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RE120004 • OG ZH RE120004 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer RE120004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit within the granted extension period. The appellant had appealed a previous decision regarding compensation for his legal representative in a marital protection case, but was ordered to pay a deposit for the appeal. After his request for free legal aid was denied, he was given a final deadline to pay the deposit, which he missed, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellant had appealed a previous decision regarding compensation for his legal representative in a marital protection case, but was ordered to pay a deposit for the appeal. After his request for free legal aid was denied, he was given a final deadline to pay the deposit, which he missed, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Kündigungsschutz Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for denying party compensation to the defendant and their attorney.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited as the legal basis for considering the decision served, leading to the non-admittance of the appeal due to non-payment of the cost advance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120004-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 3. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2012 (EE110198)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 entschädigte die Vorinstanz den damaligen unentgeltlichen Rechtvertreter des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) für seine Bemühungen und Barauslagen für einen Teil des Eheschutzverfahrens mit Fr. 3'315.60 (Urk. 3).

b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Urk. 1).

2. a) Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt, mit dem Hinweis auf Art. 117 ZPO und damit der Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9). Mit Eingabe vom 28. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer innert Frist um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. September 2012 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, angesetzt (Urk. 12).

b) Der Beschluss vom 12. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer an die dem Gericht bekannte Adresse versandt (Urk. 12; Urk. 1). Am 13. September 2012 wurde diese Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet und gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 20. September 2012 als zugestellt (Urk. 13). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen endete daher am 25. September 2012. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; § 8 Abs. 1; §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie an die Vorinstanz, gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'315.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann versandt am: se