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RB210020 • OG ZH RB210020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Subject Matter

Geschäftsnummer RB210020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court dismissed the appeal filed by the defendant against a lower court's order that directed the plaintiff to submit a cost deposit and a reasoned statement of claim within a set timeframe, concluding that the defendant lacked legal standing to appeal because the lower court's orders were addressed solely to the plaintiff and did not cause the defendant any demonstrable legal harm. Furthermore, the court noted that the appellant incorrectly addressed arguments pertaining to the merits of the underlying claim to the appellate court instead of the court of first instance, which retains jurisdiction over the main proceedings pending compliance with the procedural directives.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Subject Matter: Furthermore, the court noted that the appellant incorrectly addressed arguments pertaining to the merits of the underlying claim to the appellate court instead of the court of first instance, which retains jurisdiction over the main proceedings pending compliance with the procedural directives.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid fehlende Legitimation sachliche Unzuständigkeit prozessleitende Verfügungen hängiges Verfahren formelle Verfahrenseinstellung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final paragraph of the decision to qualify the ruling as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the decision on the cost deposit is challengeable by appeal, although this provision is not explicitly repeated in the operative part, the subsequent reasoning (point 5) concludes non-admission based on this context.

Art. 98 ZPO

Cited in the reasoning (point 4) for the discretionary waiver of a cost deposit, although this is not directly enforced in the operative part regarding the current appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 4) to justify the omission of soliciting a response to the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 13. September 2021

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. August 2021; Proz. CG210004

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 sowie mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 10. Mai 2021 erhob B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) beim Bezirksgericht Pfäffikon eine Forderungsklage gegen die A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beklagte) mit einem Streitwert von Fr. 98'407.25 (act. 1 und act. 4).

2. Mit (Zirkular-)Beschluss vom 17. August 2021 setzte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung des Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer begründeten Klageschrift. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert. Als Rechtsmittel gegen den Beschluss wurde die Beschwerde angegeben (act. 6 = act. 7/7).

3. Gegen diesen Entscheid erhob E._____, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten, mit Eingabe vom 1. September 2021 Beschwerde beim Obergericht. Sie legte dar, weshalb sie die Beschwerde nicht innert der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen habe erheben können (act. 2 inkl. Beilagen act. 3/1-3). Weiter reichte sie ein mit "Beschwerde-Entwurf" bezeichnetes Dokument ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Begründung erschöpft sich in Ausführungen zur Forderungsklage (act. 4 inkl. Beilagen act. 5/1 und act. 5/4-5).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet.

5. Die prozessleitende Verfügung über die Leistung von Vorschüssen ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Fristansetzung zur Einreichung einer begründeten Klage der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), gibt es nicht. Damit bedürfte es für die Anfechtung der Fristansetzung zur Einreichung einer begründeten Klage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-

teils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen macht die Beklagte weder geltend, noch ist ersichtlich, worin dieser liegen sollte. Die Beschwerde ist aber bereits aus einem anderen Grund nicht zulässig: Beide vorinstanzlichen Anordnungen (Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einreichung einer begründeten Klage) ergingen an den Kläger und nicht an die Beklagte, weshalb die Beklagte durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht beschwert ist. Damit fehlt der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten.

6. Ohnehin machte die Beklagte ─ vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ─, ausschliesslich Ausführungen zur Forderungsklage des Klägers (act. 4; vgl. Ziff. 3). Der Forderungsprozess ist bei der Vorinstanz hängig, welche als erste Instanz nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses über die Streitsache zu befinden hat und nicht das Obergericht (vgl. §§ 43 und 48 GOG). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass ihre Eingabe "Beschwerde-Entwurf" vom 1. September 2021 (act. 4) nicht an die Vorinstanz weitergeleitet wird und sie ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Forderungsklage vor Vorinstanz erneut geltend zu machen hat; über den weiteren Prozessverlauf wird die Vorinstanz die Parteien informieren.

7. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Dem Kläger ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'407.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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