Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB240034 • OG ZH RB240034 KI-generiert

Untimely Appeal of Denial of Legal Aid and Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RB240034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged the lower court's rejection of their request for free legal aid, which had also ordered the litigant to pay a security deposit for costs, by submitting a letter to the lower court instead of directly to the appellate court. The appellate court determined that even if the submission were construed as an appeal, it was filed untimely, as the ten-day deadline following service of the decision on October 1st expired on October 11th, but the submission was only received by the lower court on October 15th or 16th. Consequently, the appellate court did not rule on the substance of the appeal, deciding not to proceed with the appeal due to tardiness, but noted that the deadline for the cost deposit would need to be reset by the lower court due to the pending appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; Untimely Appeal of Denial of Legal Aid and Cost Deposit Order: The appellate court determined that even if the submission were construed as an appeal, it was filed untimely, as the ten-day deadline following service of the decision on October 1st expired on October 11th, but the submission was only received by the lower court on October 15th or 16th. Consequently, the appellate court did not rule on the substance of the appeal, deciding not to proceed with the appeal due to tardiness, but noted that the deadline for the cost deposit would need to be reset by the lower court due to the pending appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly qualifies itself as an interlocutory decision according to this article.

Art. 121 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appealability of the decision regarding the refusal of free legal aid.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appealability of the decision regarding the refusal of free legal aid.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for submitting the appeal.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the proper time for submitting the appeal via mail.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the start and end date of the appeal deadline.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the potential appeal route to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the potential appeal route to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders, costs provisions are typically governed by Art. 66 LTF in Federal Supreme Court proceedings; however, since this is an Obergericht decision, and no cost article from the ZPO/BGG appears in orders 2 or 3, only the reasoning implies a cost decision (Order 2: Keine Kosten erhoben).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 18. November 2024

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen

B._____ GmbH, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher - Avocat X._____, betreffend Aberkennung/ unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. September 2024; Proz. CG240022

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (act. 6/1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. September 2024 setzte ihm die Vorinstanz Frist zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und zur Einreichung entsprechender Belege an (act. 6/3). Mit Eingabe vom 18. September 2024 verwies der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf die Steuererklärung 2023 und wiederholte im Weiteren die bereits in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen (act. 6/7; 6/8/1–2).

1.2. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (act. 5).

1.3. Mit Eingabe datierend vom 6. Oktober 2024 (Eingang bei der Vorinstanz am

16. Oktober 2024) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, seine Ausführungen würden der Wahrheit entsprechen und er könne den verlangten Vorschuss nicht bezahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 leitete die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers samt den Verfahrensakten (act. 6/1–11) an die Kammer weiter (act. 2). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Ob der Beschwerdeführer mit seiner explizit an die Vorinstanz gerichteten Eingabe eine Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Sofern angesichts der fehlenden Anträge und den knappen Ausführungen überhaupt von einer sinngemässen Beschwerde ausgegangen werden kann, ist darauf zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten: Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der

Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2024 (act. 5) wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 zugestellt (act. 6/10). Die Beschwerdefrist begann damit am 2. Oktober 2024 zu laufen und endete am 11. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 16. Oktober 2024 um 07:30 Uhr aus dem Briefkasten genommen (act. 3). Da tägliche Leerungen des Gerichtsbriefkastens erfolgen, wurde die Eingabe frühestens am 15. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erfolgte damit verspätet.

2.2. Die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2024 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses konnte während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. etwa OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017, E. 4.1, auch BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses daher neu anzusetzen haben.

3. Da unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe überhaupt Beschwerde erheben wollte, werden umständehalber keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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