Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RE120003 • OG ZH RE120003 KI-generiert

Municipality's Untimely Appeal of Spousal Protection Cost Order

Geschäftsnummer RE120003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality filed an appeal challenging a lower court's decision which had dismissed a marital protection case due to withdrawal and imposed the associated court costs on the municipality in a matter concerning spousal protection costs. The appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed after the ten-day deadline applicable to summary proceedings, even though the lower court's written reasoning was requested by the appellant and sent later. Consequently, the municipality was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Municipality's Untimely Appeal of Spousal Protection Cost Order: The appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed after the ten-day deadline applicable to summary proceedings, even though the lower court's written reasoning was requested by the appellant and sent later. Consequently, the municipality was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutzverfahren Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Normenkontrolle begründeter Entscheid Legitimation der Gemeinde Eheschutz (Kostenregelung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the second instance proceedings on the appellant because they were deemed the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

B. Häusermann

Beschluss vom 22. Mai 2012

in Sachen

Stadt A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Sozialbehörde der Stadt A._____ gegen

1. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

2. C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Kostenregelung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. März 2012 (EE120011)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 22. März 2012 im summarischen Verfahren eine Verfügung, mit der es das Eheschutzverfahren zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die mit dieser Verfügung festgesetzten Kosten wurden der Sozialbehörde der Stadt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auferlegt. Diese Verfügung wurde den Parteien zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet (Urk. 13). Die schriftliche Begründung (Urk. 17) wurde ihnen auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Urk. 15) zugestellt, dieser am 18. April 2012 (Urk. 18/3).

Mit Eingabe vom 7. Mai 2012, zur Post gegeben am 8. Mai 2012, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2012, mit dem Antrag, es sei die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer

3 der angefochtenen Verfügung dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 19).

2. Die Beschwerdeführerin ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Das zulässige Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO). Da sich die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid richtet, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 20 S. 4, Disp.-Ziff. 6). Vorliegend endete die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin am 30. April 2012. Die am 8. Mai 2012 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den anderen Parteien/Beteiligten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Dementsprechend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 140.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsschein)

− den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein)

− das Bezirksgericht Dietikon − die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: se