Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB240019 • OG ZH RB240019 KI-generiert

Reconsideration of Foundation Status Judgment Denied

Geschäftsnummer RB240019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision to dismiss a request for reconsideration of a 2012 judgment concerning a foundation's status and the removal of a board member. The appellant sought to reopen the case, arguing the foundation was not a family foundation and that the prior judgment should be revisited due to changes in foundation law and alleged procedural errors. The court found that the 2012 decision was a final judgment and could not be subject to reconsideration under the relevant procedural rules; reopening would require appeal or revision, neither of which were timely pursued. The court also dismissed arguments regarding the prior judgment's service and a request for the recusal of a substitute judge, affirming the prior dismissal of the reconsideration and declaratory relief requests.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 154 Satz, Art. 87 ZGB, Art. 154 Abs. 3 ZPO; Reconsideration of Foundation Status Judgment Denied: The appellant sought to reopen the case, arguing the foundation was not a family foundation and that the prior judgment should be revisited due to changes in foundation law and alleged procedural errors. The court found that the 2012 decision was a final judgment and could not be subject to reconsideration under the relevant procedural rules; reopening would require appeal or revision, neither of which were timely pursued. The court also dismissed arguments regarding the prior judgment's service and a request for the recusal of a substitute judge, affirming the prior dismissal of the reconsideration and declaratory relief requests.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiedererwägung Stiftung Feststellungsentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsstaat Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the respondents because they incurred no compensable expenses.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for not entering into the appeal regarding the recusal request, as the appellant did not demonstrate incorrect application of law or obvious factual errors.

Art. 98 ZPO

Cited as the provision under which a cost deposit was waived for procedural reasons.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason for dispensing with a response to the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Wiedererwägungsgesuchsteller und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, Wiedererwägungsgesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen sowie

1. D._____,

2. E._____, Nebenintervenienten

betreffend Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2024; Proz. BR240004

Erwägungen:

I.

1. Im Prozess zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffend Feststellungsklage trat das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Geschäfts- Nr. CG060033; fortan Vorinstanz), mit Entscheid vom 16. Mai 2012 auf den Antrag des damaligen Beklagten 2 und heutigen Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer), es sei festzustellen, dass die beklagte C._____ (Beschwerdegegnerin 2; fortan Stiftung bzw. C._____) keine Familienstiftung sei, nicht ein. Des Weiteren wurde u.a. erkannt, der Beschwerdeführer werde als Stiftungsrat der Stiftung abberufen und Rechtsanwalt Dr. F._____ zum ständigen Stiftungsrat dieser Stiftung bestimmt. Ferner stellte das Gericht fest, dass Dr. D._____ nichtständiger Stiftungsrat sei. Dr. F._____ und Dr. D._____ wurde zudem eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stiftungsrat für die Stiftung zu wählen, mit der Androhung, dass im Säumnisfalle die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt werde. Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 15 S. 2 f.; vgl. auch nachstehend Erw. II.4.2).

2.1 Aus früheren Verfahren zwischen den Parteien ist bekannt und darf berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 vor Vorinstanz erstmals um Revision des vorerwähnten Urteils vom 16. Mai 2012 ersuchte. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. BR130001) trat die Vorinstanz zufolge nicht bezahlten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Obergericht erfolglos geblieben war (Geschäfts-Nr. LB130030). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Kammer mit

Urteil vom 23. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. LB140001) nicht ein (vgl. auch act. 15

S. 5).

2.2 Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2012, eventualiter um Wiedererwägung. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 trat die Vorinstanz erneut

auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem mehrere Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der von ihm verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden waren (Geschäfts- Nr. BR210002). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Kammer mit Urteil vom 20. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts- Nr. RB240002; vgl. auch act. 15 S. 5).

3.1 Mit Eingabe vom 2. April 2024 versuchte der Beschwerdeführer erneut gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2012 vorzugehen und stellte vor Vorinstanz die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Das Urteil vom 16.5.2012 (CG060 033) sei mit Wiedererwägungen aufzuheben und auf die Klage von B._____ nicht einzutreten.

2. Es sei festzustellen, dass C._____ keine Familienstiftung ist.

3. Der Ersatzrichter K. Peter sei in der Sache in Ausstand zu treten.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin" [gemeint Beschwerdegegnerin 1, Anmerkung des Gerichts].

3.2 Mit Beschluss vom 10. April 2024 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch und das Feststellungsbegehren nicht ein und schrieb das Ausstandsgesuch zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde innert 10 bzw. 30 Tagen angegeben (act. 10/4 = act. 15). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 10/11).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit gültiger elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2024 (Abgabezeitpunkt, vgl. act. 14) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des angefochtenen Entscheid und Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 (act. 12 S. 1 f.).

5. Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 17/1- 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet. Den Beschwerdegegnerinnen ist zusammen mit diesem Entscheid

eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Eine Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (Geschäfts-Nr. CG060033) hielt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz für aussichtslos (act. 1 S. 1). Er machte im Kern geltend, es handle sich bei der C._____ um eine simulierte Familienstiftung und das Urteil vom 16. Mai 2012 sei gemäss dem per 1. Januar 2016 geänderten Stiftungsrecht in Wiedererwägung zu ziehen, "weil gemäss Art. 154 ZPO Beweis Verfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden" könnten (act. 1

S. 1-6, insb. S. 2).

2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 154 Satz 3 ZPO könne eine Beweisverfügung bis zum Endentscheid jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, es vorliegend jedoch nicht um eine Beweisverfügung gehe. Da gegen den in Frage stehenden Entscheid vom 16. Mai 2012 keine Berufung erhoben worden sei, sei der Entscheid als Sachurteil am 12. Juli 2012 in materielle Rechtskraft erwachsen, was bedeute, dass ein zwischen den Parteien ergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich sei. Das Urteil entfalte auch gegenüber der während des Prozesses aus dem Handelsregister gelöschten und damals nicht eintragungspflichtigen Stiftung Wirkung. Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde daher nicht eingetreten (act. 15 S. 5-7).

2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die C._____ keine Familienstiftung sei, trat die Vorinstanz ebenfalls nicht ein. Sie erwog, auf den entsprechenden Antrag sei bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2012 nicht eingetreten worden. Darin sei auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

27. November 2007 (Geschäfts-Nr. CG060110) hingewiesen worden, wonach mit der C._____ eine (reine) Familienstiftung errichtet worden sei. Der Entscheid vom

27. November 2007 sei vom Obergericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 (Geschäfts- Nr. LB080002) und vom Bundesgericht mit Urteil 5A_602/2008 vom 25. November 2008 bestätigt worden. Überdies wäre in prozessualer Hinsicht für eine selb-

ständige Feststellung ein erhebliches schützenswertes Interesse erforderlich, welches weder dargetan noch ersichtlich sei. Komme hinzu, dass zur Neubeurteilung des Feststellungsbegehrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voranzugehen hätte (act. 15 S. 7 f.).

3. Der Beschwerdeführer hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz für nicht richtig, weil das Bundesgericht im erwähnten Entscheid nicht geprüft habe, ob die Löschung der Stiftung im Handelsregister korrekt gewesen sei. Nach allgemeinen Ausführungen zum Stiftungsrecht bzw. Art. 87 ZGB macht er geltend, der

Entscheid vom 16. Mai 2012 sei als Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und könne somit gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO bis zum Endentscheid jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden (act. 12 S. 2 f.).

4.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim vorinstanzlichen

Entscheid vom 16. Mai 2012, dessen Wiedererwägung er ausdrücklich beantragt, um einen Endentscheid handelt. Die Abänderung eines solchen kann nur durch Erhebung eines Rechtsmittels, im vorliegenden Fall der Berufung, innert der Rechtsmittelfrist oder mit Revision erreicht werden; im letzteren Fall gilt eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Ein gerichtlicher Endentscheid kann jedoch, wie die Vorinstanz richtig erwog, nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten ist. Von einer Revision sah der Beschwerdeführer wie gesagt ausdrücklich ab.

4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Entscheid vom

16. Mai 2012 nie erhalten, weshalb dieser nicht habe in Rechtskraft erwachsen können (act. 12 S. 12), ist unbehelflich. Zur Rechtskraft des Entscheids vom

16. Mai 2012 äusserte sich die Kammer bereits ausführlich mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. Oktober 2013 (Geschäft-Nr. RB130030, E. 6a) und zwar im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten ersten Revisionsverfahrens gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 (vgl. vorstehend Erw. I.2.1). Auf den erneut erhobenen Einwand mangelnder Zustellung bzw. fehlender Rechtkraft ist daher nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.3 Dass sich die Vorinstanz trotz Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch und den Feststellungsantrag zum Destinatärenkreis der C._____ (act. 15 S. 7) geäussert hat, war nicht entscheidrelevant. Bei vorliegendem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift (act. 12 S. 3-7) einzugehen.

5.1 Da Ersatzrichter lic. iur. K. Peter am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkte, schrieb die Vorinstanz das entsprechende Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wegen Gegenstandlosigkeit ab (act. 15 S. 8).

5.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und beschränkt sich darauf, seine vorinstanzlichen Ausführungen zu angeblichen Fehlentscheiden von lic. iur. K. Peter in früheren Verfahren zu wiederholen (act. 12 S. 7-11). Damit legt er nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtig Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 320 ZPO). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.

6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'400'000.– ( vgl. act. 15

S. 8) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d und § 4 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnerinnen nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe

entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.4 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am: