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RB210018 • OG ZH RB210018 KI-generiert

Spousal Income Consideration in Free Legal Aid Assessment

Geschäftsnummer RB210018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought free legal aid for a personal injury claim, which the lower court denied based on the combined family income of the appellant and his spouse, despite their legal separation of assets, calculating a monthly surplus available for litigation costs. The appellate court upheld the denial, reasoning that under general spousal support and assistance duties, the financial situation of the legally obligated spouse must be considered even under separation of assets, and rejected the appellant's arguments regarding personal debts and prior court fee payments as irrelevant to the current assessment of indigence, ultimately finding the appeal against the denial of free legal aid unfounded because the appeal itself was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 159 Abs. 3 ZGB, Art. 163 ZGB, Art. 117 ZPO; Spousal Income Consideration in Free Legal Aid Assessment: The appellate court upheld the denial, reasoning that under general spousal support and assistance duties, the financial situation of the legally obligated spouse must be considered even under separation of assets, and rejected the appellant's arguments regarding personal debts and prior court fee payments as irrelevant to the current assessment of indigence, ultimately finding the appeal against the denial of free legal aid unfounded because the appeal itself was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beistandspflicht Einkommensfestsetzung Ehegatte Familienvermögen Ehetrennung Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Used to deny the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to deny compensation to the appellant due to their loss in the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation to the respondent due to a lack of relevant expense in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 31. August 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach im summarischen Verfahren vom 13. Juli 2021 (CG200018-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 5. November 2019 (Urk. 1) eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung am Bezirksgericht Zürich anhängig. Dieses trat auf die Klage mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 3/7

S. 8 und S. 10).

1.2. Mit Eingabe vom 30. November 2020 machte der Kläger wiederum unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 5. November 2019 bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung anhängig (Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Mit separatem Beschluss vom selben Tag wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 25 S. 9 = Urk. 28 S. 9).

1.3. Mit Eingabe vom 3. August 2021 erhob der Kläger gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig (vgl. Urk. 26 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 3):

" 1. In Anbetracht dieser Sachlage beantragt der Kläger, dass die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird und folglich die Entscheidgebühr von CHF 1'200 erlassen wird.

2. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts beantragt der Kläger von einem Kostenvorschuss auch für dieses Verfahren abzusehen."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen werden kann (vgl. Urk. 28 S. 5 f.), erwog mit Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit, die familienrechtliche Unterhaltsund Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB gehe der unentgeltlichen Rechtspflege generell vor, weshalb bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die finanzielle Situation der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sei. Das Familieneinkommen belaufe sich auf Fr. 9'745.–, welchem ein Bedarf in der Höhe von Fr. 6'737.70 gegenüberstehe. Damit resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'007.30, welcher nicht für die Rückzahlung der geltend gemachten Schulden verwendet werde und daher für die Finanzierung der Gerichtskosten zur Verfügung stehe. In der Folge könnten der Kläger bzw. dessen unterstützungspflichtige Ehefrau nicht als mittellos angesehen werden (Urk. 28 S. 7).

4.1. Der Kläger rügt, er und seine Ehefrau lebten seit dem 29. Januar 2010 unter dem Güterstand der Gütertrennung. Daher treffe seine Ehefrau nur eine Unterstützungspflicht im Sinne der "sozialen Fürsorge". Hingegen habe sie von ihm geführte Prozesse nicht mitzufinanzieren. Anderes anzunehmen widerspreche der Intention des Gesetzgebers, sei willkürlich und diskriminiere seine Ehefrau. Jegliche finanzielle Zuschüsse seiner Ehefrau ausserhalb der sozialen Unterstützung erfolgten aus Kulanz und auf "Privat-Schuldenbasis". Unter Berücksichtigung der Gütertrennung sei er als Einzelperson als mittellos anzusehen. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'075.40 könnten "damit nur als wesentliche und spürbare Einbusse in der gewöhnlichen Lebenshaltung der Familie für das Jahr 2021 bzw. der Rentenund Vermögensplanung der Ehefrau gewertet werden" und würden seine bereits beträchtlichen Schulden weiter erhöhen (Urk. 27 S. 2 f.).

Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten,

dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn die Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen und der prozessbeteiligte Ehegatte – wie vorliegend – weder über Einkommen noch über eigenes Vermögen verfügt (ZR 68/1969 Nr. 68 E. 2). Daher erweist sich die Rüge des Klägers, das Einkommen und das Vermögen seiner Ehefrau dürften bei der Beurteilung der geltend gemachten Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden, als offensichtlich unbegründet.

4.2. Soweit der Kläger weiter rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau bereits den Kostenvorschuss für das Verfahren am Bezirksgericht Zürich in Höhe von Fr. 6'500.– bezahlt habe (Urk. 27 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass der erwähnte Kostenvorschuss nur im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung von Gerichtskosten verwendet wurde und im Übrigen dem Kläger zurückerstattet wurde (Urk. 3/7 S. 10 Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, zumal der Vorschuss bereits geleistet wurde und somit keinen Einfluss mehr auf die Höhe des von der Vorinstanz berechneten Einkommensüberschusses haben kann.

4.3. Der Kläger beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Abzahlung von Schulden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren von rund Fr. 360'000.– nicht berücksichtigt. So habe das Zentrale Inkasso der Zürcher Gerichte den vorgeschlagenen Abzahlungsplan auch 2.5 Jahre nach Erlass der Bundesgerichtsentscheide in den Verfahren 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 noch nicht anhand genommen bzw. gutgeheissen. Da er diese Verzögerung nicht zu verantworten habe, dürfe sich die damit einhergehende fehlende Möglichkeit zur Abzahlung dieser Schulden bzw. das Fehlen von entsprechenden Belegen nicht zu seinen Lasten auswirken (Urk. 27 S. 2). Des Weiteren habe die Vorinstanz ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass Dritte die Kosten seiner Verteidigung vor Bundesgericht in Höhe von Fr. 32'000.– übernommen hätten, so dass sich seine Schulden im Jahr 2021 um Fr. 37'075.40 erhöht hätten (Urk. 27

S. 3).

Die vom Kläger angeführten Schulden betreffen nur ihn persönlich, nicht aber seine Ehefrau. Zu deren Abzahlung ist er nach eigenen Angaben mangels Einkommens und Vermögens ohnehin nicht in der Lage (Urk. 3/13 S. 6 und Urk. 27 S. 2) und er machte vor Vorinstanz nicht geltend, seine Ehefrau würde ihn beim Abtragen dieser Schulden unterstützen (vgl. Urk. 3/13). Da nach dem Effektivitätsgrundsatz Schuldverpflichtungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt werden (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 9; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 196 ff.; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 99/2010 Nr. 25; BGer 4A_227/2013 vom

7. Oktober 2013, E. 2.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geltend gemachte, effektiv aber nie erfolgte ratenweise Tilgung dieser Schulden nicht berücksichtigte.

4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Kläger nicht geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 27 S. 3) nicht gewährt werden kann.

6.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 27 und Urk. 29/2-5, sowie an die Beklagten des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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