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RB210026 • OG ZH RB210026 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Procedural Defects in Signatory Identification

Geschäftsnummer RB210026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a lower court order requiring the claimant to pay a security for costs of CHF 5,550 in a debt collection lawsuit, the defendants filed an appeal, but the appellate court found that the filing did not clearly state whether the appeal was brought by the individual party or on behalf of the corporate party, and subsequent attempts to rectify this deficiency, including clarifying the signatory authority for the corporate party, were incomplete or failed to meet procedural requirements. Consequently, the court ruled that because the appeal was not properly submitted or clarified following official requests, it must be deemed not to have been filed, leading to the dismissal of the appeal without entering into its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Dismissal of Appeal for Procedural Defects in Signatory Identification: Consequently, the court ruled that because the appeal was not properly submitted or clarified following official requests, it must be deemed not to have been filed, leading to the dismissal of the appeal without entering into its merits.

Schlagwörter

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Inkasso Verfahrensmangel Sicherheitsleistung mangelnder Solvenznachweis ordentliches Konkursverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the reasoning section to justify not awarding party compensation for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the final orders to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 25. November 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerinnen

gegen

C._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagten und Beschwerdeführerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 3/1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5 = Urk. 3/8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5).

2. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinngemäss Beschwerde (Urk. 1). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Beschwerde in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klarstellung, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wurde, gegeben (Urk. 4). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 5), worauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesserung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 6). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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