Revision Withdrawal and Court Fee Imposition in Inheritance Division
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought revision of a prior decision that closed an inheritance division proceeding following the withdrawal of the revision request, leading the lower court to impose a CHF 3,000 court fee on the requesting party as the losing party under the relevant procedural code. The appellate court upheld the cost assessment, reasoning that the requesting party was deemed the losing party by withdrawing the revision, and the fee calculation, based on a known original case value of CHF 318,098 and subject to statutory reductions for closure without substantive review, was not contrary to law, unreasonable, or arbitrary, while rejecting requests for retroactive or current free legal aid for the prior proceedings due to procedural failure to apply at the proper time and stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 241 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 ZPO; Revision Withdrawal and Court Fee Imposition in Inheritance Division: The appellate court upheld the cost assessment, reasoning that the requesting party was deemed the losing party by withdrawing the revision, and the fee calculation, based on a known original case value of CHF 318,098 and subject to statutory reductions for closure without substantive review, was not contrary to law, unreasonable, or arbitrary, while rejecting requests for retroactive or current free legal aid for the prior proceedings due to procedural failure to apply at the proper time and stage.
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KI-generiertUsed to confirm that the losing party in the original proceeding (the appellant) is generally liable for costs, as the appeal was dismissed.
The request for legal aid for the appeal proceeding was deemed moot because costs were waived.
Cited in the reasoning to explain why the request for legal aid for the first instance proceeding cannot be processed by the second instance court.
Cited in the reasoning to explain why retroactive legal aid for the first instance proceeding is excluded.
Cited to define the final nature of the decision for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision (Prozesskosten)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
11. August 2021; Proz. BR210001
Erwägungen:
1.
1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 und 2) standen sich vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. August 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 69 in Verfahren Geschäfts-Nr. CP150001).
1.2. Am 12. Mai 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon und stellte ein Revisionsbegehren betreffend vorstehend genannten Beschluss (act. 1). Nachdem das Bezirksgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2021 dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'000.-- und den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (act. 4), zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Juli 2021 das Revisionsgesuch zurück (act. 8). In der Folge schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. August 2021 ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer (act. 11 = act. 16).
1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2021 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und verlangt (sinngemäss), es sei die Kostenfestsetzung im angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf das Erheben einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 14). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sinngemäss für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Auf die Anordnung weiterer prozessleitender Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in einem gemäss Art. 241 ZPO abgeschriebenen Verfahren (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016,
E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde am 23. August 2021 (Datum Poststempel) innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Die Vorinstanz setzte im angefochtenen Entscheid die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 1, 4 und 10 GebV OG auf Fr. 3'000.-- fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 10 und act. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Prozesskosten im gesamten Umfang. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bis zu seinem Rückzug kaum Aufwendungen gehabt. Das Verfahren sei gar nicht anhand genommen worden, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Die festgesetzten Kosten seien weder begründet noch nachvollziehbar und er sei weder in der Lage noch willens, diese zu tragen (act. 14).
4.
4.1. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nach Eingang seines Revisionsbegehren formell ein Verfahren eröffnet und dieses mit Entscheid vom 11. August 2021 beendet hat (Geschäfts-Nr. BR210001). In diesem Verfahren hat die Vorinstanz überdies eine prozessleitende Verfügung erlassen (vgl. act. 4). Dadurch sind Prozesskosten entstanden, die grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen hat (Art. 106 ZPO). Dass es sich bei dem das Verfahren abschliessenden Beschluss um einen Abschreibungsentscheid handelt, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Revisionsbegehren zurückgezogen (act. 8). Damit gilt er als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es liegen keine Umstände vor und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht geltend, die nach Art. 107 ZPO eine abweichende Verteilung nach Ermessen oder ein Verzicht auf Kostenauflage aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.
4.2. Ferner berechnet sich die Entscheidgebühr im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz wie bereits in dem dem vorinstanzlichen Revisionsverfahren zu Grunde liegenden Erbteilungsverfahren von einem Streitwert in Höhe von Fr. 318'098.-- ausging (act. 10 und act. 69 im Verfahren CP150001). Tatsächlich enthält die angefochtene Verfügung weder einen Hinweis auf diesen Streitwert noch nimmt sie insofern Bezug auf das abgeschlossene Erbteilungsverfahren. Damit liegt aber keine Verletzung der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Begründungspflicht vor (Art. 6
Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO; BGE 134 I 83 E. 4.1). Denn die Vorinstanz bezifferte den Streitwert im ursprünglichen Erbteilungsverfahren explizit mit Fr. 318'098.--, verlangte gestützt darauf vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.-- (act. 7 im Verfahren CP150001) und ermässigte die Entscheidgebühr im Endentscheid vom
22. August 2017 schliesslich infolge Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 9'000.-- (act. 69 in CP150001). Nachdem der Beschwerdeführer mit Revisionsbegehren vom 12. Mai 2021 die Wiederaufnahme dieses Erbteilungsverfahrens verlangt hatte (act. 1), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom
2. Juni 2021 Frist an, um wiederum einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 22'000.-- zu leisten (act. 4). Vor diesem Hintergrund waren dem Beschwerdeführer die Bemessungsgrundlagen bereits bekannt. Sodann beanstandete er sie im ursprünglichen Erbteilungsprozess nicht und setzt ihnen nunmehr auch in der Beschwerdeschrift nichts entgegen. Ausgehend vom Streitwert in Höhe von Fr. 318'098.-- beträgt die Grundgebühr Fr. 17'112.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr kann einerseits unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 ZPO). Andererseits sieht § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der Gebühr auf bis die Hälfte vor, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird. Davon hat die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Gebrauch gemacht. Sie hat die Gebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion von insgesamt rund
83 % auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Das verletzt weder Recht noch erscheint es unangemessen oder willkürlich.
4.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ferner (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Gesuche vor oder während des Verfahrens gestellt werden können und für jedes Verfahren bzw. bei jeder Instanz separat zu stellen sind (Art. 119 Abs. 1 und 5 ZPO; ZK ZPO-EMMEL,
3. Aufl. 2016, Art. 119 N 5). Die zweite Instanz ist demnach für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sachlich nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten ist. Sodann erübrigt sich eine allfällige Überweisung des Gesuchs zuständigkeitshalber an die Vorinstanz, weil eine allfällig rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 4; HUBER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 119 N 12). Denn die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenvorschussverfügung auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen (vgl. act. 4) und der Beschwerdeführer hat es dennoch unterlassen, im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 14), sowie an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili
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