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RB240011 • OG ZH RB240011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm in Interlocutory Order Regarding Pleading Amendment

Geschäftsnummer RB240011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's order requiring the correction of a lawsuit concerning condominium law, alleging the initial filing was excessively verbose and contained inappropriate, disparaging remarks against the court and opposing party regarding the alleged nullity of condominium resolutions. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to demonstrate that the procedural order imposing the correction requirement posed a danger of a disadvantage that could not be easily remedied later by recourse against the final judgment, as any potential consequence of the lawsuit being deemed unfiled could be addressed at that stage, thus rendering the appeal inadmissible under the relevant provisions governing appeals against interlocutory decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 14 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 132 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm in Interlocutory Order Regarding Pleading Amendment: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to demonstrate that the procedural order imposing the correction requirement posed a danger of a disadvantage that could not be easily remedied later by recourse against the final judgment, as any potential consequence of the lawsuit being deemed unfiled could be addressed at that stage, thus rendering the appeal inadmissible under the relevant provisions governing appeals against interlocutory decisions.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unleserliche Rechtsschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit Stockwerkeigentum (Verbesserung einer ungebührlichen Klageschrift)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was not admitted because the condition of a non-easily reparable disadvantage was not met.

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

Used to refuse consideration of a challenge that had already been decided.

Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO

Used to refuse consideration of a challenge for which proceedings were pending.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to order the offsetting of the court costs against the advance payment made by the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as a basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 13. Mai 2024

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

STWEG B._____ 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Stockwerkeigentum (Verbesserung einer ungebührlichen Klageschrift)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 14. Februar 2024 (CC240007-L)

Erwägungen:

1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 8. Januar 2024 bei der Vorinstanz eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) vom 19. Juni 2023 ein (Urk. 4/2). Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um die Klageschrift zu verbessern (Urk. 2 = Urk. 4/8). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 12. März 2024 nach (Urk. 7/14).

1.2. Gegen den Beschluss vom 14. Februar 2024 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht (Urk. 7/9/2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, der Beschluss vom 14. Februar 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie die Vorderrichter und die Gerichtsschreiberin seien aufgrund offener "Friendlichkeit" (recte wohl Feindlichkeit) mit fähigen, unparteiischen und nicht voreingenommenen Richtern und Gerichtsschreibern zu ersetzen (Urk. 1 S. 3).

1.3. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 5). Mit Verfügung vom18. April 2024 wurde eine Nachfrist angesetzt (Urk. 6), innert welcher der Kostenvorschuss einging (Urk. 8).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-8; Urk. 7/9-17). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klage sei gespickt mit ungebührlichen, das Gericht und die Gegenpartei verunglimpfenden Bemerkungen (Urk. 2 S. 2). Die Klage sei zudem weitschweifig. Eine eigentliche Begründung für die beantragte Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung sei lediglich auf S. 26 ersichtlich. Stattdessen wiederhole die Klägerin ab Seite zehn die bereits aus vielen anderen Eingaben an das hiesige Gericht bekannte sehr lange Vorgeschichte des Rechtsstreites. Entgegen der Klägerin erscheine die seitenlange Wiederholung der "sehr sehr langen Vorgeschichte" jedoch nicht sinnvoll, wo sie keinen direkten Bezug zur behaupteten Nich-

tigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. Juni 2023 aufweise. Es sei der Beklagten im Hinblick auf ihre Klageantwort nicht zumutbar, zwischen unwesentlichen Ausführungen eingestreute relevante Sachverhaltsbehauptungen herauszusuchen (Urk. 1 S. 3). Es sei der Klägerin daher Frist anzusetzen, um die Klage zu verbessern. Andernfalls gelte die Klage als nicht erfolgt (Urk. 2 S. 4).

3. Die Klägerin rügt zusammengefasst, dass die Vorderrichterin Iseli sie hasse und ein intimes Verhältnis mit dem gegnerischen Anwalt habe (Urk. 1

S. 1 ff.). Sie sei als Frau gleichberechtigt. Der EGMR habe in Sachen Wa Baile festgestellt, dass nicht nur die Stadtpolizei, sondern alle innerstaatlichen Gerichte und die Schweiz gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verstossen würden. Der angefochtene Beschluss sei reine Schikane und diene dazu, der Gegenpartei mitzuteilen, dass sie von den Gerichten nicht wie ein Mensch zu behandeln sei. Die Gerichtsbesetzung sei rassistisch (Urk. 1 S. 3). Wenn das Gericht ungebührliches Verhalten durch Ordnungsmittel ahnde, stelle dies eine unter Art. 6 EMRK fallende Strafsache dar. Diesbezüglich habe der EGMR die Rollenvermischung beanstandet, weil die Richter "BF", Zeugen und Ankläger seien. Aufgrund dessen mache sie geltend, dass Art. 132 ZPO problematisch sei. Wenn – wie in diesem Fall – eine Richterin unangemessen oder gekränkt auf ein Verhalten von Beteiligten reagiere und deshalb Ordnungsmittel verhänge, könne Art. 6 EMRK verletzt sein. In diesen Fällen müssten die Bedenken rechtzeitig, insbesondere durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden, was sie getan habe (Urk. 1 S. 4).

4.1. Gegen einen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff.

1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der

Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2. Soweit die Klägerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin Iseli stellt, ist darauf nicht einzutreten, da darüber bereits entschieden wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; siehe Geschäfts-Nr. RB240005-O). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterinnen Schurr und Canal sowie Gerichtsschreiberin Lüscher ist ebenfalls nicht einzutreten, da diesbezüglich ein Verfahren hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; siehe das Beschwerdeverfahren Nr. RB240017-O gegen den Beschluss vom 8. März 2024). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sollte sie diesen darin erblicken, dass ihre Klage im Säumnisfall als nicht erfolgt gilt, wie die Vorinstanz androhte (Urk. 2 S. 4), so kann dies ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden. Die mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitverlust, unnötige Kosten) vermögen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RB200006 vom 06.03.2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21.06.2019, E. III.4). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Das Beschwerdeverfahren betrifft in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 30'001.– (Urk. 4/2 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der

Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren RB240017-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am: st