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RB220010 • OG ZH RB220010 KI-generiert

Appeal Regarding Judge Disqualification and Denial of Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer RB220010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court decision that dismissed his motion for the disqualification of judges involved in an earlier ruling concerning his request for legal aid in a liability case, and which also reaffirmed the denial of that legal aid. The court found that the appeal regarding the disqualification was inadmissible because the appellant failed to substantively engage with the lower court's reasoning establishing that no objective appearance of bias existed among the judges, despite acknowledging a procedural error in the prior decision regarding the right to be heard. Furthermore, the court determined that the lower court improperly re-adjudicated the original request for legal aid, which was already subject to a separate appeal, thus rendering the aspect of the current appeal concerning legal aid concerning the main action moot for lack of an object of appeal in this specific proceeding, leading to a non-admission of the appeal and a denial of further legal aid due to lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Judge Disqualification and Denial of Legal Aid Dismissed: The court found that the appeal regarding the disqualification was inadmissible because the appellant failed to substantively engage with the lower court's reasoning establishing that no objective appearance of bias existed among the judges, despite acknowledging a procedural error in the prior decision regarding the right to be heard. Furthermore, the court determined that the lower court improperly re-adjudicated the original request for legal aid, which was already subject to a separate appeal, thus rendering the aspect of the current appeal concerning legal aid concerning the main action moot for lack of an object of appeal in this specific proceeding, leading to a non-admission of the appeal and a denial of further legal aid due to lack of merit.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle formelle Verfahrenseinstellung Forderung / Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 III 375
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The request for legal aid for the appeal procedure was denied because the appeal appeared hopeless.

Art. 106 ZPO

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 93 BGG

The decision was classified as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller

Beschluss vom 17. Juni 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung / Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2022; Proz. CG210058

Erwägungen:

1.

1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) stehen sich vor dem Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, in einem Haftpflichtprozess gegenüber, wobei der Kläger in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 5/1 S. 2 RB220008-O). Mit Beschluss vom

21. Februar 2022 wies das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab, setzte dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung an und delegierte die Prozessleitung (act. 5/20 RB220008-O). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr.: RB220008-O).

1.2 Mit Eingabe vom 8. März 2022 stellte der Kläger im genannten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Beschluss vom 21. Februar 2022 mitwirkenden Gerichtspersonen, Vizepräsident lic. iur. C._____ als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und Bezirksrichterin Dr. iur. E._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw F._____ (act. 5/22 RB220008-O). Am 10./11. März 2022 nahmen die erwähnten Gerichtspersonen zum Ablehnungsbegehren Stellung (act. 5/24/1-4 RB220008-O). Mit Beschluss vom 14. März 2022, erlassen durch eine Gerichtsbesetzung der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz), wurden den Parteien (unter anderem) die Erklärungen der Gerichtspersonen zugestellt und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 5/25 RB220008-O). Von dieser Möglichkeit machten die Beklagte und der Kläger mit Eingaben vom 17. März 2022 bzw. 31. März 2022 Gebrauch (act. 6/27-28). Zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahme der Beklagten äusserte sich der Kläger nicht (vgl. act. 6/27-A). Mit Beschluss vom

5. Mai 2022 entschied die Vorinstanz wie folgt (act. 6/29 = act. 5 [Aktenexemplar]):

1. Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen die Gerichtspersonen Vizepräsident lic.iur. C._____, Bezirksrichterin lic.iur. D._____, Bezirksrichterin Dr.iur. E._____ und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ wird abgewiesen.

2. Der Beschluss vom 21. Februar 2022 bleibt bestehen.

3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird vollumfänglich abgewiesen.

4.-6. [Kosten / Mitteilungen / Rechtsmittel]

1.3 Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer und beantragt, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, insb. Disp.-Ziff. 2 f., die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt er für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2).

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/26-31; act. 5/1-25 RB220008-O). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.

2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2 Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Partei

sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander setzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/ oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten.

3.

3.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO korrekt dar. Insbesondere hielt sie fest, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für sich alleine keinen Ausstandsgrund sei, sondern es zusätzlicher Faktoren bedürfe, welche insgesamt die Gerichtsperson objektiv betrachtet als befangen erscheinen liessen (act. 5 E. 3.1). Hierauf kann verwiesen werden. Sie fasste sodann die Einwendungen des Klägers zusammen und wies darauf hin, dass sich die fraglichen Gerichtspersonen als nicht befangen erklärt hätten (act. 5 E. 3.2- 3.3). Die Vorinstanz zeigte weiter auf, dass der Spruchkörper entgegen der Auffassung des Klägers im Beschluss verdeutlicht habe, weder eine umfassende Beurteilung der Sachund Rechtslage vorgenommen noch den Sachentscheid abschliessend gefällt zu haben. Gemäss Vorinstanz sei dem Kläger zwar darin beizupflichten, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur beklagtischen Stellungnahme zu seinem Armenrechtsgesuch zu äussern und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieses prozessuale Versäumnis wirke sich jedoch nicht auf die Frage der Befangenheit der fraglichen Gerichtspersonen aus, sondern wäre allenfalls im Rahmen der gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung erhobenen Beschwerde zu thematisieren. Hinweise darauf, dass sich wegen des formellen Fehlers eine Haltung manifestiert hätte, die auf fehlender Neutralität beruhe, seien indes nicht ersichtlich. Des Weiteren werde dieser Mangel geheilt, habe sich der Kläger doch inzwischen zur beklagtischen Stellungnahme äussern können. Schliesslich habe sich der Spruchkörper im Beschluss vom 21. Februar 2022 nicht massgeblich auf die Behauptungen und Unterlagen der Beklagten abgestützt, sondern vielmehr an drei Stellen ergänzend auf diese verwiesen bzw. inhaltlich auszugsweise wiedergegeben, oh-

ne jedoch anschliessend daraus Schlüsse mit Blick auf die Erfolgschancen der Klage zu ziehen. Die Vorinstanz erläuterte zudem, weshalb im Verweis des Spruchkörpers auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2019 und im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019 keine Anzeichen für Befangenheit zu erblicken seien. Schliesslich erklärte die Vorinstanz, dass die Einwendungen des Klägers gegenüber der Stellungnahme der Beklagten samt Belegen rund um das Thema des verpassten Kostenvorschusses unerheblich seien, da der Spruchkörper im Beschluss nicht darauf eingegangen sei (act. 5 E. 3.4). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass objektiv betrachtet kein Anschein der Befangenheit der am Beschluss vom 21. Februar 2022 mitwirkenden Gerichtspersonen vorliege, weshalb das Ausstandsgesuch abzulehnen sei (act. 5

E. 3.5).

3.2 Zusätzlich erwog die Vorinstanz, unter Verweis auf die schlüssigen und zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 21. Februar 2022 sowie aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Gelegenheit gehabt habe, sich zur beklagtischen Stellungnahme zu seinem Armenrechtsgesuch zu äussern, seine kurzen, sich lediglich auf Bestreitungen beschränkenden Ausführungen hierzu jedoch nichts an der Feststellung ändern, dass die Erfolgsaussichten seiner Klage beträchtlich geringer erscheinen würden als die Gewinnchancen. Das neuerliche Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (act. 5 E. 4).

4. Der Kläger wiederholt in seiner Beschwerdeschrift auszugsweise die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere die Ausführungen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei (act. 2 Ziff. 1). Anschliessend äussert er sich – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen – zu den Sachverhaltsschilderungen der Beklagten in deren Stellungnahme zum von ihm im Haftpflichtprozess gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 Ziff. 2-4). Der angefochtene Beschluss erweckt in der Tat den Eindruck, als hätte die Vorinstanz erneut über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für den Haftpflichtprozess (und nicht

nur für das Ausstandsverfahren) befunden (vgl. E. 3.2; act. 5 E. 4). Dazu war sie nicht berechtigt. Vielmehr wurde über das besagte Gesuch bereits im Beschluss vom 21. Februar 2022 entschieden, welcher vom Kläger auch – wie vorstehend erwähnt – mit Beschwerde angefochten wurde (RB220008-O; vgl. E. 1.1). Im Rahmen dieser Beschwerde hatte der Kläger – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – die Möglichkeit, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Vorliegend beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Die Verletzung des Gehörsanspruchs spielt dabei einzig hinsichtlich der Frage, ob die beim Beschluss vom 21. Februar 2022 mitwirkenden Gerichtspersonen aufgrund dieses prozessualen Versäumnisses als befangen erscheinen, eine Rolle. Darüber hinaus kann das vorliegende Ausstandsund das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren – entgegen der Annahme des Klägers – nicht dazu dienen, auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Entsprechend hat der Beschluss vom 5. Mai 2022, soweit er den Beschluss vom 21. Februar 2022 bestätigt und das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ablehnt (vgl. E. 1.2; act. 5 Disp.- Ziff. 2 und 3), keine eigenständige Bedeutung. Demzufolge fehlt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für den Haftpflichtprozess, womit der diesbezügliche Antrag des Klägers in seiner Beschwerdeschrift unbeachtlich bleibt. Da hinsichtlich der Frage des Ausstands jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, sind die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl.

E. 2.2) nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5.

5.1 Der Kläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Berufung von Anbeginn offensichtlich kein Erfolg beschieden war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 312'735.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Scheiwiller

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