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RE110013 • OG ZH RE110013 KI-generiert

No Appeal Against Cantonal Provisional Measure Decisions

Geschäftsnummer RE110013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the Swiss Civil Procedure Code explicitly foresees no right of appeal against cantonal first-instance decisions regarding superprovisional measures, a rule that applies equally to the rejection of such an order, meaning the appeal against the lower court's decision on the provisional measure was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ff. und 319 ff. ZPO; No Appeal Against Cantonal Provisional Measure Decisions: In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (Bundesgerichtsurteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 [zur Publikation vorgesehen], E. 1.3 m.w.H.). Auf das Rechtsmittel der Beklagten ist somit nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Zivilprozessordnung Geschäftsordnung superprovisorische Massnahmen Legitimation gegen Baubewilligung Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 ff. und 319 ff. ZPO

The appeal was declared inadmissible because the cantonal first instance decision on superprovisional measures is not subject to an appeal according to these procedural rules.

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Volltext

Art. 308 ff. und 319 ff. ZPO e contrario

Keine Rechtsmittelfähigkeit von kantonal erstinstanzlichen Entscheiden über superprovisorische Massnahmen

28. Oktober 2011, RE110013-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

In der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (BGE 137 III 417 E. 1.3. m.w.H). Nichteintreten.

Aus den Erwägungen:

2. Keine Rechtsmittelfähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids

2.1. In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (Bundesgerichtsurteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 [zur Publikation vorgesehen], E. 1.3 m.w.H.). Auf das Rechtsmittel der Beklagten ist somit nicht einzutreten.

2.2. Daran hätte nichts geändert, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid über superprovisorische Massnahmen korrekterweise in einem separaten (Besitzesschutz-)Verfahren gefällt hätte; auch auf ein Rechtsmittel dagegen wäre nicht einzutreten gewesen.

2.3. Entsprechende Anweisungen an die Vorinstanz erübrigen sich, nachdem sie zwischenzeitlich unter der Prozessnummer … ein solches Verfahren eröffnet hat (vgl. Beizugsakten der Vorinstanz).