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RB250013 • OG ZH RB250013 KI-generiert

Security for Costs Order Appeal Dismissed for Lack of Direct Legal Interest

Geschäftsnummer RB250013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant filed an appeal against a lower court's order that required the plaintiff to pay a security for costs of CHF 3,315.00 before the main proceedings on a loan claim could continue. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the order setting the security for costs did not directly affect the appellant, as the procedural step only impacts the progression of the case contingent upon the other party's compliance, thus leading to a lack of legal interest necessary for the appeal to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Security for Costs Order Appeal Dismissed for Lack of Direct Legal Interest: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the order setting the security for costs did not directly affect the appellant, as the procedural step only impacts the progression of the case contingent upon the other party's compliance, thus leading to a lack of legal interest necessary for the appeal to be heard.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen direkte Kosten Leitverfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses Beschwerdelegitimation Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to establish the lack of standing/interest to sue, which determined the decision not to enter into the appeal.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision concerning the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied, as the court decides not to impose costs (Art. 66 al. 1 LTF governs the imposition of costs).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB250013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 5. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2025; Proz. CG250005

Erwägungen:

1.

1.1. Am 7. Mai 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Klage beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend eine Darlehensforderung ein (act. 5/2). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'315.– angesetzt (act. 5/7 = act. 4).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2, act. 3/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9).

2.

2.1. Gegenstand einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 können nur die darin getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Ansonsten fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Dabei handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen die Kammer auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde zunächst der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Erst nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin wird das Verfahren vor der Vorinstanz seinen Lauf nehmen und die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, zur Klage Stellung zu nehmen. Durch den der Beschwerdegegnerin auferlegten Kostenvorschuss ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'315.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

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