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RB210021 • OG ZH RB210021 KI-generiert

Property Owner's Appeal Against Order Setting Counsel Deadline Dismissed

Geschäftsnummer RB210021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a property owner's appeal against a lower court order that set a deadline for the owner to appoint legal counsel in a foreclosure action initiated by a homeowners' association, failing which the court would consider appointing counsel at the owner's expense. The court reasoned that the decision being appealed was merely procedural and interlocutory, and an appeal against such orders is generally inadmissible unless the appellant demonstrates an immediate and irreparable disadvantage that cannot be remedied by a favorable final judgment, a burden the appellant failed to meet as the threat of court-appointed counsel only arose upon non-compliance with the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 231 ZPO; Property Owner's Appeal Against Order Setting Counsel Deadline Dismissed: The court reasoned that the decision being appealed was merely procedural and interlocutory, and an appeal against such orders is generally inadmissible unless the appellant demonstrates an immediate and irreparable disadvantage that cannot be remedied by a favorable final judgment, a burden the appellant failed to meet as the threat of court-appointed counsel only arose upon non-compliance with the deadline.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Fristwahrung prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid Räumungsbefehl Beschwerdelegitimation Eintragung eines Pfandrechts (Bestellung einer anwaltlichen Vertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This provision defines the condition for appealing interlocutory decisions, which is the lack of an immediate and irreparable disadvantage, leading to the inadmissibility of the appeal in the reasoning.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the reason for denying party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.

Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 16. September 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. Nr. 1 + Nr. 2, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Eintragung eines Pfandrechts (Bestellung einer anwaltlichen Vertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon im ordentlichen Verfahren vom 24. August 2021 (CG210002-M)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend definitive Eintragung eines Pfandrechts gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort an (Urk. 6/12). Darauf folgten am

8. Juli 2021 und am 12. Juli 2021 zwei Eingaben des Beklagten (Urk. 6/14 und Urk. 6/16). Am 24. August 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2

S. 2 f. = Urk. 6/19 S. 2 f.):

1. Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um eine anwaltliche Vertretung zu bestellen und über den Fall zu instruieren. Die Frist gilt als eingehalten, wenn sich die vom Beklagten bestellte Rechtsvertretung innert Frist mittels einer dem Gericht eingereichten schriftlichen Vollmacht als solche legitimiert.

Im Säumnisfall wird geprüft, ob dem Beklagten auf seine Kosten eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu bestellen ist.

2. (Schriftliche Mitteilung)

3. (Beschwerde)

1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2021 (Urk. 1A), ergänzt mit Schreiben vom 3. September 2021 (Urk. 1B), rechtzeitig (Urk. 6/20c) Beschwerde.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-20). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme

eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beklagten Frist zur Mandatierung eines Rechtsvertreters angesetzt, wobei die Vorinstanz ausdrücklich festhielt, (erst) im Säumnisfall werde zu prüfen sein, ob dem Beklagten auf seine Kosten eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu bestellen sei. Mithin ist der entsprechende Entscheid noch nicht gefallen. Inwiefern dem Beklagten durch den angefochtenen Entscheid dennoch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1A, 1B und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 46'118.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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