Property Sale Proceeds Distribution Dismissal and Fee Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed a lower court's decision which had declined to rule on the merits of a claim regarding the distribution of proceeds from a property sale, instead dismissing the case due to the plaintiff's failure to prove a prior conciliation attempt, and subsequently imposed court costs and a significant decision fee on the plaintiff. The appellate court upheld the dismissal of the underlying claim since the appellant did not contest the lack of jurisdiction or the initial non-entry ruling, thereby accepting liability for costs under the general rule for the non-prevailing party in a dismissal without prejudice; however, the court partially granted the appeal regarding the cost assessment, finding the originally calculated decision fee of CHF 4,375, based on a high estimated value, excessive for a case decided summarily on a procedural technicality, and thus reduced the fee to CHF 1,000, allocating costs for the appeal procedure based on the partial success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 i.V.m, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 56 ZPO; Property Sale Proceeds Distribution Dismissal and Fee Reduction: The appellate court upheld the dismissal of the underlying claim since the appellant did not contest the lack of jurisdiction or the initial non-entry ruling, thereby accepting liability for costs under the general rule for the non-prevailing party in a dismissal without prejudice; however, the court partially granted the appeal regarding the cost assessment, finding the originally calculated decision fee of CHF 4,375, based on a high estimated value, excessive for a case decided summarily on a procedural technicality, and thus reduced the fee to CHF 1,000, allocating costs for the appeal procedure based on the partial success.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis, along with other provisions, for determining the originally calculated court fee based on the value in dispute.
Cited as the legal basis, along with other provisions, to justify the reduction of the court fee due to the low complexity and time spent on the case.
Cited as the legal basis, along with other provisions, for applying the 50% reduction to the determined court fee.
The general rule for allocating procedural costs to the losing party, cited in the context of upholding the cost allocation in the non-entry decision.
Cited as a rule for determining the value in dispute by aggregating claims in the case of joinder of claims.
Cited as a rule for determining the value in dispute by aggregating claims in the case of joinder of claims, unless they exclude each other.
Cited to exclude the appellant's new factual assertion regarding the payment of loans from consideration in the appeal proceedings.
The procedural basis under which the appeal was accepted for review as an appeal against the cost order.
Cited as the legal basis for determining how the second instance court costs are allocated between the appellant and the court treasury based on the degree of success.
The provision governing the allocation of costs in federal appeal proceedings, which dictates the cost order for the current appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB240018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 16. Juli 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Kostenfolgen
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
11. April 2024; CG240002
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte ein (act. 6/1). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz richten sich die Rechtsbegehren des Klägers in erster Linie auf die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____. Darüber hinaus verlangt der Kläger eventualiter die Löschung des Kaufvertrags resp. der Handänderung hinsichtlich der Liegenschaft und schliesslich Schadenersatz von der Beklagten (act. 5 S. 3).
Mit Beschluss vom 11. April 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Nachweises über die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsversuchs nicht ein (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], vgl. S. 4 unten). Zudem setzte sie die Entscheidgebühr auf CHF 4'375.– fest und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger.
1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Datum Poststempel 7. Mai 2024) erhob der Kläger "Berufung" gegen den vorinstanzlichen Beschluss mit nachfolgenden Anträgen (act. 2):
" 1. Das "Nicht Eintreten" des BG Andelfingen auf die Klage wird nicht angefochten, denn das BG Andelfingen war offensichtlich nicht der Adressat für dieses Rechtsbegehren.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 4375.- ist ersatzlos zu streichen.
Eventualiter: die Entscheidgebühr ist auf Basis eines realistischen Streitwertes zu basieren.
3. Die Gerichtskosten sind durch das BG Andelfingen selbst zu tragen"
Da der Kläger den Nichteintretensentscheid selbst nicht beanstandet, sondern sich lediglich gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz wehrt, wurde die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7).
Nach Ablauf der Frist, jedoch noch vor Ansetzung einer Nachfrist, leistete der Kläger den Vorschuss (act. 8 f.).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist die Beschwerde mit diesem Entscheid zuzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist – trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde – zu verzichten, da die Beklagte durch den Beschwerdeentscheid nicht tangiert ist.
Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Hauptanträge des Klägers sind so zu verstehen, dass er sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an ihn wehrt. Andernfalls würden sich seine Hauptbegehren widersprechen, zumal bei einer ersatzlosen Streichung der Entscheidgebühr (Rechtsbegehren Ziffer 2, 1. Satz) auch keine Gerichtskosten an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziffer 3) auferlegt werden könnten.
3.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz ein Pflichtversäumnis im Zusammenhang mit einer falschen Adressierung seiner Klage vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei offensichtlich, dass er seine Klage an die Schlichtungsbehörde gerichtet habe; dies sei aus dem Text mehrfach zu erkennen und von der Vorinstanz auch erkannt worden. Er habe irrtümlich gedacht, dass die Schlichtungsbehörde Teil der Vorinstanz sei und die Klage durch die Vorinstanz an die richtige Stelle weitergeleitet werde (act. 2 S. 2 Mitte). Konkret scheint sich der Kläger am Umstand zu stören, dass ihn die Vorinstanz auf den Irrtum des falschen Adressaten nicht hingewiesen habe (act. 2 S. 2 unten).
3.2.1. Wie dargelegt ficht der Kläger den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht an (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat im Grundsatz die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen, wobei bei einem Nichteintretensentscheid von Gesetzes wegen die klagende Partei als unterliegend gilt.
3.2.2. Dass ein Tatbestand vorliegt, der ein Abweichen vom vorstehend dargelegten Grundsatz rechtfertigt (etwa im Sinne von Art. 107 f. ZPO), konnte der Kläger nicht aufzeigen. Inwiefern er seine Klage "offensichtlich" an die Schlichtungsbehörde gerichtet habe, blieb unklar. Auch wenn in der Klageschrift vom 20. Februar 2024 an zwei Stellen die Rede von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist (act. 6/1 Klagebegehren Ziffer 3 und S. 6 i.f.; vgl. auch Hervorhebungen in act. 4 an gleichen Stellen), geht bereits aus dem Deckblatt der Klage aufgrund der Überschrift und der Adresse der Vorinstanz hervor, dass sich seine Klage an diese richtete (vgl. act. 6/1 S. 1). Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen müssen, dass der Kläger sich in einem Irrtum betreffend den Adressaten befunden habe.
Dem Kläger ist das Institut des Schlichtungsverfahrens bewusst. Aus seiner Beschwerde geht ferner hervor, dass er auch wusste, dass dafür eine Schlichtungsbehörde (resp. das Friedensrichteramt, vgl. act. 2 S. 2 i.f.) zuständig ist (auch wenn er fälschlicherweise davon ausging, dass diese an die Vorinstanz angegliedert ist). Genauso wie ihm die Adresse der Vorinstanz bekannt war, hätte er auch die Adresse der Schlichtungsbehörde herausfinden können. Es ist nicht er-
kennbar, inwiefern ihm dies im Vorfeld der Klageeinreichung nicht hätte möglich sein sollen. Folglich handelte der Kläger in blosser Unsorgfalt, was von vornherein keine gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO auslöst (OFK ZPO-SAR- BACH, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 2). Seine Rüge, wonach ihn die Vorinstanz auf den
"offensichtlichen" Irrtum hätte aufmerksam machen müssen (vgl. act. 2 S. 2 unten f.), findet folglich keine Stütze. Doch selbst wenn der Kläger durch die Vorinstanz auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht worden wäre, zeigt er nicht auf, inwiefern dann keine Kosten entstanden wären; entweder wäre mangels Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen oder der Kläger hätte seine Klage zurückgezogen, was eine Abschreibung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte (vgl. auch Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ZPO). Beides hätte zur Kostenauflage an den Kläger geführt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid von einem Unterliegen des Klägers ausging (vgl. act. 5
S. 5 oben) und dieser dadurch kostenpflichtig wurde.
4. In seinem Eventualstandpunkt rügt der Kläger die Höhe der Entscheidgebühr und verlangt, diese auf CHF 100.– festzusetzen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2, 2. Satz, in Verbindung mit act. 2 S. 4 oben).
4.1. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert der Klage von mehreren hunderttausend Franken aus, wobei sie dabei das Eventualbegehren des Klägers um Aufhebung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags nicht berücksichtigte. "Zugunsten des Klägers" setzte sie für die Berechnung der Entscheidgebühr den Streitwert auf CHF 100'000.– fest, was gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von CHF 8'750.– zur Folge habe, und gewährte eine maximale Reduktion von 50 % gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'375.– (act. 5 S. 5 oben).
4.2. Der Kläger begründet seine Beschwerde in diesem Punkt zusammengefasst damit, dass die in der Höhe sowieso nicht bestrittenen Darlehen über CHF 20'000.– und CHF 75'000.– noch vor dem Entscheid der Vorinstanz an die Darlehensgeber überwiesen worden seien. Damit habe sich für ihn auch das
(Eventual-)Begehren um Löschung des Kaufvertrags erledigt. Die ungefähr hälftige Teilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft sei ebenfalls nicht bestritten. Bei den noch verbleibenden Streitigkeiten gehe es noch um paar wenige Hundert bis Tausend Franken (act. 2 S. 3).
4.3.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei bei einer Klagehäufung die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stellte vor Vorinstanz in materieller Hinsicht sieben Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 2). Bereits aus dem Klagebegehren Ziffer 2 geht ein Streitwert von rund CHF 105'000.– hervor, zumal er darin die Verpflichtung der Beklagten beantragt, Darlehen in Höhe von CHF 75'000.– von D._____ sowie CHF 10'000.– und CHF 20'000.– von E._____ auszuzahlen. Dass die Darlehen über CHF 20'000.– und CHF 75'000.– noch vor dem Entscheid der Vorinstanz ausgezahlt worden seien, stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, die nicht zu berücksichtigten ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich ergibt sich alleine aus dem Rechtsbegehren 2 ein Streitwert, welcher den von der Vorinstanz festgelegten übersteigt. Auf die weiteren Vorbringen des Klägers in dieser Hinsicht muss somit nicht mehr eingegangen werden.
4.3.2. In Bezug auf die Festlegung der Gebühr ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausgehend vom Streitwert von CHF 100'000.– die ordentliche Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG korrekt auf CHF 8'750.– festsetzte und diese dann aufgrund des Nichteintretensentscheids gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte reduzierte. Die daraus resultierende Entscheidgebühr von CHF 4'375.– ist allerdings zu hoch und verletzt das Äquivalenzprinzip. So erliess die Vorinstanz ihren Beschluss nach Klageeinreichung, ohne weitere Prozesshandlungen vorgenommen zu haben. Auch in rechtlicher Hinsicht erscheint das Verfahren nicht als besonders schwierig, ging es dabei bloss um die Frage der fehlenden Klagebewilligung. Ferner ist der Entscheid (ohne Rubrum) lediglich fünf Seiten lang, wobei die Erwägungen drei Seiten einnehmen und in Dass-Sätzen abgefast wurden. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auch § 4 Abs. 2 GebV OG berücksichtigen müssen, wonach die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte Gerichtsgebühr
unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit ermässigt werden kann. Gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen.
4.4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. April 2024 ist aufzuheben und die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Streitwert der Beschwerde beträgt CHF 4'375.–, weshalb in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 GebV OG die Entscheidgebühr auf CHF 900.– festzusetzen ist. In Anbetracht dessen, dass der Kläger zu rund 3/4 unterliegt, sind ihm die Kosten im Umfang von CHF 675.– aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind mangels Antrags nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Kläger im Umfang von CHF 675.– auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 225.– sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Kläger geleistete Vorschuss von CHF 900.– herangezogen; der Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 4'375.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Sarbach MLaw B. Lakic
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