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RB230019 • OG ZH RB230019 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Order Imposing Requirements on Plaintiff

Geschäftsnummer RB230019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's order requiring the plaintiff to submit a litigation permit and pay a security deposit. The appellate court found that the appellant, as the defendant, was not aggrieved by the order because it did not impose any obligation on them, thus lacking the necessary standing to appeal. The costs of the appeal were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant Lacks Standing to Appeal Order Imposing Requirements on Plaintiff: The appellate court found that the appellant, as the defendant, was not aggrieved by the order because it did not impose any obligation on them, thus lacking the necessary standing to appeal. The costs of the appeal were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügung Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose costs on the defendant due to their losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny legal aid/party compensation to the plaintiff as they had no relevant expenses.

Art. 60 ZPO

Used to review the court's jurisdiction and procedural requirements, leading to the inadmissibility of the appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Used to determine that the defendant was not legally harmed by the lower court's decision, thus lacking standing to appeal.

Art. 93 BGG

Cited to clarify the nature of the decision as an interim decision, relevant for appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB230019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 21. Juni 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Edition Klagebewilligung, Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 30. Mai 2023 (CG230015-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/1) erhob der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zum Einreichen der Klagebewilligung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'300.– an (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 7/6 S. 4 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 sinngemäss Beschwerde ("Rechtsvorschlag/Rekurs"; Urk. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Kläger aufgefordert, die Klagebewilligung einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Dem Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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