Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB240033 • OG ZH RB240033 KI-generiert

Appeal on Timeliness of Cost Security Payment Following Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RB240033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a nullity action and simultaneously requested free legal aid, but the lower court denied the request and ordered a security deposit for costs. The appellant subsequently submitted a late document to the lower court, which was forwarded to the appellate court, creating ambiguity as to whether it constituted a proper appeal against the cost security order. The appellate court determined that the submission was indeed filed outside the ten-day deadline for appealing the denial of free legal aid, leading to non-admission of the appeal on timeliness grounds; however, the court suspended the running of the deadline for the cost security payment during the appeal proceedings, meaning the lower court must reinstate a new deadline for that payment.

Legislator-Regeste

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Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Appeal on Timeliness of Cost Security Payment Following Denial of Free Legal Aid: The appellant subsequently submitted a late document to the lower court, which was forwarded to the appellate court, creating ambiguity as to whether it constituted a proper appeal against the cost security order. The appellate court determined that the submission was indeed filed outside the ten-day deadline for appealing the denial of free legal aid, leading to non-admission of the appeal on timeliness grounds; however, the court suspended the running of the deadline for the cost security payment during the appeal proceedings, meaning the lower court must reinstate a new deadline for that payment.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung von Urkunden Verzugskosten Sicherheitsleistung Nichtigkeitsbeschwerde Leitverfahren Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to define the current decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the appealability of the decision rejecting legal aid, though the final order was non-admission based on timeliness.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the manner of fulfilling the appeal deadline.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to determine when the appeal period started and ended.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive to indicate the applicable appeal routes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 18. November 2024

in Sachen

A._____, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____ GmbH, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher - Avocat X._____, betreffend Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. September 2024; Proz. CG240021

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (act. 6/1). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. September 2024 setzte ihr die Vorinstanz Frist zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und zur Einreichung entsprechender Belege an (act. 6/3). Mit Eingabe vom

18. September 2024 verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Mittellosigkeit auf die Steuererklärung 2023 und wiederholte im Weiteren die bereits in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen (act. 6/7; 6/8/1–2).

1.2. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (act. 5).

1.3. Mit Eingabe datierend vom 6. Oktober 2024 (Eingang bei der Vorinstanz am

16. Oktober 2024) gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und erklärte, ihre Ausführungen würden der Wahrheit entsprechen und sie könne den verlangten Vorschuss nicht bezahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin samt den Verfahrensakten (act. 6/1–11) an die Kammer weiter (act. 2). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer explizit an die Vorinstanz gerichteten Eingabe eine Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Sofern angesichts der fehlenden Anträge und den knappen Ausführungen überhaupt von einer sinngemässen Beschwerde ausgegangen werden kann, ist darauf zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten: Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der

Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2024 (act. 5) wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 zugestellt (act. 6/10). Die Beschwerdefrist begann damit am 2. Oktober 2024 zu laufen und endete am 11. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am Mittwoch, 16. Oktober 2024 um 07:30 Uhr aus dem Briefkasten genommen (act. 3). Da tägliche Leerungen des Gerichtsbriefkastens erfolgen, wurde die Eingabe frühestens am 15. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erfolgte damit verspätet.

2.2. Die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2024 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses konnte während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. etwa OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017, E. 4.1, auch BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses daher neu anzusetzen haben.

3. Da unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe überhaupt Beschwerde erheben wollte, werden umständehalber keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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