Appeal Inadmissibility Due to Lack of Legal Disadvantage in Party Compensation Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed an appeal against a lower court's decision which had dismissed their declaration of contestation action (Aberkennungsklage) due to the litigant's failure to pay a required advance for court costs, thereby making the provisional debt enforcement order against them definitive. The reviewing court found the appeal inadmissible because the litigant was not legally disadvantaged by the original decision concerning party compensation, as the lower court had explicitly denied the opposing party's request for compensation, and any challenge to compensation awarded in the prior debt enforcement ruling should have been raised in an appeal against that earlier judgment. Consequently, the appellate court declined to rule on the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Lack of Legal Disadvantage in Party Compensation Denial: The reviewing court found the appeal inadmissible because the litigant was not legally disadvantaged by the original decision concerning party compensation, as the lower court had explicitly denied the opposing party's request for compensation, and any challenge to compensation awarded in the prior debt enforcement ruling should have been raised in an appeal against that earlier judgment. Consequently, the appellate court declined to rule on the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify the court's duty to check procedural prerequisites, which led to the non-admission of the appeal.
Cited in the reasoning as part of the procedural prerequisites for filing an appeal, leading to the non-admission of the appeal.
Cited in the reasoning regarding the non-award of costs to the appellant due to their loss.
Cited in the reasoning for the non-award of legal costs to the respondent due to negligible efforts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 9. Januar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Aberkennung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster im ordentlichen Verfahren vom 18. November 2022 (CG220006-I)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2022 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) in der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 12. April 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 sowie für die Betreibungsund Prozesskosten (gemäss Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid [Urk. 8 S. 2]).
1.2. In der Folge erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2022 bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage gegen den Beklagten (Urk. 1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten sowie seine Klage zu verbessern (Urk. 4), welcher Aufforderung der Kläger innert angesetzter Frist nicht nachkam. Mit Schreiben vom 3. November 2022 ersuchte der Beklagte um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'982.– (Urk. 7). Am 18. November 2022 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6):
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom
12. April 2022) mit Urteil des hiesigen Einzelgerichts im summarischen Verfahren erteilte Rechtsöffnung ist damit definitiv.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittelbelehrung)
1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Datum Poststempel: 19. Dezember 2022) "Rekurs", da er nicht verstehe, weshalb er die Anwälte der Gegenpartei bezahlen solle (Urk. 10). Die Eingabe wurde daher als Kostenbeschwerde entgegengenommen.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich
unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten entgegen dessen Antrag keine Parteientschädigung zu (Urk. 11 S. 6 Dispositiv-Ziff. 4). Entsprechend ist der Kläger durch die Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid nicht beschwert, zumal er selbst im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung beantragt hatte (vgl. Urk. 1). Sofern der Kläger die dem Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren EB220213-I mit Urteil vom 14. Juli 2022 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'780.– (vgl. Urk. 11 S. 5) beanstanden wollte, wäre dies im Rahmen eines Rechtsmittels gegen jenes Urteil zu rügen gewesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die damals zugesprochene Parteientschädigung hingegen nicht mehr überprüft werden. Nach dem Gesagten ist auf die Kostenbeschwerde des Klägers nicht einzutreten.
3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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