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RE120007 • OG ZH RE120007 KI-generiert

Appeal of Denial of Free Legal Aid Dismissed Upon Withdrawal

Geschäftsnummer RE120007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having previously sought free legal aid in ongoing marital protection proceedings, appealed a lower court's denial of that request for the appeal stage, but subsequently withdrew both the appeal and the request for free legal aid during a reference hearing. The appellate court, noting that the relevant federal law concerning free legal aid does not apply to this stage of appeal proceedings, accordingly dismissed the case, imposed a court fee of CHF 500 upon the appellant as the losing party, and awarded no party compensation to the opposing party as agreed.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal of Denial of Free Legal Aid Dismissed Upon Withdrawal: The appellate court, noting that the relevant federal law concerning free legal aid does not apply to this stage of appeal proceedings, accordingly dismissed the case, imposed a court fee of CHF 500 upon the appellant as the losing party, and awarded no party compensation to the opposing party as agreed.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Eheschutzverfahren Parteianhörung Rechtshilfe in Zivilsachen Anwaltskosten Finanzhilfe Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing the court fee on the applicant, which corresponds to the order on costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120007-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 5. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Oktober 2012 (EE120040)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien standen seit 5. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 31 S. 17).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2012 (Urk. 30).

1.3. Am 12. Dezember 2012 wurden die Parteien zur Referentenaudienz auf den

31. Januar 2013 vorgeladen (vgl. Urk. 34). Anlässlich dieser Referentenaudienz zog die Gesuchstellerin ihre Beschwerde - einschliesslich ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren - zurück (Urk. 35). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2.1. Da Art. 119 Abs. 6 ZPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 470) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine Anwendung findet, ist die Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangssowie vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.2. Vereinbarungsgemäss (vgl. Urk. 35) ist dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: se