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RB210032 • OG ZH RB210032 KI-generiert

Personality Rights Dispute: Advance Payment Upheld

Geschäftsnummer RB210032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld a lower court's decision to require a $4,000 advance payment for a personality rights violation lawsuit. The court reasoned that the fee was within the legally allowed range for non-pecuniary disputes, considering the case's complexity and anticipated court workload, and that the claimant's arguments about the defendant's expected behavior and minimal court involvement were mere speculation and insufficient to justify a reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Personality Rights Dispute: Advance Payment Upheld: The court reasoned that the fee was within the legally allowed range for non-pecuniary disputes, considering the case's complexity and anticipated court workload, and that the claimant's arguments about the defendant's expected behavior and minimal court involvement were mere speculation and insufficient to justify a reduction.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen vermögensrechtliche Angelegenheit Gebührenfestsetzung Verletzung der Persönlichkeit Nichtschuld Betreibungsforderung Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff and to deny party compensation to the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the defendant.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the timely filing of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to waive further procedural steps as the appeal was manifestly unfounded.

Art. 320 ZPO

Cited in relation to the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the exclusion of new motions, factual allegations, and evidence in the appeal proceedings.

§ 9 Abs. 1 GebV OG

Used in conjunction with § 12 Abs. 1 and 2 GebV OG to determine the appeal court fee.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used in conjunction with § 9 Abs. 1 GebV OG to determine the appeal court fee.

§ 5 Abs. 1 GebV OG

Cited as the basis for the fee regulation regarding non-pecuniary disputes and the range for the basic fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 23. November 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CG210096-L)

Erwägungen:

1. a) Am 5. Oktober 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom

26. Mai 2021, Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin (u.a.) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2, je Dispositiv-Ziff. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Oktober 2021 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Vi-Urk. 7/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1 - Der Kostenvorschuss im Bezug auf CG210092 [recte: CG210096] sei von CHF4000 auf CHF500 zu reduzieren.

2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Beklagte."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf den einverlangten Kostenvorschuss, Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung seien nicht vermögensrechtlicher Natur (Urk. 2 Erwägung 1.b). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die ordentliche Gebühr betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (mit Verweis auf § 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend sei angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des zu erwartenden Aufwands von einer mutmasslichen Grundgebühr von Fr. 4'000.– auszugehen (Urk. 2 Erwägung 3.b).

c) Die Klägerin rügt, sie erachte den einverlangten Kostenvorschuss als viel zu hoch, da in diesem Fall die Schwierigkeit des Falls und der Aufwand für die Vorinstanz relativ gering seien. So sei davon auszugehen, dass die Beklagte gar nicht bei Gericht erscheinen werde. Falls sie doch erscheine, werde es bestimmt möglich sein, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1 S. 1 f.).

d) Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 4'000.– und damit innerhalb des von § 5 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmens fest, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr für das Gerichtsverfahren – abhängig vom tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Bei den Vorbringen der Klägerin zum von ihr erwarteten Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um reine, für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht relevante Mutmassungen. Inwiefern von einem besonders einfachen und wenig aufwändigen Verfahren auszugehen wäre, ist sodann weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal sich der bloss rudimentär begründeten Klage (vgl. Vi-Urk. 2) keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen lassen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorschuss bei knapp einem Drittel des gemäss Gebührenverordnung zulässigen Maximalbetrags festsetzte. Sollte sich nach durchgeführtem Verfahren herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer

noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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