Cost Advance for Personality Infringement Suit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision requiring a CHF 4,000 cost advance for a non-pecuniary personality infringement lawsuit, arguing the amount was excessive given the expected simplicity of the case. The court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly set the cost advance within the statutory range (CHF 300 to CHF 13,000 for non-pecuniary disputes) based on the case's complexity and anticipated court effort, and that the appellant's assumptions about the opposing party's future conduct were irrelevant for the initial cost assessment, which does not prejudice the final fee determination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Cost Advance for Personality Infringement Suit Upheld: The court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly set the cost advance within the statutory range (CHF 300 to CHF 13,000 for non-pecuniary disputes) based on the case's complexity and anticipated court effort, and that the appellant's assumptions about the opposing party's future conduct were irrelevant for the initial cost assessment, which does not prejudice the final fee determination.
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KI-generiertCited for imposing the second instance court fee on the appellant (Klägerin).
Cited as the basis for denying party compensation to the appellee (Beklagter) due to lack of relevant activity.
Identifies the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 4. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich im ordentlichen Verfahren, 1. Abteilung, vom 6. Oktober 2021 (CG210092-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2021 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 28. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Mit Verfügung vom 2. März 2021 trat das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 4/5). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung überwies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Prozess mit Urteil vom 13. Juli 2021 an das Bezirksgericht Zürich zwecks Zuteilung des Prozesses an die Kollegialbehörde (Urk. 4/9). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin (u.a.) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv- Ziff. 2 = Urk. 4/11 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 4/12/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1 - Der Kostenvorschuss im Bezug auf CG210092 sei von CHF4000 auf CHF500 zu reduzieren.
2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Beklagte."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft
zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf den einverlangten Kostenvorschuss, Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung seien grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die ordentliche Gebühr betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (mit Verweis auf § 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend sei angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des zu erwartenden Aufwands von einer mutmasslichen Grundgebühr von Fr. 4'000.– auszugehen (Urk. 2 S. 3).
4. Die Klägerin rügt, sie erachte den einverlangten Kostenvorschuss als viel zu hoch, da in diesem Fall die Schwierigkeit des Falls und der Aufwand für die Vorinstanz relativ gering seien. So sei davon auszugehen, dass der Beklagte gar nicht bei Gericht erscheinen werde. Falls er doch erscheine, werde es bestimmt möglich sein, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1 S. 1 f.).
5. Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 4'000.– und damit innerhalb des von § 5 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmens fest, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr für das Gerichtsverfahren – abhängig vom tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Bei den Vorbringen der Klägerin zum von ihr erwarteten Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um reine, für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht relevante Mutmassungen. Inwiefern von einem besonders einfachen und wenig aufwändigen Verfahren auszugehen wäre, ist sodann weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal sich der bloss rudimentär begründeten Klage (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 4/13 S. 2 Rz. 9) keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen lassen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorschuss bei knapp einem Drittel des gemäss Gebührenverordnung zulässigen Maximalbetrags festsetzte. Sollte sich nach durchgeführtem Verfahren herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstan-
denen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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