Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RB230015 • OG ZH RB230015 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Specify Cost Deposit Amount

Geschäftsnummer RB230015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a plaintiff's appeal against a lower court's order requiring a significant cost deposit for an ownership dispute concerning bearer shares of a foreign corporation. The appellate court reasoned that while decisions on cost deposits are generally appealable, the appeal was inadmissible because the plaintiff failed to specify the exact amount of the cost deposit he sought in his appeal application, a mandatory requirement for petitions seeking monetary relief, even though he argued for a lower underlying case value.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 105 ZPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Specify Cost Deposit Amount: The appellate court reasoned that while decisions on cost deposits are generally appealable, the appeal was inadmissible because the plaintiff failed to specify the exact amount of the cost deposit he sought in his appeal application, a mandatory requirement for petitions seeking monetary relief, even though he argued for a lower underlying case value.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Streitwert Leistung des Kostenvorschusses Feststellungsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsschutzinteresse Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appealability of the contested interlocutory decision regarding the cost advance.

Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal court could decide reformatively on the cost advance amount.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the omission of requiring an appeal answer when the appeal is obviously inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in order No. 4 to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant, and used in Erwägung 4.1 to set the decision fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation to the respondents.

Art. 93 BGG

Cited in the final paragraph (Erwägung 7) to characterize the decision as an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB230015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 9. Mai 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eigentum

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 31. März 2023 (CG230018-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Urk. 6/2) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (fortan: Beklagte) eine Klage bezüglich des Eigentums an Inhaberaktien der D._____ Corp. mit Sitz auf den E._____ [Staat in Ozeanien]. Mit Beschluss vom 31. März 2023 setzte die Vorinstanz (u.a.) dem Kläger eine Frist von 60 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 98'000.– an (Urk. 2

S. 5 = Urk. 6/9 S. 5).

1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. April 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/10/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1

S. 2):

" 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 31. März 2023, (Geschäftsnummer CG230018-UZ01) aufzuheben und es sei der Streitwert im Verfahren CG230018 vor dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, auf USD 50'000.00 zu beziffern.

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates."

Des Weiteren beantragte der Kläger, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obschon diese Bestimmung einzig die Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren zu beziffern sind. Fehlt es an einem be-

zifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617

E. 4.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3). Daran ändert auch nichts, dass die Gerichtskosten von Amtes festgesetzt (Art. 105 ZPO) und der Kostenvorschuss von Amtes wegen auferlegt wird (KUKO ZPO-Schmid/Jent- Sørensen, Art. 98 N 3), da die Vorinstanz den Kostenvorschuss auf eine bestimmte Höhe festsetzte und die Kammer angerufen wurde, um diese Festsetzung zu überprüfen und nicht, um erstmals die Höhe des Kostenvorschusses zu bestimmen (vgl. – betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung – BGE 140 III 444

E. 3.2.1).

2.2. Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, d.h. ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte.

2.3. Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht von einem Streitwert von Fr. 7.75 Mio. auszugehen, sondern bloss von einem solchen in der Höhe von USD 50'000.– (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ff.). Hingegen geht weder aus dem Rechtsmittelantrag noch aus der Beschwerdebegründung hervor, in welcher konkreten Höhe der Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren nach Auffassung des Klägers festzusetzen wäre (vgl. Urk. 1

S. 3 ff.). Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Der Kläger hat in seiner Beschwerde einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieser wird mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Die Beklagte 2 wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 31. März 2023 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert (Urk. 2 S. 5

Dispositiv-Ziff. 3). Der vorliegende Beschluss ist ihr daher an die von ihr noch zu bezeichnende Zustelladresse bzw. – bei Säumnis – durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-10, an die Beklagte 2 gemäss Erwägung 5, sowie an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung einer allfälligen Zustelladresse der Beklagten 2), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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