Failure to Pay Advance on Costs Resulting in Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance on costs within the extended deadline granted by the court, despite proper notification of the requirement and the consequences of non-payment. The court reasoned that since the cost advance was not received by the deadline, the mandatory procedural rule dictated that the appeal could not be processed, leading to its non-admission, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Failure to Pay Advance on Costs Resulting in Appeal Dismissal: The court reasoned that since the cost advance was not received by the deadline, the mandatory procedural rule dictated that the appeal could not be processed, leading to its non-admission, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant.
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KI-generiertThe court imposed the judicial costs of the appeal proceedings on the defendant.
The decision explicitly qualifies itself as an interim decision according to this article.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 3. Oktober 2022
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Sistierung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 13. Juni 2022 (CG220009-F)
Nach Einsicht in die Präsidialverfügungen vom 12. Juli 2022 (Urk. 8) und
1. September 2022 (Urk. 9), welche der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 18. Juli 2022 (vgl. die an Urk. 8 angeheftete Empfangsbestätigung) bzw. am 6. September 2022 (vgl. die an Urk. 9 angeheftete Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnten,
da die mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 der Beklagten angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1) am 12. September 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),
da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,
weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 8
S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1), der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6 und 7 sowie des Doppels der Urk. 3, und an die Vorin-
stanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6 und 7 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 61'853.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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