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RB220012 • OG ZH RB220012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Grant of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RB220012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party that was the defendant in a primary lawsuit challenged a lower court's decision to provisionally grant the opposing party (the plaintiff) the benefit of free legal aid in connection with a claim for accounting and outstanding payments arising from a mandate agreement. The appellate court dismissed the defendant's appeal because the defendant lacked standing to challenge the decision granting free legal aid to the plaintiff, as this procedure is between the applicant and the state, and the opposing party's rights are not directly affected by the determination of the applicant's financial means or the appointment of counsel in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 118 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Grant of Free Legal Aid: The appellate court dismissed the defendant's appeal because the defendant lacked standing to challenge the decision granting free legal aid to the plaintiff, as this procedure is between the applicant and the state, and the opposing party's rights are not directly affected by the determination of the applicant's financial means or the appointment of counsel in the initial proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Gegenanwalt Parteianhörung finanzielle Unterstützung Staatliche Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement of the right to bring an action, which underpins the decision not to enter a ruling on the appeal.

Art. 121 ZPO

Cited in the reasoning to support the finding that the opposing party has no standing to appeal decisions on free legal aid.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the possibility of hearing the opposing party in the free legal aid procedure, which supports the final decision.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning concerning the general rule regarding court costs in free legal aid proceedings.

Art. 117 lit. b

Cited in the reasoning to dismiss the request for free legal representation for the second-instance proceedings because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 118 ZPO

Cited in the reasoning concerning free legal representation as part of free legal aid, justifying the handling of the request.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interlocutory decision within the meaning of this provision, which governs the possibility of a further appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 31. Januar 2023

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Auskunftserteilung und Forderung aus auftragsrechtlichem Verhältnis / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2022; Proz. CG210135

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung vom

7. September 2021 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Stufenklage anhängig. Sie verlangt von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zunächst die Erstellung einer Abrechnung des Treuhandkontos, über welches sämtliche Renten, Ergänzungsleistungen und Löhne der Klägerin im Rahmen der der Beklagten erteilten Generalvollmacht verbucht wurden. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, umfassend Rechenschaft über die entsprechenden Zahlungseingänge und -ausgänge abzulegen. Nach Erteilung der Auskunft sei die Beklagte zur Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrages zuzüglich Zins zu verpflichten. Schliesslich ersucht die Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 7/2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 bewilligte die Vorinstanz einstweilen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner setzte sie der Klägerin Frist an, um dem Gericht eine Abtretungserklärung für einen etwaigen Prozessgewinn im Umfang von maximal Fr. 31'200.– abzugeben (act. 6). Die Erklärung ging innert Frist bei der Vorinstanz ein (act. 7/24-25).

2. Gegen den Beschluss erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde. Sie bezweifelt, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen. Die Klägerin müsse ihre Einkommensseite urkundlich ausweisen. Bei Herrn C._____ (Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, vgl. act. 5) würden 39 Ordner mit Buchungsbelegen im Keller liegen, die vom Anwalt der Klägerin durchgesehen worden seien. Die Unterlagen würden aber nicht an diesen, sondern nur an eine vom Gericht bestimmte neutrale Stelle herausgegeben. Die Beklagte schildert diverse Vorkommnisse und macht unter anderem geltend, die Klägerin würde regelmässig höhere Bezüge tätigen als sie Einnahmen erziele. Herr C._____ habe ihr und ihrer Familie helfen wollen, dessen Hilfsbereitschaft sei aber massiv ausgenutzt worden. Schliesslich fordert sie eine unentgeltliche Rechtsvertretung an, da sie mit den Vorwürfen der Kläge-

rin sichtlich überfordert sei und sich einen Anwalt nicht leisten könne (act. 2). Am

21. Juli sowie am 8. August 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gelangte die Beklagte mit weiteren Eingaben samt Beilagen an die Kammer (act. 9 und 10/1-3, act. 11 und 12/1-2).

3.a) Soweit sich die Beklagte gegen die der Klägerin bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO).

Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).

b) Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller, hier der Klägerin, und dem Staat. Der Gegenpartei des Hauptprozesses, hier der Beklagten, kommt keine Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu, da ihre Rechte und Pflichten nicht tangiert werden. Demgemäss räumt die Zivilprozessordnung der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO, zum Ganzen BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3., BGE 139 III 334 E. 4.2.). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Beklagte in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch einlud und die Beklagte von der Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (act. 7/17 und 7/19). Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem Gericht

wenn möglich zusätzliche Erkenntnisse über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers und vor allem über die Erfolgsaussichten der Klage zu verschaffen. Dadurch wird die Gegenpartei aber nicht Partei des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Anders wäre zu entscheiden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien soll, was indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.).

4. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 setzte sie der Beklagten Frist zur Klageantwort an, um ihre Anträge zu stellen und ihre materiellen Einwände vorzubringen (act. 7/26). Da sich die Kammer nicht mit inhaltlichen Aspekten der Klage auseinanderzusetzen hat, besteht keine Veranlassung, vom Handelsregisteramt oder vom Rechtsvertreter der Klägerin, wie von der Beklagten beantragt, weitere Akten beizuziehen (act. 2 Rz 3).

5.a) Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kostenfreiheit gilt jedoch nicht für das kantonale Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5). Dennoch ist vorliegend umständehalber von einer Kostenauflage abzusehen. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Die Beklagte ersucht in ihrer Beschwerde um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 2). Sollte sich das Gesuch nur auf das zweitinstanzliche Verfahren beziehen, so ist es abzuweisen, weil sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos erwies (Art. 117 lit. b und 118 ZPO). Soweit die Beklagte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Hauptverfahren verlangt, ist auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da ein solches bei der Vorinstanz zu stellen wäre. Es bleibt aber anzumerken, dass die unentgeltliche Rechtspflege – und damit die unentgeltliche Vertretung als Teilaspekt davon (Art. 118 Abs. 1 ZPO) – auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Zwar schliesst Art. 117 ZPO gemäss Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die Bejahung eines ent-

sprechenden Anspruchs kommt aber – auch wenn das Begehren nicht aussichtslos ist – nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018; BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021

E. 2.1.). Dass diese vorlägen, ist bislang nicht dargetan.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beklagten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, 9 und 11, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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