Begründung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet.
e) Ist eine Rüge begründet und die Beschwerde damit gutzuheissen, kann die Beschwerdeinstanz entweder den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurücksenden oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Entscheidet die Beschwerdeinstanz selber, so entscheidet sie reformatorisch, d.h. sie tritt an die Stelle der Vorinstanz und entscheidet mit freier Kognition Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 12 zu Art. 327 ZPO). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 2 S. 3), waren im vorinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache die eheliche Wohnung und die Bemessung persönlicher Unterhaltsbeiträge umstritten; Kinderbelange waren dagegen nicht zu beurteilen. Die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Anwalts bewegten sich im Rahmen des Üblichen; dagegen war das Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig. Es ist daher von einer Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen, welche für das summarische Verfahren auf die Hälfte, mithin auf Fr. 4'000.--, zu reduzieren ist. Sodann sind für die Eingaben vom 10. April 2012 (Vi-Urk. 44) und vom 11. Mai 2012 (Vi-Urk. 56) zwei Zuschläge von je Fr. 1'000.-- hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 6'000.--. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen von Fr. 616.90 (Vi-Urk. 76
S. 3 = Urk. 3 S. 3) nicht als unnötig eingestuft; dieser Betrag ist damit zusätzlich zu entschädigen. Zum so resultierenden Betrag von Fr. 6'616.90 ist sodann die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entschädigen.
f) Nach dem Gesagten ist die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'616.90 nebst 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.
4. a) Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich. Angesichts der ungenügenden Begründung der Vorinstanz sind für das Beschwerdeverfahren jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beschwerdegegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Januar 2013 wird aufgehoben.
Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren EE110155-G mit Fr. 6'616.90 zuzüglich Fr. 529.35 (8 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 7'146.25, aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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