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RB240024 • OG ZH RB240024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security for Costs

Geschäftsnummer RB240024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellants failed to pay the required security for costs of CHF 4,350 within the final extension granted, leading to a procedural non-entry upon the appeal. The court reasoned that since the cost advance was not submitted by the deadline, the appeal was not actionable according to the procedural rules, resulting in the non-admission of the appeal and allocation of court fees to the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security for Costs: The court reasoned that since the cost advance was not submitted by the deadline, the appeal was not actionable according to the procedural rules, resulting in the non-admission of the appeal and allocation of court fees to the appellants.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Sicherheitsleistung Kostenverlegung Verzugskosten gesetzliche Verfahrensfrist mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings against the plaintiffs.

§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited in the reasoning section related to the imposition of court costs in Dispositive 3.

§ 10 Abs. 1 GebV OG

Cited in the reasoning section related to the imposition of court costs in Dispositive 3.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited in the reasoning section related to the imposition of court costs in Dispositive 3.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 15. Oktober 2024

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____ betreffend Nichtigkeit / Anfechtung der Entscheidung der C._____-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten vom 1. Februar 2023, Persönlichkeitsverletzung (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. Juli 2024 (CG230081-L)

Nach Einsicht in die Präsidialverfügungen vom 3. September 2024 (Urk. 7) und 23. September 2024 (Urk. 8), welche den Klägern und Beschwerdeführern

(fortan Kläger) am 4. September 2024 (vgl. die an Urk. 7 angeheftete Empfangsbestätigung) bzw. am 27. September 2024 (vgl. die an Urk. 8 angeheftete Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnten, da die mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 den Klägern angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'350.– (Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1) am 2. Oktober 2024 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),

da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 7

S. 7 Dispositivziffer 2, Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1), den Klägern unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Kläger wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4 und 5/3a-4b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 506'785.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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