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RB240010 • OG ZH RB240010 KI-generiert

Estate Division: Appealability of Advance Fee Award to Plaintiff's Counsel

Geschäftsnummer RB240010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant in an ongoing estate division proceeding appealed a lower court's decision to award an advance payment of CHF 22,942 plus VAT to the plaintiff's court-appointed, gratuitous legal representative from the court treasury. The appellate court dismissed the appeal because the opposing party (the appellant) lacked standing to challenge the fee award, as the funds were disbursed directly from the court treasury and did not affect the estate's value; consequently, the appellant did not demonstrate a legitimate interest in seeking judicial review of the compensation decision, rendering the appeal inadmissible, and the request for free legal aid for the hopeless appeal was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Estate Division: Appealability of Advance Fee Award to Plaintiff's Counsel: The appellate court dismissed the appeal because the opposing party (the appellant) lacked standing to challenge the fee award, as the funds were disbursed directly from the court treasury and did not affect the estate's value; consequently, the appellant did not demonstrate a legitimate interest in seeking judicial review of the compensation decision, rendering the appeal inadmissible, and the request for free legal aid for the hopeless appeal was also denied.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Beschwerdelegitimation Abschlagszahlungen Gegenanwalt unentgeltliche Rechtspflege Festsetzung des Anwaltshonorars Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the application of the procedural rule for imposing court fees.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for denying party compensation for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 1. März 2024

in Sachen

A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 5. Februar 2024 (CP210012-L)

Erwägungen:

1.1. Der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) und B._____ (fortan Klägerin) stehen sich seit dem 20. Dezember 2011 in einem Erbteilungsprozess vor Vorinstanz gegenüber (Urk. 2 E. 3).

1.2. Am 5. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 5):

"1. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2023 eine Akontozahlung von Fr. 22'942.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zahlbar auf das Konto lautend auf die C._____ AG (IBAN: …). Die Zahlung wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass das Honorar zurückerstattet werden muss, sofern nach rechtskräftiger Erledigung auf Seiten der unterliegenden Gegenpartei keine Uneinbringlichkeit vorliegt.

2. (Schriftliche Mitteilung)

3. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"

1.3. Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 24. Februar 2024 (Datum Poststempel: 26. Februar 2024) rechtzeitig (vgl. Urk. 5) Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Antrags um Auszahlung einer Akontozahlung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beantragt (Urk. 1 S. 1).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Partei zur Erhebung derselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht.

2.2. Der Beklagte 1 wendet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 22'942.– zzgl. MwSt. und macht geltend, dass das Verfahren noch länger andauern und weitere Kosten verursachen könne. Da diese schlussendlich die Erbmasse schmälerten, sei er genauso betroffen wie die Klägerin. Demnach müsse auch ihm zugestanden werden, zu den fragwürdigen Forderungen Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 3).

2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin steht zum Staat in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, welches auch die Entschädigung der Rechtsbeiständin regelt (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Diese ist in eigenem Namen zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid legitimiert. Ebenso kann die bedürftige Partei eine übersetzte Entschädigung ihrer Rechtbeiständin rügen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Hingegen ist die Gegenpartei nicht zur Beschwerde legitimiert. Entgegen der Ansicht des Beklagten 1 schmälert die zugesprochene Akontozahlung auch nicht die Erbmassen, denn diese wird aus der Gerichtskasse geleistet. Dem Beklagten 1 fehlt folglich das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte 1 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Da sich seine Beschwerde jedoch – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – als aussichtslos erweist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), ist sein Gesuch abzuweisen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagen 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beklagten 1 wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–4, sowie an die Klägerin des Verfahrens CP210012-L, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'942.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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