Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RE120008 • OG ZH RE120008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements and Procedural Errors

Geschäftsnummer RE120008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear a complaint regarding spousal support and cost allocation from a prior divorce case. The appeal was dismissed because it failed to meet formal requirements, such as providing specific monetary requests for cost allocation and support reduction, and because the request for free legal aid was made to the wrong court. Even if the appeal had been considered, it would have been rejected for failing to specify errors in the lower court's decision or demonstrate how it should be corrected, thus leaving the original ruling intact.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 110 N1, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements and Procedural Errors: The appeal was dismissed because it failed to meet formal requirements, such as providing specific monetary requests for cost allocation and support reduction, and because the request for free legal aid was made to the wrong court. Even if the appeal had been considered, it would have been rejected for failing to specify errors in the lower court's decision or demonstrate how it should be corrected, thus leaving the original ruling intact.

Schlagwörter

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Formerfordernisse Verfahrenskosten unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsgrund Geldentschädigung Verfahrensrügen Eheschutz (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the defendant in the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

Cited for the grounds on which a complaint can be based (incorrect application of law and demonstrably incorrect finding of facts).

Art. 110 ZPO

Cited to determine the nature of the appeal as a complaint due to the challenge of cost and compensation consequences.

Art. 97 ZPO

Cited in the reasoning regarding the defendant not alleging a violation of the lower court's duty to clarify.

Art. 119 ZPO

Cited in relation to the competence for applications for legal aid, stating they must be submitted to the instance conducting the proceedings.

Art. 321 ZPO

Cited in the context of the duty of the appealing party to present specific objections in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the plaintiff for the appeal proceedings due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 21. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. September 2012 (EE120057)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. September 2012 erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf das Folgende (Urk. 15

S. 15 f.):

"1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Juni 2012 getrennt leben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juni 2012 der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– monatlich zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

Ab Auszug des Beklagten:

Bedarf Klägerin: Fr. 2'300.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'820.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'400.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.–

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 225.00 Dolmetscherkosten

Fr. 2'925.00 Total Gerichtskosten

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

Der Anteil der Klägerin wird jedoch aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

7. (Schriftliche Mitteilung.)

8. (Rechtsmittelbelehrung.)

9. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger [recte: Beschwerdeführer] (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. November 2012 fristgerecht Berufung [recte: Beschwerde] erhoben und dabei folgende Anträge gestellt (Urk. 14

S. 2):

"1. Das angefochtene Erkanntnis sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Berufungskläger -in Aufhebung der der Ziffern 5. & 6. des Dispositivs -analogiter der Berufungsbeklagtendie unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei.

2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.-- angemessen zu reduzieren.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (eventualiter der Vorinstanz)."

c) Da der Beklagte in seinem Hauptantrag die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorgenannten Entscheides der Vorinstanz anficht, ist das von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO und KUKO ZPO-Schmid, Art. 110 N1).

d) Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16,

Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kostenund Entschädigungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der

Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

b) Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se

Neuformulierung Erw. 2.a + b)

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16,

Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kostenund Entschädigungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt Emmel in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung an deren formelle Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch

in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

etc.

GG : Fr. 500.- statt Fr. 600.-