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RB240036 • OG ZH RB240036 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer RB240036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal against a lower court's decision to extend a case's stay until July 31, 2025, because the appeal was not filed within the statutory ten-day period and lacked the required legal arguments and specific requests, meaning it failed to meet the procedural requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Deficiencies: Vorab gilt es hinsichtlich des gestellten Fristerstreckungsgesuchs festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), worauf die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 telefonisch hingewiesen wurde (act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrenskosten gesetzliche Grundlage verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Angemessenheit der Verfahrensdauer Forderung / Sistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant because they lost.

Art. 321 ZPO

Cited regarding the legal time limit for appeals and its non-extendability.

Art. 126 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the appealability of a decision on the stay of proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to clarify that the current decision is an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 26. November 2024

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Forderung / Sistierung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

28. Oktober 2024; Proz. CG200031

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Poststempel gleichentags) reichten die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Sie ersuchten, die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 499'948.20 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. September 2020 (Datum Schlichtungsgesuch); unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MWST-Zusatz, zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6/2 S. 2). Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels (act. 6/2, act. 6/13, act. 6/18, act. 6/54) fand am 15. Juni 2023 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 26). Anlässlich dieser gaben die Parteien zu Protokoll, es bestehe Bereitschaft für Vergleichsgespräche (Prot. Vi. S. 33). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. August 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich ab (Prot. Vi. S. 34; act. 6/85). Daraufhin sistierte die Vorinstanz das Verfahren, wie im Vergleich beantragt (vgl. act. 6/85 Ziff. 3), mit Verfügung vom 22. August 2023 einstweilen bis zum 31. Juli 2024 (act. 86).

1.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragten die Beschwerdegegner eine Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Juli 2025 unter Beibehaltung und Fortgeltung der übrigen Bestimmungen des Vergleichs (act. 6/88). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abweisung des Antrags um Sistierungsverlängerung (act. 6/91). Mit Beschluss vom

28. Oktober 2024 verlängerte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Juli 2025, sofern nicht eine der Parteien vorgängig die Wiederaufnahme verlange (Dispositiv-Ziff. 1, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/92).

1.3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer. Sie erhob sinngemäss Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 28. Oktober 2024 und stellte ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 93). Auf weitere prozessleitende

Schritte wurde verzichtet. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Vorab gilt es hinsichtlich des gestellten Fristerstreckungsgesuchs festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), worauf die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 telefonisch hingewiesen wurde (act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

2.2. Angefochten wird ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist, die vorliegend zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024

E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2).

In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 stellt die Beschwerdeführerin weder Rechtsmittelanträge noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 499'948.20 (vgl. act. 6/7 E. 1) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls (§ 4 GebV OG) sowie des Umstands, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 800.– festzusetzen.

3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt und den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gäbe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499'948.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

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