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RB220028 • OG ZH RB220028 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Admissibility Regarding Irreparable Harm in Inheritance Case

Geschäftsnummer RB220028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that moved an inheritance division case, involving the deceased's second wife and three daughters from a previous marriage, into the deliberation phase without concluding the oral hearing. The appellate court determined that an appeal against such a procedural order is only admissible if it poses an immediate and irreparable disadvantage to the appellant, as per the Code of Civil Procedure. The appellant failed to demonstrate such a disadvantage, arguing only general procedural grievances, potential cost savings, and the inability to submit new evidence or final arguments, which the court found could be addressed in an appeal against the final judgment. Consequently, the court declined to rule on the appeal due to a lack of admissibility requirements regarding irreparable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Admissibility Regarding Irreparable Harm in Inheritance Case: The appellate court determined that an appeal against such a procedural order is only admissible if it poses an immediate and irreparable disadvantage to the appellant, as per the Code of Civil Procedure. The appellant failed to demonstrate such a disadvantage, arguing only general procedural grievances, potential cost savings, and the inability to submit new evidence or final arguments, which the court found could be addressed in an appeal against the final judgment. Consequently, the court declined to rule on the appeal due to a lack of admissibility requirements regarding irreparable harm.

Schlagwörter

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Erbteilung nicht wiedergutzumachender Nachteil Zivilurteil mündliche Verhandlung Anfechtung von Zwischenentscheiden prozessleitende Verfügungen Erbteilung (Mitteilung Urteilsberatungsphase)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant (Beklagte 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning which supports the dispositive order denying party compensation due to lack of relevant activity.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 9. Januar 2023

in Sachen

A._____, Beklagte 3 und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

C._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2

sowie

D._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 3

betreffend Erbteilung (Mitteilung Urteilsberatungsphase)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf im ordentlichen Verfahren vom 10. November 2022 (CP170003-D)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien sind die Erbinnen des am tt. mm 2014 verstorbenen E._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe). Betreffend den Nachlass des Erblassers waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zwischen den genannten Parteien bei der Vorinstanz drei, mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 (Urk. 9/171 und 9/173) vereinigte Verfahren (CP160001-D [betreffend Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung], CP160002-D [betreffend erbrechtliche Herabsetzung] sowie CP170003-D [betreffend Erbteilung etc.]) pendent.

1.2. Mit Beschluss vom 10. November 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das vorliegende Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 2 S. 2 = Urk. 9/337 S. 2).

1.3. Hiergegen erhob die Beklagte 3 mit Eingabe vom 30. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und an Urk. 9/337 angehefteter Empfangsschein) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei der Beschluss aufzuheben. Die Sache sei zur rechtmässigen/ordentlichen Beendigung der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 10.

November 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt; um bei Abweisung der Beschwerde die Möglichkeit zu haben zu erfahren, welche Beweise abgenommen sind und wie die Beweiswürdigung des Gerichts ist sowie die Möglichkeit zu haben der Haltung von Schlussvorträgen (gemäss Art. 232 ZPO) noch rechtzeitig nachkommen zu können und keinen Nachteil gegenüber den anderen Parteien/Erbinnen erleiden zu müssen, als auch noch Noven beibringen zu können, die sich erst aufgrund einer rechtmässigen Beendung dieser Gerichtsverhandlung mit äussert komplexem

Sachverhalt ergeben.

Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf diesen prozessleitenden Beschluss verursacht hat."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-343). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses vom 10. November 2022, mit welchem den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 2 S. 2). Soweit die Beklagte 3 bloss allgemein Mängel im vorinstanzlichen Verfahren rügt (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen können allfällige Verfahrensfehler und/oder allfällige Gehörsverletzungen ohnehin nur mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss erblickt die Beklagte 3 in den ihr bereits angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 20'000.– (Urk. 1 S. 3 Rz. 7) sowie der ihrer Ansicht nach bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids resultierenden Kostenersparnis, wenn "die Beweise abgenommen sind und das Beweisergebnis bekannt ist" (Urk. 1 S. 4 Rz. 8). Bloss allfällige zusätzliche bzw. höhere Kosten (die im Übrigen von der Beklagten 3 vorliegend nicht einmal ansatzweise substantiiert wurden) begründen jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (OGer ZH RB200027 vom 11. Dezember 2020,

E. 3.1; OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3, in: ZR 119 [2020] Nr. 10; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4).

3.2. Einen weiteren Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sieht die Beklagte 3 im Umstand, dass sie keine neuen Eingaben machen könne. Dadurch werde ihr Beweisführungsanspruch nach Art. 152 ZPO sowie ihr Recht auf Schlussvorträge gemäss Art. 232 ZPO verletzt. Ausserdem werde ihr das Recht genommen, rechtzeitig mitzuteilen, welche Nachlassgegenstände sie wünsche (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9). Inwiefern der Beklagten 3 dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, erschliesst sich allerdings nicht, zumal die erhobenen Rügen betreffend Gehörsverletzung ohne Weiteres auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den (mittlerweile ergangenen) Endentscheid (vgl. Urk. 9/342) vorgetragen werden können.

3.3. Zusammengefasst vermag die Beklagte 3 in Bezug auf den angefochtenen Beschluss keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Die Beklagte 3 hat in ihrer Beschwerde einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieser wird mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin sowie den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beklagten 3 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin sowie die Beklagten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm