Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RC210002 • OG ZH RC210002 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Specification of Legal Challenge to Maintenance Cost Deposit

Geschäftsnummer RC210002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's order requiring a significant court cost advance for a claim concerning adult maintenance, after an initial request for free legal aid was denied as prospectless. The appellate court dismissed the appeal, primarily because the appellant's filing lacked the requisite specific legal requests, making it unclear whether the challenge aimed to contest the amount of the cost deposit or to re-assert the request for free legal aid. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been formally sufficient, a challenge to the initial free legal aid denial could not be raised in this appeal, and a challenge to the cost advance amount itself was unsubstantiated as it aligned with established fee schedules, rendering the entire appeal without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 290 ZGB, Art. 98 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Specification of Legal Challenge to Maintenance Cost Deposit: The appellate court dismissed the appeal, primarily because the appellant's filing lacked the requisite specific legal requests, making it unclear whether the challenge aimed to contest the amount of the cost deposit or to re-assert the request for free legal aid. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been formally sufficient, a challenge to the initial free legal aid denial could not be raised in this appeal, and a challenge to the cost advance amount itself was unsubstantiated as it aligned with established fee schedules, rendering the entire appeal without merit.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Unterhaltskosten Forderungseingabe Leistung des Kostenvorschusses Unterhaltspflicht Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff based on the outcome.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the prerequisite for granting free legal aid, which the court found the appeal did not meet because it was deemed hopeless.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation due to the defendant's lack of relevant activity.

Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RC210002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 21. Januar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Unterhalt

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2021 (FK210113-L)

Erwägungen:

1. a) Am 3. September 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend Mündigenunterhalt ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 5. Mai 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom

4. November 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil die Klage als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos bezeichnet werden müsse (Vi-Urk. 6 S. 8). Mit Verfügung vom

14. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'300.--, eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'100.-- an (Vi-Urk. 8 = Urk. 2, je S. 2 f.).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2021 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 9/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren und solche lassen sich auch nicht aus der Begründung herleiten. Der Kläger bezeich-

net einerseits den Kostenvorschuss von Fr. 5'100.-- als "völlig unverhältnismässig" bzw. als "doch sehr dubios" (Urk. 1), was nahelegen könnte, dass er diesen als zu hoch erachtet und beschwerdeweise gesenkt haben möchte (auf Fr. 1'200.- -; Urk. 1 S. 2). Andererseits macht er sinngemäss geltend, er habe zu wenig Mittel zur Bezahlung des Vorschusses, gemäss Art. 290 ZGB müsse ihm unentgeltlich geholfen werden und es seien Notgroschen bis Fr. 25'000.-- belassen worden, was nahelegen könnte, dass er der Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses beschwerdeweise ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenstellen möchte. Allenfalls könnte er auch primär die Unentgeltlichkeit und eventualiter eine Reduktion des Vorschusses auf Fr. 1'200.-- erreichen wollen. All dies bleibt jedoch letztlich unklar bzw. Gegenstand von Vermutungen.

c) Nach dem Gesagten kann daher mangels genügender Anträge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen.

b) Wenn von einem beschwerdeweisen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (allenfalls als Hauptantrag) auszugehen gewesen wäre, so hätte dem entgegengehalten werden müssen, dass mit der Beschwerde nur das angefochten werden kann, was in der angefochtenen Verfügung effektiv entschieden wurde. Und in dieser wurde nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden (jenes Gesuch wurde bereits am 4. November 2021 rechtskräftig abgewiesen; Vi-Urk. 6 und oben Erwägung 1.a), weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.

c) Wenn von einem (allenfalls Eventual-) Antrag auf Reduktion des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'100.-- auf Fr. 1'200.-- auszugehen gewesen wäre, so wäre dieser unbegründet, denn aufgrund des von der Vorinstanz veranschlagten Streitwertes von Fr. 45'300.-- (Urk. 2 S. 2) entspricht eine mutmassliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'174.-- (Urk. 2 S. 2) § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts und die Erhebung des vollen Vorschusses der Regel von

Art. 98 ZPO (BGE 140 III 159 E.4.2). Dass aufgrund von § 4 Abs. 3 GebV OG eine Ermässigung hätte erfolgen müssen, macht der Kläger nicht geltend. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Vorinstanz den Streitwert zu hoch bemessen habe. Ob sodann eine Partei die finanziellen Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses hat, ist für die Festsetzung und die Höhe desselben irrelevant.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'100.-- (Höhe des Kostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende

Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 45'300.- -.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo