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RD140003 • OG ZH RD140003 KI-generiert

Appeal of Denial of Free Legal Aid in Divorce Maintenance Case

Geschäftsnummer RD140003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to a lower court's refusal to grant the defendant free legal aid in connection with a matter arising from divorce proceedings, where the lower court had previously ordered the defendant's employer to directly remit maintenance payments. The appellate court reasoned that the defendant's procedural position in the main appeal was not entirely without merit, thus invalidating the lower court's basis for denying free legal aid due to lack of prospect of success; upon examining the defendant's finances, which showed net income only slightly exceeding necessary expenses and mandatory support payments, the court deemed him indigent, granted him free legal aid for the first-instance proceedings, and ordered the initial decision regarding the payment instruction to be overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 177 ZGB, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal of Denial of Free Legal Aid in Divorce Maintenance Case: The appellate court reasoned that the defendant's procedural position in the main appeal was not entirely without merit, thus invalidating the lower court's basis for denying free legal aid due to lack of prospect of success; upon examining the defendant's finances, which showed net income only slightly exceeding necessary expenses and mandatory support payments, the court deemed him indigent, granted him free legal aid for the first-instance proceedings, and ordered the initial decision regarding the payment instruction to be overturned.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge Zahlungsauftrag materielle Überprüfung anfechtbarer Zwischenentscheid Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited to determine that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the court treasury.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to award the defendant compensation of CHF 500 from the court treasury for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RD140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegnerin

betreffend Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Oktober 2014 (EF140001)

Erwägungen:

A. Sachverhalt/Prozessgeschichte

1. Die Parteien stehen sich am Bezirksgericht Pfäffikon in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens haben sie sich einstweilen darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 900.– je Kind und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bezahlt, was vom Scheidungsrichter mit Verfügung vom

11. April 2012 mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 4/2).

2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz, den Arbeitgeber des Beklagten gestützt auf Art. 177 ZGB anzuweisen, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge direkt an sie zu überweisen (Urk. 1). Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 kam die Vorinstanz diesem Begehren nach (Urk. 13). Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. Gegen die Anordnung der Schuldneranweisung hat der Beklagte innert Frist Berufung erhoben, welche unter der Verfahrensnummer LD140006 angelegt wurde (Urk. 16 in LD140006). Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs hat der Beklagte mit vorliegender Beschwerde angefochten. Er beantragt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellt er ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 16 S. 2). Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 Erw. 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19.

August 2013 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

B. Vorbemerkungen

1. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach den Beizug der Scheidungsakten (FE110108) begehrt (Urk. 9 S. 3, 4, 5). Da diese zur Beur-

teilung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten von Relevanz sind, sind diese beigezogen worden (vgl. Urk. 20/1-260).

2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

C. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Vorinstanz hat das beklagtische Armenrechtsgesuch zufolge Aussichtslosigkeit seines Prozessstandpunktes abgewiesen (Urk. 17 S. 4). Die weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der Notwendigkeit eines rechtlichen Beistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) hat sie vor diesem Hintergrund keiner Prüfung unterzogen.

2. Entgegen der Vorinstanz war der Prozessstandpunkt des Beklagten aus den im parallel geführten Berufungsverfahrens (LD140006) dargelegten Gründen nicht von vornherein aussichtslos. Eine Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit fällt daher ausser Betracht.

Folglich ist zu untersuchen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittelosigkeit und Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung) erfüllt sind.

3. Auf Seiten des Beklagten ist von folgendem Bedarf auszugehen:

a) Grundbetrag Fr. 1'200.–

b) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'418.– (Urk.20/ 215/6)

c) Krankenkasse (KVG) Fr. 299.– (Urk. 20/215/4)

d) Franchise/Selbstbehalt Fr. 88.– (Urk. 20/215/4

e) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20.– (gerichtsüblich)

f) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– (ermessensweise)

g) Fahrkosten (GA) Fr. 296.– (vgl. Urk. 20/142 S. 18)

h) Telekommunikation Fr. 100.– (gerichtsüblich)

i) Steuern Fr. 200.–

Fr. 3'840.– Total (gerundet)

Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen aus einem 80%-Pensum bei der … als Berufsbildner Uhrmacher von Fr. 5'764.– (exkl. Betreuungszulage von Fr. 144.–, Urk. 20/215/2) sowie ein Nettoeinkommen aus seiner Chortätigkeit bei der Kirchgemeinde … von Fr. 1'008.– (Urk. 20/215/1 und Urk. 20/30/8), also gesamthaft Fr. 6'772.–, gegenüber. Nach Deckung seines Bedarfs und unter Berücksichtigung der zurzeit vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für jedes seiner beiden Kinder und Fr. 817.– für die Klägerin persönlich (vgl. Urk. 22/258), verbleibt dem Beklagten ein geringer monatlicher Überschuss von wenig mehr als hundert Franken. Über namhaftes Vermögen verfügt der Beklagte nicht. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund als mittellos zu bezeichnen und es ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da der rechtsunkundige Beklagte zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

D. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist der Beklagte für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, Erw. 4.3.2).

2. Der Beklagte ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem der Beklagte keine Gerichtskosten zu tragen hat und für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom

20. Oktober 2014 aufgehoben.

2. Dem Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur.

X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.– entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an

− den Beklagten, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

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