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RB240009 • OG ZH RB240009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Deficient Argumentation

Geschäftsnummer RB240009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the claimant's appeal against a lower court decision that had struck several of the claimant's lengthy and duplicative submissions in an ongoing inheritance dispute because the appeal was lodged against a procedural order that does not cause irreparable harm, which is a required condition for appeal under the relevant statute. Furthermore, the court found that the claimant failed to meet the rigorous argumentation requirements for the appeal by not engaging with the lower court's reasoning for striking the submissions, instead repeating unsubstantiated claims about judicial misconduct and procedural errors, leading to the dismissal of the appeal and the claimant being ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 221 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Deficient Argumentation: Furthermore, the court found that the claimant failed to meet the rigorous argumentation requirements for the appeal by not engaging with the lower court's reasoning for striking the submissions, instead repeating unsubstantiated claims about judicial misconduct and procedural errors, leading to the dismissal of the appeal and the claimant being ordered to pay court fees.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden verfassungsrechtliche Rüge nicht wiedergutzumachender Nachteil prozessleitende Verfügungen Auslegung von Urteilen Normenkontrolle Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant is ordered to pay the costs of the appeal proceedings because the appeal was unsuccessful.

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO

The lack of a not-easily-remediable disadvantage prevented the appeal from being heard (non-admittance).

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited as the rule establishing the ten-day appeal period for procedural decisions, though the main reason for non-admittance was the lack of a serious disadvantage.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the exclusion of new claims, facts, and evidence in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 13. Juni 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Feststellungsklage

Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2024; Proz. CP210011

Erwägungen:

I.

1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 23. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (fortan: Vorinstanz), in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber. Im Verlauf des Verfahrens gelangte der Kläger bereits diverse Male ans Obersowie ans Bundesgericht. Unter anderem stellte der Kläger wiederholt (erfolglos) Ausstandsgesuche sowohl gegen Richterinnen und Richter der ersten als auch der zweiten Instanz (vgl. zusammenfassend OGer ZH RB230009 vom

24. Juli 2023 E. 1.1.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die detaillierte Prozessgeschichte auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen im Beschluss der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 verwiesen werden (vgl. act. 5/138 = act. 3/1 = act. 4; fortan zitiert als act. 4). Nachstehend ist nur insoweit die Prozessgeschichte aufzuzeigen, als sie für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens und das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant ist.

1.2. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage in der Sache nicht ein, nachdem sie – zusammengefasst – festhielt, die Eingabe des Klägers vom 8. August 2020, worin er insgesamt mehr als 30 Anträge stellte, genüge den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht (act. 5/95). Mit Urteil vom

10. Juni 2021 hiess die Kammer die Berufung in Bezug auf das Nichteintreten auf einzelne Ziffern der klägerischen Rechtsbegehren gut; sie hielt zudem fest, dass die Eingabe des Klägers vom 10. August 2020 (damit ist die Eingabe vom 8. August 2020 gemeint, act. 5/93) die massgebliche Klageschrift darstelle (OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021 = act. 5/99, E. II.4.5.). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Beschluss vom 25. August 2021 Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (act. 5/104). Die Klageantwort datiert vom 10. November 2021 (act. 5/110).

1.3.1. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wurde dem Kläger – nachdem zwischenzeitlich zahlreiche oberund bundesgerichtliche Verfahren durchlaufen worden waren (vgl. zusammenfassend act. 4 E. I.18.) – die Klageantwort zugestellt, die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet und dem Kläger Frist zu Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 5/116).

1.3.2. Daraufhin reichte der Kläger der Vorinstanz am 5. September 2022 drei Eingaben ein, wovon zwei mit "Replik-Schrift" und eine mit "Replik" betitelt sind (act. 5/118, act. 5/118A und act. 5/118B). Abgesehen von der Überschrift unterscheiden sie sich – gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz – insbesondere in der Anzahl Seiten (act. 5/118: 127 Seiten; act. 5/118A: 81 Seiten; act. 5/118B: 89 Seiten; vgl. act. 4 E. I.20). Am gleichen Tag reichte der Kläger eine weitere, 70-seitige Eingabe ein, die er mit "Feststellungsklage und Replik" betitelte (act. 5/120). Nachdem der Kläger in diesen Eingaben (auch) ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen der Vorinstanz stellte, wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich – nach Einholung von Stellungnahmen (vgl. act. 5/124-125) – dieses mit Beschluss vom 18. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat und das Gesuch nicht gegenstandslos geworden war (act. 5/128). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juli 2023 ab (act. 5/132); das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 5/135).

1.3.3. Im Übrigen wurden die vorstehend erwähnten Eingaben des Klägers mit Beschluss vom 30. Januar 2024 wegen Verstosses gegen die Form als auch wegen Ungebührlichkeit aus dem Recht gewiesen, ohne eine gerichtliche Nachfrist für die Erstattung der Replik anzusetzen (act. 4, vgl. zusammenfassend E. III.6 f.).

2.1. Gegen den Beschluss vom 30. Januar 2024 erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Datum Poststempel: 21. Februar 2024) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 Deckblatt und S. 60; zur Rechtzeitigkeit act. 5/144/2):

Auf den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2024, Geschäfts-Nr. CPS 210011-L/Z05 sei gerichtlich nicht einzutreten, dieser sei gerichtlich nicht an die Hand zu nehmen, von der Hand zu weisen, dieser sei aus dem Recht zu weisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Zürich.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2024 nichtig, rechtsunwirksam und rechtsungültig ist, unbeachtlich ist.

2.2. Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 6/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-142). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Die Beschwerdeeingabe des Klägers umfasst 75 Seiten (zzgl. Deckblatt). Die Beschwerdeanträge und die dazugehörigen "Begründungen" finden sich allerdings erst ab Seite 60. In den Seiten davor macht er – über die gesamte Eingabe verstreut und sich wiederholend – Ausführungen

- zu seinen in der Eingabe vom 8. August 2020 gestellten 34 Feststellungsbegehren und damit zusammenhängend zur Erbunwürdigkeit sowie Erbunfähigkeit des Beklagten;

- zum vorinstanzlichen Beschluss vom 1. Dezember 2020 und zum Urteil der Kammer vom 10. Juni 2021; damit zusammenhängend zur

– seiner Ansicht nach – unrechtmässigen Besetzung beider Gerichte sowie zu diversen strafrechtlichen Handlungen seitens der Gerichte und des Beklagten;

- zum Urteil und Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2023.

Ein Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2024, mit welchem – in Bezug auf den Kläger – (einzig) seine am 5. September 2022 eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen wurden, ist nicht erkennbar. Folglich ist nachstehend überhaupt erst auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde ab Seite 60 einzugehen, und zwar auch nur insoweit, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind.

II.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher

Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBER- GER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 135 N 5).

1.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.).

1.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungsobliegenheit). Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.1. Der Kläger macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ihm durch den Beschluss aktuell ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO drohen würde: Immerhin steht dem Kläger offen, die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen. Folglich fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Der Kläger unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr macht er (wiederum) unsubstantiierte Ausführungen zur rechtmässigen Besetzung eines Gerichts resp. zur Verletzung des Anspruchs darauf durch die Vorinstanz und die Kammer (act. 2 S. 61 – 64, S. 68,

S. 70 – 75) sowie zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 sowie dem Entscheid der Kammer vom 10. Juni 2021 (act. 2 S. 64 – 67,

S. 72 – 74). Dass er mit act. 5/110, datiert vom 31. August 2022, eine einzige Replikschrift eingereicht habe (vgl. act. 2 S. 71 unten ff.), trifft nicht zu; bei act. 5/110 handelt es sich um die Klageantwort vom 10. November 2021, und der Kläger reichte der Vorinstanz vier Eingaben ein, die mit Replik (o.ä.) betitelt wurden und

– nicht zuletzt – alle ein unterschiedliches Datum tragen (act. 5/118: 18. August 2022; act. 5/118A: 15. August 2020; act. 5/118B: 31. August 2022[2]; act. 5/120:

24. April 2022 und 24. August 2022, jeweils letzte Seite). Schliesslich reicht es auch nicht, den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht (vgl. act. 4 S. 11 – 19) – unter blossem Hinweis auf alle seine bisherigen Rechtsschriften – in pauschaler Weise entgegenzuhalten, von psychopathischer Querulanz könne keine Rede sein (act. 2 S. 69 f.).

Der vorinstanzliche Entscheid gibt auch keinen Anlass, von Amtes wegen

– in Form der Feststellung einer Nichtigkeit – einzuschreiten.

III.

1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf CHF 800.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und dem Beklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

2. Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er dieses in keiner Weise begründet (act. 2 S. 75 Mitte). Da sich das Gesuch aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ohnehin als aussichtslos erweist, ist es bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als eine Million Franken.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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