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RB240020 • OG ZH RB240020 KI-generiert

Denial of Legal Aid Upheld Due to Insufficient Proof of Indigence

Geschäftsnummer RB240020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant, represented by counsel, appealed a lower court's decision that denied the request for free legal aid due to insufficient proof of indigence, as the litigant only provided an incomplete statement from supplementary benefit calculations without full underlying documentation, despite asserting financial hardship based on disability and lack of employment. The appellate court upheld the denial, reasoning that simply claiming entitlement to social benefits does not equate to the procedural indigence required for free legal aid, and that the litigant failed to meet the obligation to comprehensively present current income, assets, and expenses; furthermore, the court ruled that as the litigant was represented by an attorney, there was no obligation to grant a subsequent deadline to improve an already deficient application, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO; Denial of Legal Aid Upheld Due to Insufficient Proof of Indigence: The appellate court upheld the denial, reasoning that simply claiming entitlement to social benefits does not equate to the procedural indigence required for free legal aid, and that the litigant failed to meet the obligation to comprehensively present current income, assets, and expenses; furthermore, the court ruled that as the litigant was represented by an attorney, there was no obligation to grant a subsequent deadline to improve an already deficient application, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe fehlende prozessuale Bedürftigkeit finanzielle Notlage Leistungsanspruch Beweislosigkeit Recht auf einen Verteidiger Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 321 ZPO
Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO).
Art. 326 ZPO
und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Art. 117 lit. a ZPO
Zusammengefasst rügt der Kläger, die Vorinstanz habe Art. 117 lit. a ZPO über die prozessuale Bedürftigkeit unrichtig angewendet, und erachtet seine Be-
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 2 Rz. 12 – 18 sowie act. 4 – 13) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese sind folglich nicht zu beachten. Entgegen der Ansicht des Klägers
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste ausserdem von Anbeginn bewusst sein, dass er gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern hat.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
This provision is discussed in relation to the court's decision not to charge fees for the application for free legal aid in the appeal proceedings, although ultimately deemed inapplicable for the cantonal appeal stage.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
This provision is the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision is discussed in relation to the court's decision not to charge fees for the application for free legal aid in the appeal proceedings, although ultimately deemed inapplicable for the cantonal appeal stage.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purposes of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Juni 2024 (CG240005)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und erhob eine unbezifferte Forderungsklage gegen die Beklagte. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 7/1 S. 4). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7/4 = act. 3 = act. 6, fortan act. 6).

1.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 7/5). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung zu bewilligen (act. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2024 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Hingegen wurde davon Vormerk genommen, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als Fristerstreckungsgesuch für die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegenzunehmen sei und die Frist zur Leistung dieses Vorschusses vor einem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könne. Schliesslich wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient sodann grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge

und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises ab. Der Kläger habe sich damit begnügt, pauschal auf eine knappe Berechnung der Zusatzleistung zur AHV/IV betreffend die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 zu verweisen. Er habe lediglich kurz angefügt, daraus könne entnommen werden, dass er mit der IV sowie den Zusatzleistungen seine anerkannten Ausgaben gerade decken könne, und er verfüge darüber hinaus nicht über die notwendigen Mittel, um seine Ansprüche im Verfahren durchzusetzen. Er habe insbesondere die dem Berechnungsblatt offenbar zugrunde liegenden Belege nicht eingereicht, weshalb seine finanziellen Verhältnisse vor Gericht nicht nachvollzogen werden könnten. Das gelte im Besonderen, da die dazu offerierte Urkunde offenbar die vierte von vier Seiten einer "Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" darstelle. Ferner liege lediglich eine Rentenverfügung der SVA Zürich vom 1. Februar 2022 im Recht, die allerdings unvollständig sei und bei der die Rückseite fehle. Weitere Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen habe der Kläger nicht gemacht (act. 6 E. 5.2. und 5.6.). Ohnehin könne alleine aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV oder Zusatzleistungen nicht auf die Mittellosigkeit geschlossen werden. Ausserdem stelle der Bezug von Zusatzleistungen in der Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 lediglich eine Momentaufnahme der finanziellen Situation des Klägers aufgrund nicht bekannter Belege und Zahlen in diesem Zeitraum dar und könne darum nicht einzige und heutige Grundlage des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sein (act. 6 E. 5.7. f.). Es wäre am Kläger gewesen, umfassend Aufschluss über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu geben. Dies habe er versäumt und sei damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen (act. 6 E. 5.9.). Da der Kläger anwaltlich vertreten sei, sei ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen (act. 6

E. 6.).

4. Zusammengefasst rügt der Kläger, die Vorinstanz habe Art. 117 lit. a ZPO über die prozessuale Bedürftigkeit unrichtig angewendet, und erachtet seine Be-

dürftigkeit gestützt auf seine in der Beschwerde aufgestellte Berechnung sowie in Anbetracht seiner vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Ausbildung und den psychiatrischen Diagnosen als ausgewiesen (act. 2 Rz. 20 und Rz. 22 i.V.m. Rz. 12 ff.). Zudem würden sich ausgehend vom Berechnungsblatt der Zusatzleistungen seine finanziellen Verhältnisse als sehr einfach präsentieren. Bereits aufgrund der mangelnden Ausbildung, der fehlenden Erwerbstätigkeit sowie der psychischen Störungen, hätte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen können, dass keine Überschüsse resultieren würden, die zur Deckung der Prozesskosten hätten aufgewendet werden können (act. 2 Rz. 22 f.). Schliesslich wirft der Kläger der Vorinstanz überspitzen Formalismus vor, indem sie unter Verweis auf die anwaltliche Vertretung darauf verzichtet habe, ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung zusätzlicher Belege anzusetzen (act. 2 Rz. 11 und 30 ff.).

4.1. Der Kläger offerierte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis für seine Bedürftigkeit einzig die vierte Seite der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 (act. 7/1 Rz. 28 mit Verweis auf 7/3/8). In ihrem Entscheid berücksichtigte die Vorinstanz zudem die Rentenverfügung vom 1. Februar 2022 (act. 7/3/7). Wie diese korrekt erwog, kann bloss aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV und/oder Zusatzleistungen allerdings nicht auf die prozessrechtliche Mittellosigkeit geschlossen werden: Ohne nähere und belegte Einkommensund Auslagenberechnung gilt ein Bezüger dieser Leistungen nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilrechtlichen Sinne (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 207 E. 3.2, in welchem auch Bezug auf den vom Kläger zitierten Entscheid [vgl. act. 2 Rz. 22 und Fussnote 8] genommen wird; vgl. ferner OGer ZH PQ160006 vom 9. Februar 2016 E. 3. und im Zusammenhang mit der Sozialhilfe BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Der Kläger übersieht ferner, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit der fraglichen Beweisurkunden nicht gezweifelt hat (vgl. dahingehende Rüge act. 2 Rz. 22). Es trifft zu, dass Umstände wie psychische Erkrankungen und eine fehlende Ausbildung Indizien für eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein können und in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Sie führen jedoch nicht dazu, dass grundsätzlich im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse verzichtet werden darf.

Vielmehr muss es dem Gericht aufgrund der vorgebrachten Behauptungen und Belege möglich sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfassen und sorgfältig abzuschätzen, ob Mittellosigkeit glaubhaft erscheint. Im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären; dies gilt insbesondere für anwaltlich vertretene Parteien. Soweit ersichtlich fehlen in der Klageschrift zusammenhängende Ausführungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Einkommensund Vermögensverhältnissen einerseits sowie zu den monatlichen Ausgaben des Klägers anderseits. So ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie nicht von sich aus nach Argumenten für das Gesuch des Klägers in der knapp 90-seitigen Klage gesucht hat (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23). Darüber hinaus setzt sich der Kläger auch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Aktualität der Unterlagen auseinander; für die Beurteilung der aktuellen Bedürftigkeit reicht es nicht aus, sich auf Unterlagen zu stützen, die über zwei Jahre alt sind.

4.2. Entgegen der klägerischen Ansicht kann der Vorinstanz auch kein überspitzer Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie dem anwaltlich vertretenen Kläger kein (Nach-)Frist ansetzte, um sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verbessern: In ständiger Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht, dass bei einem unvollständigen Gesuch einer anwaltlich vertretenen Partei keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen ist (vgl. BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.; bestätigt in BGer 4A_406/2022 vom

17. Oktober 2022 E. 4.2.; BGer 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2.; BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 3.3.2.; BGE 149 III 67 E. 11.4.3. i.f.; vgl. auch OGer ZH PC220029 vom 11. November 2022 E. III.2. und OGer ZH PQ230043 vom 16. August 2023 E. 4). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.3. Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 2 Rz. 12 – 18 sowie act. 4 – 13) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese sind folglich nicht zu beachten. Entgegen der Ansicht des Klägers

(act. 2 Rz. 26) handelt es sich dabei nicht um solche, die durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, zumal die Tatsachen und Beweismittel infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten worden sind (vgl. BSK BGG-DOR- MANN, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 9 mit weiteren Hinweisen). Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste ausserdem von Anbeginn bewusst sein, dass er gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern hat.

4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Kläger während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 8). Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Kläger deshalb die erstmalige Frist zur Leistung des vorinstanzlichen Vorschusses neu anzusetzen, wobei sich die Modalitäten im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2024 richten.

6.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff. E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 und RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.).

6.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.3. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos,

weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9, IBAN CH63 0900 0000 8400 0067 9 [Zahlungszweck: CG240005-K]) einen Kostenvorschuss von CHF 8'750.– zu leisten.

Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: