Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB250022 • OG ZH RB250022 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Denied for Lack of Grounds and Legal Reasoning

Geschäftsnummer RB250022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a plaintiff's appeal against a lower court's decision to deny free legal aid and set a deadline for a cost deposit. The appellate court determined that the plaintiff's appeal lacked sufficient grounds and failed to articulate why the lower court's decision regarding free legal aid was incorrect. Consequently, the appellate court did not entertain the appeal due to the absence of a proper legal challenge and reasoning, while noting that the plaintiff's deadline for the cost deposit was extended due to court holidays.

Legislator-Regeste

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Art. 121 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Plaintiff's Appeal Denied for Lack of Grounds and Legal Reasoning: The appellate court determined that the plaintiff's appeal lacked sufficient grounds and failed to articulate why the lower court's decision regarding free legal aid was incorrect. Consequently, the appellate court did not entertain the appeal due to the absence of a proper legal challenge and reasoning, while noting that the plaintiff's deadline for the cost deposit was extended due to court holidays.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse Verletzung der Begründungspflicht kostenloses Verfahren Persönlichkeitsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The provision is cited to impose costs on the appellant as they lost the appeal procedure.

§ 12 i.V.m. § 5 und § 9 Abs. 1 GebV OG

These provisions are cited to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB250022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 25. Juli 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ SA,

3. D._____ GmbH,

4. E._____ S.r.l,

5. F._____ S.p.A,

6. G._____ AG,

7. H._____ SA,

8. I._____ AG,

9. J._____ AG,

10. K._____,

11. L._____,

12. Italienischer Staat,

13. M._____ AG, Zweigniederlassung N._____,

14. O._____ AG,

15. P._____ Zürich,

16. Q._____, Mission der P._____, R._____,

Beklagte und Beschwerdegegner

1, 2, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2025; Proz. CG250038

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (überbracht am 9. Mai 2025) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … und … der Stadt Zürich eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) anhängig (act. 5/1 f.).

1.2 Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/4). Auf eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juni 2025 nicht ein und leitete das bei ihr für das vorinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege an die Vorinstanz weiter (OGer ZH RB250015 = act. 5/6). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. Juni 2025 Frist an, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und Unterlagen einzureichen (act. 5/8). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 20. Juni 2025 nicht ein und leitete die Beilagen zum Rechtsmittel, darunter Steuerunterlagen, an die Vorinstanz weiter (OGer ZH RB250018 = act. 5/10). Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu an ([act. 3 =] act. 4 [= act. 5/13]).

1.3 Gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge-

macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012

E. 5.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 22; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die erworbenen Rechte in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seien ihm "auszuhändigen", das Betreten des Grundstücks der Liegenschaft sei zu verbieten, und entsprechend den erworbenen und errungenen Rechten des Beschwerdeführers das öffentliche Recht zu beweisen (act. 2). Rechtsmittelanträge im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt der Beschwerdeführer nicht. Er legt auch mit keinem Wort dar, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht entsprochen worden sein soll. Da er damit keinen Fehler des angefochtenen Entscheides geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels eines Antrags und einer Begründung nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist bei einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welcher zusammen Frist zu Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, von einem sinngemässen Fristerstreckungsgesuch auszugehen. Sollte die Frist inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Vorschusses neu anzusetzen. Da im vorinstanz-

lichen Verfahren in der Sache indes die Gerichtsferien zur Anwendung gelangen (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), läuft dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Vorschusses noch bis am 25. August 2025 (vgl. act. 5/14). Entsprechend erübrigt sich eine erneute Fristansetzung durch die Vorinstanz.

5.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind.

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen.

5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei sind und ihnen daher keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird vorgemerkt, dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Vorschusses gemäss den vorstehenden Erwägungen noch bis am 25. August 2025 läuft.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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