Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Expert Witness Compensation Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint challenging the compensation awarded to two expert witnesses. The court found that the complaint lacked a specific monetary claim, failed to adequately explain why the lower court's decision on expert compensation was incorrect, and essentially requested a stay of proceedings rather than a substantive appeal. Therefore, the appellate court declined to rule on the merits of the complaint due to these procedural deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 184 Abs. 3 Satz, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Expert Witness Compensation Challenge: The court found that the complaint lacked a specific monetary claim, failed to adequately explain why the lower court's decision on expert compensation was incorrect, and essentially requested a stay of proceedings rather than a substantive appeal. Therefore, the appellate court declined to rule on the merits of the complaint due to these procedural deficiencies.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.
Used to declare the appeal inadmissible because the appellant lacked a protectable interest in the pursued appeal objective, specifically regarding the request for procedural suspension.
Cited in the context of the formal requirements for an appeal, including the need for a legal claim and a reasoned justification, and used to justify the inadmissibility due to lack of proper reasoning.
Mentioned to explain the possibility of a reformatory decision by the appellate court when the matter is ripe for decision, implicitly linked to the need for a specific claim in the substance.
Provides the basis for the expert's claim for compensation and makes the decision on this compensation appealable.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner
Beschluss vom 29. November 2021
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Prof. Dr. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung / Entschädigung Sachverständiger
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2021; Proz. CG180031
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil und Beschluss vom 20. August 2021 wies das Bezirksgericht Zürich (nachstehend Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers ab und hiess die Widerklage der Beschwerdegegnerin teilweise gut. Die Vorinstanz entschädigte zugleich den Sachverständigen C._____ mit Fr. 18'328.20 und den Sachverständigen lic. oec. HSG D._____ mit Fr. 11'926.45 (act. 371).
1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er stellte dabei folgende Anträge (act. 368 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 in Bezug auf Ziffer 1 und 2 aufzuheben und es sei erst dann über die Entschädigung der Sachverständigen C._____ und lic. oec. HSG D._____ zu entscheiden, wenn über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
1. Abteilung, vom 20. August 2021 entschieden wurde.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
1.3. Es ist davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der das Honorar zweier Gutachter festsetzt. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 ZPO vermittelt einer sachverständigen Person einen Anspruch auf Entschädigung. Der Entscheid über diese Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei beträgt die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines solchen prozessleitenden Entscheides im ordentlichen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zugestellt (act. 370/2). Der Beschwerdeführer hat ihn am 9. September 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig angefochten (act. 368).
3.
3.1. Wie alle Rechtsschriften müssen auch Beschwerden bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen genügen. Zunächst ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthält. Die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 319–327 ZPO) bezeichnen das Rechtsbegehren nicht ausdrücklich als Rechtsmittelvoraussetzung. Allerdings ergibt sich dieses Erfordernis implizit aus der Begründungsund der allgemeinen Substanziierungspflicht (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Aus dem Rechtsbegehren muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit dem Rechtsbegehren gibt die Partei mithin bekannt, wie das Gericht entscheiden soll.
3.2. Darf die Rechtsmittelbehörde bloss einen Entscheid aufheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, spricht man von einer kassatorischen Entscheidkompetenz. Kann die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst neu entscheiden, liegt eine reformatorische Entscheidkompetenz vor. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ausnahmsweise kann allerdings auch eine Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheiden, wenn sich die Angelegenheit als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Soweit ein Entscheid in der Sache infrage kommt, muss zwingend (auch) ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4). Kann die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkreter Antrag in der Sache erforderlich (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 321 N 19). Dabei muss ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden. Fehlt es an einem solchen Antrag, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 4; vgl. auch OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II., und dazu BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3).
3.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, in dem die Vorinstanz zwei Gutachter entschädigte. Somit bilden einzig diese Entschädigungen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Über die Höhe einer gutachterlichen Entschädigung kann die Beschwerdeinstanz bei klaren Ver-
hältnissen in der Sache (und damit reformatorisch) entscheiden. Entsprechend ist hier ein bezifferter Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, mit welchen Geldbeträgen die beiden Gutachter aus seiner Sicht richtigerweise hätten entschädigt werden müssen. Da er sein Rechtsbegehren nicht beziffert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.4. Der Beschwerdeführer möchte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufgehoben wird und das Gericht über die Entschädigungsfrage erst entscheidet, wenn es über die Berufung gegen den Entscheid in der Sache entschieden habe (act. 368 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt mit dieser Formulierung kein reformatorisches Sachbegehren. Vielmehr ersucht er sinngemäss um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Eine Verfahrenssistierung bildet stets nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur eigentlichen Verfahrenserledigung. Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens kann daher nie als sein Endzweck verstanden werden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse am verfolgten Rechtsmittelzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch dies führt zu einem Nichteintretensentscheid.
3.5. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 14). Enthält die Beschwerde keine oder lediglich eine mangelhafte Begründung, ist keine Nachfrist zur inhaltlichen Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3).
3.6. In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügende Begründung. Die Beschwerde setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid überhaupt nicht auseinander. Aus der Rechtsschrift geht bloss hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar mit den Gutachten von C._____ und lic. oec. HSG D._____ nicht einverstanden ist. C._____ soll es an den erforderlichen Fachkenntnissen gefehlt haben. Bezüglich des Gutachtens von lic. oec. HSG D._____
hat die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer die Mehrheit seiner Ergänzungsfragen gar nicht erst zugelassen (act. 368 S. 4). Der Beschwerdeführer lässt offen, weshalb die Vorinstanz nicht über die Entschädigung der beiden Gutachter hätte befinden dürfen. Ebenso wenig äussert er sich zu der aus seiner Sicht angemessenen Entschädigung der beiden Gutachter. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigen müssen, was die Vorinstanz den beiden Gutachtern richtigerweise hätte zusprechen müssen. Auch mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
4.
4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 30'254.65 (Fr. 18'328.20 [Honorar C._____] + Fr. 11'926.45 [Honorar lic. oec. HSG D._____]) nach § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'980.– festzusetzen.
4.2. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 368 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'254.65.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
versandt am: