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RB230020 • OG ZH RB230020 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Recusal Requests

Geschäftsnummer RB230020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's refusal to grant her free legal aid and her request for judicial recusal, based on alleged past involvement of judges in her prior divorce proceedings and a claimed personal enmity with one judge. The appellate court dismissed the appeal and the recusal request, reasoning that the mere fact of a judge having served as a clerk in a concluded, unrelated prior case does not establish a ground for bias under the relevant statute, and any alleged enmity concerning a different judge was not raised timely in the original proceedings. Furthermore, the court upheld the initial decision to deny free legal aid because the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that her underlying claims lacked the requisite current legal interest and were procedurally flawed (rendering them meritless), which is a prerequisite for granting such aid.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Recusal Requests: The appellate court dismissed the appeal and the recusal request, reasoning that the mere fact of a judge having served as a clerk in a concluded, unrelated prior case does not establish a ground for bias under the relevant statute, and any alleged enmity concerning a different judge was not raised timely in the original proceedings. Furthermore, the court upheld the initial decision to deny free legal aid because the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that her underlying claims lacked the requisite current legal interest and were procedurally flawed (rendering them meritless), which is a prerequisite for granting such aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Befangenheit des Richters Scheidungsverfahren Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation kostenloses Verfahren Unentgeltliche Rechtshilfe, Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 Abs. 1 ZPO
c) Die Beschwerdeschrift wurde mit separatem Schreiben ein zweites Mal eingereicht (Urk. 1B). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1- 9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Art. 47 Abs. 1 ZPO
b) Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter MLaw C._____ richtet (was zu vermuten ist), ist keiner der Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 ZPO dargetan oder nur schon genügend geltend gemacht.
Art. 49 Abs. 1 ZPO
Ein entsprechendes Ausstandsgesuch hätte jedoch unverzüglich gestellt werden müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
Art. 320 ZPO
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw.
Art. 117 ZPO
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben einer Mittellosigkeit auch (kumulativ) voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO).
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Cited for ordering the appellant (Klägerin) to bear the court costs of the appeal proceedings due to the outcome.
Art. 117 lit. b ZPO
Cited for refusing the request for legal aid in the appeal proceedings because the appeal was deemed unmeritorious (aussichtslos).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Cited for refusing the request for legal aid in the appeal proceedings because the appeal was deemed unmeritorious (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for ordering the appellant (Klägerin) to bear the court costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited concerning the denial of party compensation (Parteientschädigungen) for the appeal proceedings.

Art. 92 und Art. 93 BGG

Cited in the final notes to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB230020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin 1

sowie

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend unentgeltliche Rechtshilfe, Ausstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im summarischen Verfahren vom 1. Juni 2023 (Erstbeschluss, CG220028-K)

Erwägungen:

1. a) Am 12. Dezember 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und eine Feststellungsklage ein (Vi-Urk. 1 und 5/1; je unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen vom 28. Oktober 2022, Vi-Urk. 2 und 5/2). Mit Erstbeschluss vom 1. Juni 2023 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren und wies das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Zweitbeschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf die Klagen nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin (Vi-Urk. 6 = Urk. 2, S. 9).

b) Gegen den Erstbeschluss erhob die Klägerin am 20. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 7: Zustellung am 12. Juni 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1A S. 1):

"Es sei der Beschluss der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen Es sei wegen möglicher Befangenheit des Bezirksgerichtes Winterthur in Person von Bezirksrichter MLaw C._____, vormals Gerichtsschreiber im Scheidungsverfahren FE140201-K, zusammen mit Bezirksrichter D._____, verfeindeter Mitschüler aus gemeinsamer Primarschulezeit in E._____ wegen Vorgefasstheit neu in anderer Besetzung zu entscheiden Es sei mir wegen gerichtsnotorisch bekannter Mittellosigkeit (durch das Scheidungsverfahren bedingt und das Anwenden von unerlaubter Zugriff und Anwendung meiner Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Zustimmung und Streuen von RAin X._____) keine Prozesskosten aufzuerlegen"

c) Die Beschwerdeschrift wurde mit separatem Schreiben ein zweites Mal eingereicht (Urk. 1B). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1- 9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

d) Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Zweitbeschluss (Nichteintreten auf die Klagen) läuft derzeit noch.

2. a) Die Klägerin scheint ein Ausstandsgesuch (auch) gegen den vorinstanzlichen Bezirksrichter MLaw C._____ stellen zu wollen. Der Antrag ist zwar

nicht ganz klar (vgl. den Wortlaut, oben Erw. 1.b), indem eine Feindschaft nur gegenüber dem am früheren Scheidungsverfahren beteiligten Bezirksrichter lic. iur. D._____ angeführt wird, wogegen Bezirksrichter MLaw C._____ offenbar einzig vorgeworfen wird, im damaligen Scheidungsverfahren Gerichtsschreiber gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 1A S. 2 Mitte). Dies kann jedoch letztlich offenbleiben.

b) Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter MLaw C._____ richtet (was zu vermuten ist), ist keiner der Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 ZPO dargetan oder nur schon genügend geltend gemacht. Der blosse Umstand, dass Bezirksrichter MLaw C._____ offenbar im früheren, längst abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 5/2 und 5/3), begründet keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO).

c) Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ richten würde, wäre zwar mit der behaupteten Feindschaft aus gemeinsamer Primarschulzeit ein Ausstandsgrund geltend gemacht (Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO). Ein entsprechendes Ausstandsgesuch hätte jedoch unverzüglich gestellt werden müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Dies ist unterblieben. Im vorliegenden Verfahren wirkte Bezirksrichter lic. iur. D._____ demgegenüber nicht mit.

d) Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch der Klägerin so oder so abzuweisen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach-

und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Klägerin berufe sich auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2014 bis 2018, offenbar im Zusammenhang mit längst abgeschlossenen Scheidungsund Strafverfahren; inwiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangieren soll, tue die Klägerin nicht dar und sei nicht ersichtlich, weshalb es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Ohnehin seien in einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regelmässig nicht persönlichkeitsverletzend, weil sie nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis erfolgen würden und Parteistandpunkte mit einer gewissen Intensität vorgetragen werden dürften; auch aus dieser Sichtweise sei kein schutzwürdiges Interesse auszumachen. Die Klägerin habe sodann ihre Feststellungsklage mit einem Genugtuungsbegehren verknüpft und verlange die Vereinigung mit der separat eingereichten Persönlichkeitsverletzungsklage; damit zeige sie selbst auf, dass eine Rechtsunsicherheit mit einer Leistungsund/oder Gestaltungsklage behoben werden könne; entsprechend fehle es an einem separaten Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin im Namen ihrer Kinder eine Genugtuung verlange, fehle es ihr aufgrund von deren Volljährigkeit an der Prozessführungsbefugnis. Schliesslich mangle es den Rechtsbegehren auch im Lichte der Klagebegründung an der nötigen Bestimmtheit bzw. an der Bezifferung. Zusammenfassend sei auf die Klagen mangels aktuellem schutzwürdigen Interesse, mangels Prozessführungsbefugnis sowie aufgrund fehlender Bestimmtheit der Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2 Erwägung III). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Vorliegend könne aufgrund offensichtlich nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten wer-

den. Die Rechtsbegehren der Klägerin seien daher als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 2 Erw. V.).

c) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie gehe davon aus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Sie macht im Kern geltend, die Beklagte sei im Scheidungsverfahren der Klägerin die Rechtsvertreterin ihres geschiedenen Ehemannes – damals auch behandelnder Arzt von ihr (der Klägerin) – gewesen. Als Rechtsanwältin wisse die Beklagte ganz genau, dass Gesundheitsdaten der Klägerin nicht ohne deren Zustimmung weitergegeben werden dürften; daher sei Vorsatz anzunehmen. Eigentlich müsste auch die Vorinstanz ein Interesse haben, diese Sache zu klären. Ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde dies nicht geklärt und die Persönlichkeitsverletzung nicht geheilt. Sie gehe davon aus, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Befangenheit bzw. Vorgefasstheit abgewiesen worden seien (Urk. 1A

S. 2-3).

d) Ob die Beklagte als Rechtsanwältin Gesundheitsdaten der Klägerin weitergegeben hat oder nicht, hat die Vorinstanz gar nicht geprüft, sondern sie hat die Klagen aufgrund der Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen als aussichtslos angesehen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben einer Mittellosigkeit auch (kumulativ) voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Da gemäss den – wie soegen dargelegt: unbeanstandeten – vorinstanzlichen Erwägungen die Klagen als aussichtslos anzusehen waren, entspricht die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Gesetz.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Hauptsache auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An-

wendung von § 5 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt und dieses mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 1A S. 1 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.

2. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte und an die Vorinstanz je unter Beilage von Doppeln der Urk. 1A und 4, je gegen Empfangsschein.

Im Falle einer Berufung gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 1. Juni 2023 gehen die vorinstanzlichen Akten in das entsprechende Berufungsverfahren. Ansonsten gehen sie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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