Abusive Appeal Dismissed Due to Improper Conduct and Lapsed Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision which had refused to rule on procedural motions because the appellant's power of attorney for one party had lapsed due to that party's court-appointed legal assistance. The court found the appeal itself to be grossly improper and abusive, citing its disrespectful characterization of the court and its vulgar closing statement, which indicated intentional misconduct rather than mere oversight. Consequently, the court treated the appeal as non-existent immediately, closed the proceedings, imposed a fee of 500 Swiss Francs, and charged the costs of the appeal to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, § 9 Abs. 1, § 12 GebV OG, Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Abusive Appeal Dismissed Due to Improper Conduct and Lapsed Authority: The court found the appeal itself to be grossly improper and abusive, citing its disrespectful characterization of the court and its vulgar closing statement, which indicated intentional misconduct rather than mere oversight. Consequently, the court treated the appeal as non-existent immediately, closed the proceedings, imposed a fee of 500 Swiss Francs, and charged the costs of the appeal to the appellant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal must be deemed not filed due to its abusive nature.
Basis for setting the judicial fee in the amount of Fr. 500.--.
Used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Used to rule that no party compensation shall be awarded for the appeal proceedings.
Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____,
Beklagte und Beschwerdegegner
2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Vertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CP190006-F)
Nach Einsicht in die (informell beigezogene) Verfügung der Vorinstanz vom
8. Oktober 2021, mit welcher (u.a.) auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 gestellten prozessualen Anträge nicht eingetreten wurde, da dessen Prozessführungsvollmacht für die Beklagte 2 infolge deren Verbeiständung durch den Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 erloschen sei (Urk. 2 S. 4 und Disp.-Ziff. 3),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2021 (Urk. 1; Postaufgabe 1. November 2021), in welcher die II. Zivilkammer des Obergerichts als "Meitliriege" bezeichnet wird und welche mit "Es grüsst Sie mein Mittelfinger" schliesst (Urk. 1),
da die Beschwerde damit ungebührlich ist, da bei mangelhaften Eingaben grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist und bei Säumnis solche Eingaben als nicht erfolgt gelten, was auch für ungebührliche Eingaben gilt (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), da von einer solchen Nachfristansetzung aber dann abzusehen ist, wenn der Mangel nicht auf einem Versehen, sondern auf Absicht beruht (BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinw.) und vom Beschwerdeführer Ungebührlichkeiten gerichtsnotorisch bewusst platziert werden, weshalb die Beschwerde sogleich als nicht erfolgt zu gelten hat und das Beschwerdeverfahren demgemäss abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da auch eine Eingabe, die schliesslich als nicht erfolgt gilt, Aufwand und Kosten verursacht, weshalb eine Entscheidgebühr festzusetzen und diese auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (§ 9 Abs. 1, § 12 GebV OG), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem dasselbe verursachenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beschwerdegegner und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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